Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 36, 378
  • NJW 1990, 1674
  • MDR 1990, 641
  • NStZ 1991, 34
  • NStZ 1991, 34 (m. Anm. Weber)
  • StV 1990, 304



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Wird zitiert von ... (64)  

  • BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04  

    Kein die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von

    Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378) - kein Raum.

    Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für Bewährungsleistungen ein Ausgleich geboten, so hat dies durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu erfolgen (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378).

    a) Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für Bewährungsleistungen (z.B. Geldzahlung oder Arbeitsleistung) ein Ausgleich geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 StGB), so hat dies durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu erfolgen (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378).

  • BGH, 17.06.2004 - 1 StR 24/04  

    Anordnung von Wertersatzverfall (Darlegung der Ermessensentscheidung bei

    Die förmliche Anrechnung des Betrages auf die verhängte Freiheitsstrafe war demnach geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3).

    Die Entscheidung muß grundsätzlich bei solcher Sachlage erkennen lassen, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen auf die Vollstreckungsdauer angerechnet werden; diese Anrechnung ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.).

  • BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03  

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich durch Milderung bei der Strafzumessung;

    Die Gewährung eines Härteausgleichs ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe vorzunehmen (vgl. BGHSt 36, 378 f.), sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung.

    Die Gewährung eines Härteausgleichs ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe vorzunehmen, wie z. B. der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, zu bewirken ist (vgl. hierzu BGHSt 36, 378 f.), sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung.

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