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   BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95   

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https://dejure.org/1995,6861
BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95 (https://dejure.org/1995,6861)
BGH, Entscheidung vom 09.08.1995 - 1 StR 282/95 (https://dejure.org/1995,6861)
BGH, Entscheidung vom 09. August 1995 - 1 StR 282/95 (https://dejure.org/1995,6861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemischt genutztes Gebäude - Inbrandsetzen - Gewerberaum - Wesentliche Bedeutung - Gebäudeteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.09.1994 - 5 StR 468/94

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen - Idealkonkurrenz - Mehrere Opfer

    Auszug aus BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95
    Da die Strafkammer - für sich genommen zutreffend - Tateinheit zwischen versuchter schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrug angenommen hat, muß der Schuldspruch insoweit insgesamt aufgehoben werden (BGH NJW 1993, 2252; BGH wistra 1995, 28, 29).
  • BGH, 11.05.1993 - 1 StR 896/92

    Straftatbestand des Menschenraubs (Verbringen in Sklaverei oder Leibeigenschaft);

    Auszug aus BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95
    Da die Strafkammer - für sich genommen zutreffend - Tateinheit zwischen versuchter schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrug angenommen hat, muß der Schuldspruch insoweit insgesamt aufgehoben werden (BGH NJW 1993, 2252; BGH wistra 1995, 28, 29).
  • BGH, 29.04.1958 - 1 StR 135/58
    Auszug aus BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95
    Für sich genommen ebenfalls zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Betrug zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft in Tatmehrheit zu der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug steht (BGHSt 11, 398).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Auszug aus BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95
    Bei der Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes genügt es - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von § 306 Abs. 2 StGB, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Gewerberaum von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 34, 117, 119 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 270/86]; 35, 283, 285; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 306 Rdn. 4 a jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95
    Bei der Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes genügt es - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von § 306 Abs. 2 StGB, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Gewerberaum von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 34, 117, 119 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 270/86]; 35, 283, 285; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 306 Rdn. 4 a jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Vor allem kann aber der Unrechts- und Schuldgehalt des (vollendeten oder versuchten) Betrugs nicht ohne Berücksichtigung dieser Gegebenheiten beurteilt werden, erst Art und Ausmaß der Brandstiftung konstituieren die Schwere des Betrugsvorwurfs (vgl. auch die beiden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1993 3 StR 334/93 - und vom 9. August 1995 - 1 StR 282/95; in denen wegen der engen Verknüpfung zwischen den beiden Handlungen der an sich rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen versuchten Betrugs mit aufgehoben worden ist).
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Auch nach neuem Recht reicht es nach dem Schutzzweck der Norm zur Deliktsvollendung bei gemischt genutzten Gebäuden aus, daß der Brand nur den gewerblichen Teil erfaßt und - wie hier - nicht auszuschließen war, daß das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann (vgl. Fischer in Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 a Rdn. 5; Kühl in Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 306 a Rdn. 2; zum alten Recht vgl. BGHSt 34, 115, 117 U, BGH NStZ 1985, 455; BGH, Beschl. vom 9. August 1995 - 1 StR 282/95).
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