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   BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98   

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https://dejure.org/1998,2584
BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98 (https://dejure.org/1998,2584)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1998 - 1 StR 263/98 (https://dejure.org/1998,2584)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1998 - 1 StR 263/98 (https://dejure.org/1998,2584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 151 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.11.1953 - 5 StR 453/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98
    Der Senat weist darauf hin, daß das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO auch im Fall des § 357 StPO gilt, eine nachteilige Veränderung des Schuldspruchs (vgl. oben 5.) aber auch bei dieser Fallgestaltung zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. November 1953 - 5 StR 453/53).
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98
    Der Angeklagte befand sich zwar mit der Beute bis zum Arbeitsende noch im Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dem Wegtransport stand jedoch unter den gegebenen Umständen kein Hindernis mehr entgegen (vgl. BGH NJW 1975, 320; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 242 Rdn. 39 jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96

    Konkurrenzen - Hehlerei - Diebstahlsbeihilfe

    Auszug aus BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98
    Erforderlich ist vielmehr ein örtliches und zeitliches, wenn auch nicht notwendig körperliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder (ständ.Rspr. vgl. zuletzt BGH StV 1997, 247; NStZ 1996, 493 jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96

    Mitglied einer Bande - Bandendiebstahl - Unmittelbar mitgewirkt - Örtlich und

    Auszug aus BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98
    Erforderlich ist vielmehr ein örtliches und zeitliches, wenn auch nicht notwendig körperliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder (ständ.Rspr. vgl. zuletzt BGH StV 1997, 247; NStZ 1996, 493 jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.06.1989 - 4 StR 254/89

    Vorwegvollzug einer Strafe vor einer Maßregel; Beihilfe zum schweren Raub;

    Auszug aus BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98
    bb) Beendet ist ein Diebstahl, sobald der an der Sache begründete neue Gewahrsam gegen Angriffe Dritter gesichert ist (Eser aaO Rdn. 73 m.w.Nachw.); dies ist in der Regel nicht der Fall, solange sich der Täter noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet (BGH JZ 1989, 759).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Im übrigen wird für die Bestrafung wegen Bandendiebstahls nicht verlangt, daß die Bandenmitglieder am Tatort "körperlich" zusammenwirken müssen (vgl. BGH StV 1999, 151; s. auch S. 18 des Antwortbeschlusses des 1. Strafsenats, wonach es möglicherweise ausreichen soll, daß das "mitwirkende" Bandenmitglied den die Tat Ausführenden "per Funkkontakt" an den Tatort führt).

    Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50; BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Daß auch die Tatgerichte dies so sehen, wird durch die Vielzahl der Urteilsaufhebungen bestätigt, die deswegen erfolgten, weil die Bandenmitglieder nicht (entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung) am Tatort "zusammenwirkten" (vgl. nur BGH StV 1997, 247; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2, 4).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Der Senat hat weiter wiederholt entschieden, daß die Begehung eines Diebstahls "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes" (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) erfordert, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (vgl. Senat, Beschl. vom 8. August 1995 -1 StR 426/95 = StV 1995, 586; Urt. vom 2. Juli 1996 - 1 StR 305/96 = NStZ 1996, 493; Beschl. vom 22. Juli 1998 - 1 StR 263/98 = StV 1999, 151; zuletzt Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 6).

    Durch die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes muß sich die Effizienz der eigentlichen Wegnahmehandlung beim Bandendiebstahl steigern; die vom Täter ausgehende "Aktionsgefahr" muß sich durch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes am eigentlichen Tatort manifestieren (Senat, Beschl. vom 22. Juli 1998 -1 StR 263/98 = StV 1999, 151).

  • BGH, 23.02.2000 - 1 ARs 2/00

    Vorlage; Mittäterschaft beim Bandendiebstahl (Anwesenheit des Bandenmitgliedes)

    Auch in dem vom Senat entschiedenen Fall BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4 verhielt es sich so, daß die eigentlichen Wegnahmehandlungen immer nur durch einen Täter erfolgten.
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

    Daß auch die Tatgerichte dies so sehen, wird durch die Vielzahl der Urteilsaufhebungen bestätigt, die deswegen erfolgten, weil die Bandenmitglieder nicht (entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung) am Tatort "zusammenwirkten" (vgl. nur BGH StV 1997, 247; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2, 4).
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