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   BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04   

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https://dejure.org/2004,4598
BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04 (https://dejure.org/2004,4598)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2004 - 1 StR 293/04 (https://dejure.org/2004,4598)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2004 - 1 StR 293/04 (https://dejure.org/2004,4598)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung; Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) erheblich ist

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 23; ; StGB § 49; ; StGB § 211

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    "Schwere" andere seelische Abartigkeit bei Persönlichkeitsstörung; Anwendbarkeit des Zweifelssatzes bei der Erheblichkeitsprüfung

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 § 21
    "Schwere" andere seelische Abartigkeit bei Persönlichkeitsstörung; Anwendbarkeit des Zweifelssatzes bei der Erheblichkeitsprüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 329
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04
    Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 = NStZ 2004, 437, 438; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 StR 242/00

    Konkreter Rechtsverstoß als Bezugspunkt für die Beurteilung von Unrechtseinsicht

    Auszug aus BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04
    (3) Schuldfähigkeit bezieht sich auf den konkreten Rechtsverstoß (BGH Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 StR 242/00; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72), ist also für jede Tat gesondert zu prüfen.
  • BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95

    Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04
    Sie ist daher nicht dem Zweifelssatz zugänglich (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m. w. N.).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04
    Der Sachverständige hat den Richter nur zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinischpsychiatrischen Anknüpfungstatsachen zu beraten, sofern der Richter hierüber nicht auf Grund seines Allgemeinwissens selbst befinden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310; jew. m. w. N.).
  • BGH, 16.06.1998 - 1 StR 162/98

    Anwendbarkeit von § 213 StGB unter Berücksichtigung der wesentlich mittragenden

    Auszug aus BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04
    Der Sachverständige hat den Richter nur zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinischpsychiatrischen Anknüpfungstatsachen zu beraten, sofern der Richter hierüber nicht auf Grund seines Allgemeinwissens selbst befinden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310; jew. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 05.11.2007 - 3 Ss 461/07

    ADHS; Schuldfähigkeit; Erörterungsmangel

    Es ist vielmehr in weiteren Schritten der Schweregrad der Störung zu überprüfen, nämlich ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist und bei einer Gesamtschau aller Umstände davon auszugehen ist, dass die Störung den Angeklagten in seinem Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belastet oder einengt wie eine krankhafte seelische Störung (BGH NJW-RR 2007, 6, 7 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 329 f.).
  • BGH, 28.09.2004 - 1 StR 317/04

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Affekt und gegenindizierende

    Eine Rechtsfrage kann aber nicht, wie es die Strafkammer getan hat, auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04; BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.w.N.).

    Diese sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten also besonders hoch (vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04).

  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 347/22

    Erfolg der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der

    Zum einen hat das Landgericht verkannt, dass es sich bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB "erheblich" ist, um eine Rechtsfrage handelt, die dem Zweifelssatz nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04, NStZ-RR 2004, 329).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 348/05

    Mord (niedrige Beweggründe; Einsichtsfähigkeit); Totschlag; Schuldfähigkeit

    Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.).
  • OLG Koblenz, 20.12.2004 - 12 U 1365/03

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Rückgriff auf Gutachten im

    Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im rechtlich relevanten Sinne schwer wiegt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329 f.).
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Insbesondere teilt die Kammer, soweit im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung unter Heranziehung des Zweifelssatzes bei dem Angeklagten A. von einer dissozialen bzw. narzisstischen Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, bei der Beurteilung der Schwere der Störung in rechtlicher Hinsicht bei wertender Betrachtung die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Persönlichkeitsstörung nicht dem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1991, Az. 5 StR 122/91; Beschluss vom 11.02.2015 Az. 4 StR 498/14; Beschluss vom 11.04.2018, Az. 2 StR 71/18); insofern hat die Kammer unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und des persönlichen Eindrucks des Angeklagten A., den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, maßgebend in den Blick genommen, dass es bei dem Angeklagten A. im Alltagsleben, außerhalb der bisherigen Straffälligkeit, nicht zu erkennbaren Einschränkungen des schulischen, beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004, Az. 1 StR 346/03; Beschluss vom 03.08.2004, Az. 1 StR 293/04; Beschluss vom 30.01.2007, Az. 4 StR 603/06).
  • LG Düsseldorf, 15.06.2011 - 17 Ks 7/11
    Entscheidend sind insoweit die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NJW 2004, 1810 [1812]; Urteil vom 28. September 2004 - 1 StR 317/04 - NStZ 2005, 149), wobei die Anforderungen mit dem Schweregrad des Delikts wachsen und demzufolge bei Tötungsdelikten als besonders hoch einzustufen sind (BGH Beschluss vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04 - NStZ-RR 2004, 329 [330]).
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