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   BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98   

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https://dejure.org/1998,2617
BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98 (https://dejure.org/1998,2617)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1998 - 1 StR 306/98 (https://dejure.org/1998,2617)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1998 - 1 StR 306/98 (https://dejure.org/1998,2617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versuchter Diebstahl; Verabredung zur schweren Brandstiftung; Unerlaubter Besitz einer halbautomatischen Kurzfeuerwaffe; Schwere räuberische Erpressung; Einbruchsdiebstahl

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 267 Abs. 5; ; StPO § 261; ; StPO § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267, § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 7
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.08.1962 - 3 StR 28/62

    Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen i.R.v. Aussagen über die

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Danach ist bei der Beweisführung ein strenger Maßstab anzulegen und Feststellungen dürfen auf ein solches Beweismittel regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn sie in sich widerspruchsfrei sind und wenn der Beweisinhalt durch weitere Beweisanzeichen bestätigt worden ist (st. Rspr., BGHSt 17, 382, 385 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 27 m.w.Nw.).
  • BGH, 14.02.1997 - 2 StR 34/97

    Beweiskraft eines Zeugen vom Hörensagen

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Danach ist bei der Beweisführung ein strenger Maßstab anzulegen und Feststellungen dürfen auf ein solches Beweismittel regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn sie in sich widerspruchsfrei sind und wenn der Beweisinhalt durch weitere Beweisanzeichen bestätigt worden ist (st. Rspr., BGHSt 17, 382, 385 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 27 m.w.Nw.).
  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93

    Prüfung einer betrügerischen Schädigung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen - wie er hier erfolgt ist - im Anschluß an Darlegungen, welche Anklagevorwürfe dem Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHSt 37, 21, 22), grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldvorwurf erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 10).
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 441/94

    Vorliegen eines zu beanstandenden Rechtsfehlers - Anforderungen hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Die Begründung muß dem Revisionsgericht die Prüfung erlauben, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, ob er also den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25; BGH NStZ-RR 1997, 374 m.w.Nw.).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen - wie er hier erfolgt ist - im Anschluß an Darlegungen, welche Anklagevorwürfe dem Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHSt 37, 21, 22), grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldvorwurf erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 10).
  • BGH, 06.11.1991 - 2 StR 342/91

    Zeuge - Unerreichbarkeit - Ausland - Förmliche Ladung - Revisionsbegründung -

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Dies jedenfalls dann, wenn dieser Gewährsmann sich auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO beruft und erst recht, wenn er darüber hinaus in gemeinsame strafbare Handlungen verstrickt ist (vgl. BGH NStZ 1992, 141; BVerfG StV 1997, 1 f.).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen - wie er hier erfolgt ist - im Anschluß an Darlegungen, welche Anklagevorwürfe dem Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHSt 37, 21, 22), grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldvorwurf erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 10).
  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 375/83

    Umfang der Auseinandersetzung mit einzelnen Zeugenaussagen durch den Tatrichter

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Ihm kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß oder nicht kommen darf (BGHSt 10, 208, 209; NStZ 1983, 277, 278; 1984, 180).
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen - wie er hier erfolgt ist - im Anschluß an Darlegungen, welche Anklagevorwürfe dem Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHSt 37, 21, 22), grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldvorwurf erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 10).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus BGH, 11.08.1998 - 1 StR 306/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen - wie er hier erfolgt ist - im Anschluß an Darlegungen, welche Anklagevorwürfe dem Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHSt 37, 21, 22), grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldvorwurf erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 10).
  • BGH, 26.11.1996 - 1 StR 405/96

    Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin als Revisionsgrund

  • BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96

    Anrechnung ausländischer Auuslieferungshaft - Ladung eines Auslandszeugen -

  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

  • BGH, 05.08.1997 - 5 StR 210/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Steuerhinterziehung,

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

  • BGH, 03.02.1983 - 1 StR 823/82

    Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach zu Unrecht erlittener

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Bei der Beweiswürdigungslösung darf zwar auf den Vernehmungsrichter zurückgegriffen werden, allerdings sind dann - ähnlich wie beim anonymen Zeugen (grundlegend BGHSt 17, 382; vgl. zuletzt BGH NStZ 1998, 97; StV 1999, 7; NStZ 2000, 265; BGHR StPO § 261 Uberzeugungsbildung 27; siehe auch BVerfG - Kammer - NJW 1997, 999 sowie BGHSt 45, 321: konventionswidrige Tatprovokation) - besonders strenge Beweis- und Begründungsanforderungen aufzustellen.
  • BGH, 29.11.2012 - 3 StR 139/12

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Annahme konstanter Aussagen des

    Zudem war die Aussage des Zeugen - was das Oberlandesgericht grundsätzlich nicht verkannt hat - aus weiteren Gründen besonders kritisch zu würdigen: Der Zeuge Ge. hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung, nämlich die Anordnung des Anschlags, nicht selbst wahrgenommen, sondern lediglich über entsprechende Mitteilungen des G. als "Zeuge vom Hörensagen" berichtet (vgl. BGH, Urteile vom 11. August 1998 - 1 StR 306/98, StV 1999, 7; vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; Beschluss vom 2. August 1983 - 5 StR 152/83, StV 1983, 403; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 292 f.).
  • BGH, 19.04.2000 - 5 StR 20/00

    Beihilfe zum versuchten Mord; Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; Erforderliche

    Schließlich dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit - nicht überspannt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 - Überzeugungsbildung 25; BGH StV 1999, 7 m.w.N.).
  • BGH, 24.10.2007 - 5 StR 468/07

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Entscheidung auf Grund von Zeugen

    Angesichts dieser Beweislage, in denen sich das Gericht keinen eigenen Eindruck von der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben machen konnte, zudem der Verteidigung eine Befragung dieser einzigen unmittelbaren Zeugin nicht möglich war, hätte der Tatrichter eine besonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung vornehmen müssen (vgl. BGH StV 1999, 7).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 StR 665/99

    Hinzuziehung eines Dolmetschers bei partieller Kenntnis der deutschen Sprache;

    Das ist namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH StV 1999, 7).
  • BGH, 24.08.1999 - 5 StR 81/99

    Urteil im Fürstenwalder Kampfhund-Fall aufgehoben

    Insoweit wird das Urteil den Begründungsanforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1999, 7 m.w.N.) an einen Freispruch stellt, nicht gerecht.
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