Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.03.2009

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   BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09   

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BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09 (https://dejure.org/2009,7320)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09 (https://dejure.org/2009,7320)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2009 - 1 StR 27/09 (https://dejure.org/2009,7320)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 3 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 267 StPO
    Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit bei Gesprächen des Vorsitzenden Richters mit dem Verteidiger nur eines Mitangeklagten und Ausräumung durch eine dienstliche Stellungnahme); Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters; absoluter Revisionsgrund; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Befangenheitsrüge

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine begründete Befangenheitsrüge i.R.e. Kontaktaufnahme mit einzelnen Verfahrensbeteiligten; Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung schriftlicher Urteilsgründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338; StPO § 349 Abs. 2
    Zulässigkeit einer Befangenheitsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 701
  • NStZ-RR 2010, 138
  • StV 2009, 393
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.09.2007 - 1 StR 407/07

    Gerügte Behinderung der Verteidigung bei der Auseinandersetzung mit einem

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09
    Denn einem Richter ist es nicht verwehrt, zum Zwecke der Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten Kontakt aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 2008, 229 m.w.N.).

    Ob ein Verfahrensbeteiligter aus der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger eines Angeklagten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, u.a. davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGH NStZ 2008, 229).

    Gleichwohl wäre es zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Probleme, die aus informellen Kontakten entstehen können, wie hier deutlich zu Tage getreten ist, besser gewesen, von Anfang an die Gespräche in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die Abwesenden jeweils bald danach aus eigener Initiative zu informieren (vgl. BGH NStZ 2008, 229).

  • BGH, 07.12.2006 - 2 StR 470/06

    Urteilsgründe (Weitschweifigkeit; Revisionsfestigkeit); Misshandlung von

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09
    Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlichrechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89

    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09
    Das Vorliegen erkennbar widerstreitender Interessen bei mehreren Mitangeklagten verpflichtet das Gericht zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Verteidigungsinteressen (vgl. BGHSt 37, 99, 103/104).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09
    Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, hat er nach dieser Vorschrift die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so umfassend in der Revisionsbegründungsschrift mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht ohne Rückgriff auf die Sitzungsniederschrift oder sonstige Aktenteile die Beurteilung, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, ermöglicht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 213, 214).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87

    Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09
    Ob ein Verfahrensbeteiligter aus der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger eines Angeklagten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, u.a. davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGH NStZ 2008, 229).
  • BGH, 05.09.1984 - 2 StR 347/84

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09
    Dabei hat er stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 106/98

    Einstellung eines Verfahrens wegen des Versäumens der Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09
    Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlichrechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 559/17

    Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit (Sicht eines

    Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Schöffen war nicht geeignet, das durch seine Bemerkung bedingte berechtigte Misstrauen des Beschwerdeführers in dessen Unparteilichkeit auszuräumen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159, 160; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 423/10

    Strafbefreiender Rücktritt (Begriff des beendeten und des unbeendeten Versuchs);

    Urteilsgründe, die sich demgegenüber mit vielen sonstigen Erkenntnissen befassen, können den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 1 StR 357/09; Beschluss vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2009, 701; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51 mwN).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Allein schon die Tatsache, dass der Vorsitzende - ausweislich seiner jetzigen Stellungnahme - sein damaliges Vorgehen bereits in der öffentlichen Verhandlung im Verfahren zu Aktenzeichen zu Az. 5 Ks 800 Js 43144/10 (1/14) bei der Darstellung des Verfahrensablaufs zur Prüfung von Verfahrensverzögerungen deutlich so kundgetan und damit gegenüber allen Verfahrensbeteiligten für die nötige Transparenz gesorgt hat, lässt das Misstrauen in die Unparteilichkeit und die nötige Distanz des Richters entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 ).

    So ergibt sich nicht zuletzt aus der - entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 66) - dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist: Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen "Eingriff in die Totenruhe" gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine "erhebliche emotionale Belastung" der Angehörigen der Verstorbenen verbunden.

  • BGH, 18.10.2012 - 3 StR 208/12

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch die

    So wie ein zunächst berechtigtes Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten gegen die Unbefangenheit eines Richters durch dessen ihm bekannt gemachte dienstliche Äußerung ausgeräumt werden kann mit dem Ergebnis, dass eine auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Rüge erfolglos bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159, 160; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 und vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72), kann eine solche Stellungnahme dazu führen, dass einem schon durch frühere Einzelumstände genährten Misstrauen des Ablehnenden gegen den abgelehnten Richter die Berechtigung nicht mehr abzusprechen ist.
  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 287/10

    Gespräche mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung

    Das zunächst berechtigte Misstrauen des Beschwerdeführers, bei dem unter Ausschluss seiner Verteidiger geführten Gespräch seien ihm zum Nachteil gereichende Umstände erörtert worden, ist jedenfalls durch die ihm bekannt gemachten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter ausgeräumt worden (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159, 160 und vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701).
  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18

    Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung

    c) Das danach berechtigte Misstrauen der Beschwerdeführer, bei dem unter Ausschluss ihrer Verteidiger geführten Gesprächs seien ihnen zum Nachteil gereichende Umstände erörtert worden, ist durch die abgelehnten Richter in der Folge auch nicht ausgeräumt worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159, 160; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701).
  • BGH, 02.10.2013 - 1 StR 386/13

    Grundsatz des fairen Strafverfahrens und Verständigung (Zulässigkeit getrennt

    Selbst wenn der Ausschluss des Verteidigers des Angeklagten von dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch über eine Verfahrenstrennung ursprünglich geeignet gewesen sein sollte, berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, wäre dieses durch den Inhalt von deren dienstlicher Erklärungen über das Gespräch sowie durch die Mitteilung des Vorsitzenden darüber in öffentlicher Hauptverhandlung ausgeräumt worden (vgl. zu der entsprechenden Bedeutung dienstlicher Stellungnahmen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701; und vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72).
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 39/11

    Zusicherung des Gerichts zu den Rechtsfolgen (Vertrauen des Angeklagten; keine

    Es empfiehlt sich im Interesse der Konzentration auf das Wesentliche (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183 und vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09), die Vorstrafen gestrafft und zusammengefasst darzulegen.
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   BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09   

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