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   BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85   

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https://dejure.org/1985,2388
BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85 (https://dejure.org/1985,2388)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1985 - 1 StR 284/85 (https://dejure.org/1985,2388)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85 (https://dejure.org/1985,2388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung hinterzogener Lohnsteuer - Rückgängigmachung der durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile bei dem Lohnsteuerjahresausgleich durch das Finanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer durch Zugrundelegung der tatsächlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 79
  • StV 1985, 507
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.12.1963 - VI 81/63 U

    Nachberechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber während des laufenden

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Nach unbestrittener Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 39 c Abs. 1 EStG jedoch auf die Durchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs im jeweiligen Kalenderjahr; beim Lohnsteuerjahresausgleich durch das Finanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer sind die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zugrunde zu legen mit der Folge, daß die durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile wieder rückgängig gemacht werden (Schmidt EStG 2. Aufl., § 39 c Anm. 1; Littmann/Grube Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., § 39 c Rdn. 1; Altehoefer in Lademann/Söffing/Brockhoff EStG § 39 c Rdn. 5; Oeftering/ Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht 5. Aufl., § 39 c EStG Rdn. 13; Klöckner in Klein/Flockermann/Kühr EStG 3. Aufl., § 39 c Rdn. 4; BFHE 78, 369 = BStBl. 1964 III S. 142; BFH BStBl. 1975 II S. 297).
  • BFH, 15.11.1974 - VI R 167/73

    Nachforderung - Schätzung - Gering beschäftigter Arbeitnehmer - Vorlage der

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Nach unbestrittener Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 39 c Abs. 1 EStG jedoch auf die Durchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs im jeweiligen Kalenderjahr; beim Lohnsteuerjahresausgleich durch das Finanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer sind die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zugrunde zu legen mit der Folge, daß die durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile wieder rückgängig gemacht werden (Schmidt EStG 2. Aufl., § 39 c Anm. 1; Littmann/Grube Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., § 39 c Rdn. 1; Altehoefer in Lademann/Söffing/Brockhoff EStG § 39 c Rdn. 5; Oeftering/ Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht 5. Aufl., § 39 c EStG Rdn. 13; Klöckner in Klein/Flockermann/Kühr EStG 3. Aufl., § 39 c Rdn. 4; BFHE 78, 369 = BStBl. 1964 III S. 142; BFH BStBl. 1975 II S. 297).
  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 302/53

    Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung ( AO ); Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrundegelegt werden (BGHSt 7, 336, 345 [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53]; BGH MDR 1976, 770, 771) [BGH 23.06.1976 - 3 StR 45/76].
  • BGH, 23.06.1976 - 3 StR 45/76

    Steuervergünstigung - Vorauszahlung - Falsche Angaben - Steuernachteil -

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrundegelegt werden (BGHSt 7, 336, 345 [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53]; BGH MDR 1976, 770, 771) [BGH 23.06.1976 - 3 StR 45/76].
  • BGH, 18.04.1978 - 5 StR 692/77

    Steuerhinterziehung, Betrug, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Der Tatrichter hat, teilweise gestützt auf Schätzungen, in zulässiger Weise Mindestfeststellungen getroffen (BGH GA 1978, 278).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    aa) Insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung wird insofern durch die materiellen Abgabengesetze ausgefüllt, als die Frage, ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die aufgrund unwahrer Angaben festgesetzt wurde und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt worden wären, beantwortet (vgl. Gast-de Haan, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 370 Rn. 5, 52 sowie BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85 -, juris, Rn. 19).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres möglich, kann das Tatgericht von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85, NStZ 1986, 79; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240).
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Die dem Fiskus auf Dauer entzogenen Lohnsteuern bemessen sich dagegen grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer (vgl. BGH NStZ 1986, 79).

    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern nicht ohne weiteres möglich, kann der Tatrichter von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH NStZ 1986, 79; Meine, wistra 1985, 100, 102).

  • BGH, 08.05.2019 - 1 StR 242/18

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zur Höhe der Steuerverkürzung:

    b) Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben von Gesetzes wegen angefallene Steuer (Soll-Steuer) mit der tatsächlich - infolge der wahrheitswidrigen Angaben zu niedrig - festgesetzten (Ist-Steuer) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag (BGH, Urteile vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 Rn. 16 und vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85 Rn. 19).
  • BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98

    Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

    Während des laufenden Kalenderjahres könne sich lediglich vorübergehend eine höhere Lohnsteuer unter Anwendung der Steuerklasse VI ergeben (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. Juli 1985 1 StR 284/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, S. 600).
  • OLG Celle, 06.04.2016 - 2 Ss 15/16

    Bußgeldverurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung: Zufluss des

    Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die aufgrund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85 = NStZ 1986, 79).
  • OLG Stuttgart, 31.01.1996 - 1 Ws 1/96
    Der Mindestschaden der dem Fiskus auf Dauer entzogenen Lohnsteuer (vgl. zur Berechnung BGH NStZ 1986, 79 ; BGHSt 38, 285 ff., 289 f.) beläuft sich für den fraglichen Zeitraum auf etwa 197.000,00 DM.
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