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   BGH, 30.06.2022 - 1 StR 277/21   

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https://dejure.org/2022,20384
BGH, 30.06.2022 - 1 StR 277/21 (https://dejure.org/2022,20384)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - 1 StR 277/21 (https://dejure.org/2022,20384)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 1 StR 277/21 (https://dejure.org/2022,20384)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § 140 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Abwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung (Abwesenheit auch bei vollständiger Untätigkeit des Verteidigers gegen den Willen des Angeklagten; notwendiger Vortrag; Darlegungspflicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 143 Abs 1 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 403 StPO
    Strafverfahren: Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren; Behandlung des in der Hauptverhandlung anwesenden Pflichtverteidigers als abwesend

  • IWW

    § 338 Nr. 5, § 404 Abs. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, §§ 140 ff., 338 Nr. 5 StPO, § 338 Nr. 8 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren

  • rechtsportal.de

    Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 316
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.12.2020 - 4 StR 519/19

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Öffentlichkeit eines Verkehrsraumes:

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 277/21
    aa) Als abwesend im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht nur der körperlich abwesende Verteidiger anzusehen, sondern auch ein physisch anwesender Verteidiger, wenn er erkennbar verhandlungsunfähig ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - 3 StR 390/99 Rn. 10, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 5; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19 Rn. 16; je mwN).
  • BGH, 27.07.2021 - 6 StR 307/21

    Umfang der Pflichtverteidigung (Pflichtverteidigung im Adhäsionsverfahren)

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 277/21
    Es fehlt - neben der Vorlage der Prozesskostenhilfeanträge und eines Ablehnungsbeschlusses - insbesondere an Vorbringen dazu, dass der physisch, geistig und aufgrund der Beiordnung als Pflichtverteidiger auch im Rechtssinne in der Hauptverhandlung einschließlich des Adhäsionsverfahrens anwesende und nach zutreffender Auffassung umfassend bestellte Verteidiger des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 6 StR 307/21 Rn. 2 ff. mwN) - ausnahmsweise - als abwesend im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO zu behandeln ist, etwa weil er eine Tätigkeit zur Verteidigung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren wegen der Differenzen hinsichtlich seiner Beiordnung generell verweigert oder sich die Strafkammer geweigert hätte, ihn insoweit als anwesenden Verteidiger zu behandeln.
  • BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99

    Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung, wenn Verteidiger nicht genügend zeit

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 277/21
    aa) Als abwesend im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht nur der körperlich abwesende Verteidiger anzusehen, sondern auch ein physisch anwesender Verteidiger, wenn er erkennbar verhandlungsunfähig ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - 3 StR 390/99 Rn. 10, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 5; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19 Rn. 16; je mwN).
  • BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92

    Keine ordnungsgemäße Verteidigung bei Ablehnung des Plädoyers

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 277/21
    An der notwendigen Verteidigung fehlt es allerdings auch, wenn der Pflichtverteidiger gegen den Willen des Angeklagten vollständig untätig ist, er etwa seine Tätigkeit gänzlich verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 4 StR 202/92 Rn. 5 ff., BGHR StPO § 145 Abs. 1 Weigerung 1).
  • OLG Dresden, 21.12.2023 - 2 Qs 298/23

    Pflichtverteidigerbestellung, Erstreckung, Adhäsionsverfahren

    Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 6 StR 307/21 juris Rdnr. 2 ff. m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 30. Juni 2022 -1 StR 277/21 -, juris Rdnr. 4), der dies auf Grundlage der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/191 vom 26. Oktober 2016 überzeugend darlegt.
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