Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1993 - 1 StR 276/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7133
BGH, 08.06.1993 - 1 StR 276/93 (https://dejure.org/1993,7133)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1993 - 1 StR 276/93 (https://dejure.org/1993,7133)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 1 StR 276/93 (https://dejure.org/1993,7133)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,7133) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 16 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 08.06.1993 - 1 StR 276/93
    Sind wie hier die die Voraussetzungen des Provokationsfalles tragenen Umstände von solcher Intensität, daß sie auch zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) führen, so bestehen beide Milderungsgründe rechtlich selbständig nebeneinander; § 50 StGB kann in einem solchen Falle nicht eingreifen (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGH, Beschluß vom 2. März 1993 - 1 StR 26/93).
  • BGH, 02.03.1993 - 1 StR 26/93

    Möglichkeiten der Versagung der bei alkoholbedingter Einschränkung der

    Auszug aus BGH, 08.06.1993 - 1 StR 276/93
    Sind wie hier die die Voraussetzungen des Provokationsfalles tragenen Umstände von solcher Intensität, daß sie auch zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) führen, so bestehen beide Milderungsgründe rechtlich selbständig nebeneinander; § 50 StGB kann in einem solchen Falle nicht eingreifen (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGH, Beschluß vom 2. März 1993 - 1 StR 26/93).
  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).
  • BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08

    Strafrahmenwahl; Totschlag in einem minder schweren Fall; Doppelmilderung; Affekt

    Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (BGH NStZ 1986, 115; BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; § 226 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 37/95

    Minder schwerer Totschlag - Mißhandlung - Ursachenverknüpfung

    Diese würde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der schuldmindernde hochgradige Angst- und Zornaffekt des Angeklagten eine wesentliche Ursache in der tatprovozierenden Mißhandlung hatte, also in dem Umstand, der auch die Anwendung des § 213 1. Alt. StGB begründet (vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht