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   BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02   

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https://dejure.org/2002,3218
BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02 (https://dejure.org/2002,3218)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2002 - 1 StR 308/02 (https://dejure.org/2002,3218)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 308/02 (https://dejure.org/2002,3218)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StPO; § 337 StPO; § 261 StPO
    Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO (Unmittelbarkeit; Zeugnisverweigerung; Erstreckung auf Mitangeklagte); Beruhen (geringer Beweiswert rechtskräftiger Urteile zum Tatgeschehen und zu den Beweistatsachen: Prüfungspflicht / keine Bindung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht - Selbstleseverfahren - Verwertungsverbot - Verwendung früherer Einlassung - Erstreckung des Verwertungsverbotes - Beruhen des Urteils auf Fehler

  • Judicialis

    StPO § 252; ; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 252 § 52 Abs. 1
    Verlesung und Verwertung eines Urteils gegen den die Aussage verweigernden Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 217
  • StV 2003, 5
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.07.1992 - 3 StR 161/92

    Verzicht auf Zeugen und Verlesung der Feststellungen aus einer früheren

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nunmehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 7, insoweit in StV 1992, 500 nicht abgedruckt).
  • BGH, 31.08.1965 - 5 StR 245/65

    Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Verwertung früherer

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nunmehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 7, insoweit in StV 1992, 500 nicht abgedruckt).
  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Gegenüber diesen Beweismitteln, die alle tatbestandlich relevanten Aspekte des betrügerischen Vorgehens der F.-Gruppe abdeckten, kam den Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2001 ein geringer Beweiswert zu, weil selbst die Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum Tatgeschehen und zu den Beweistatsachen einen neu entscheidenden Tatrichter nicht binden (BGHSt 43, 106, zur Verlesung nicht rechtskräftiger Urteile vgl. BGHSt 6, 141).
  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Das Verwertungsverbot aus § 252 StPO erstreckt sich auch auf den wegen Beteiligung an derselben Tat Mitangeklagten C. (BGHSt 7, 194).
  • BGH, 18.05.1954 - 5 StR 653/53

    Möglichkeit der Verwendung früher ergangener Strafurteile in derselben Sache als

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    Gegenüber diesen Beweismitteln, die alle tatbestandlich relevanten Aspekte des betrügerischen Vorgehens der F.-Gruppe abdeckten, kam den Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2001 ein geringer Beweiswert zu, weil selbst die Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum Tatgeschehen und zu den Beweistatsachen einen neu entscheidenden Tatrichter nicht binden (BGHSt 43, 106, zur Verlesung nicht rechtskräftiger Urteile vgl. BGHSt 6, 141).
  • LG Mannheim, 18.12.2001 - 22 KLs 628 Js 10855/01

    FlowTex-Urteil: Zwölf Jahre Haft für Schmider

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 1 StR 308/02
    In den Urteilsgründen heißt es dazu, "schließlich folgten die Feststellungen zur Vorgehensweise bei FTT jeweils ergänzend aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.12.2001 in dem Verfahren 22 KLs 628 Js 10855/01.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Die Verlesung des Urteils (soweit zulässig, vgl. BGH NStZ 2003, S. 217) und gegebenenfalls die Vernehmung der weiteren Geschädigten hätte die Parallelität und Identität der Sexualstraftaten in zahlreichen ungewöhnlichen Details verdeutlicht und damit die - nicht erfolgte - Dokumentation und Erörterung dieser Umstände auch für die erkennende Kammer unumgänglich gemacht.
  • BGH, 30.11.2017 - 5 StR 454/17

    Verbot der Einführung der früheren Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten

    Da die Zeugen zum Zeitpunkt ihrer Einlassungen angeklagt waren, durften ihre Aussagen in die Hauptverhandlung nicht eingeführt werden (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 308/02, NStZ 2003, 217).
  • OLG Koblenz, 29.01.2014 - 1 Ss 125/13

    Unzulässigkeit der Verlesung der Vernehmungsniederschrift eines früheren

    Der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 252 StPO verbietetes daher auch, dass zur Überführung des Angeklagten auf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge als früherer Beschuldigter in dem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat (BGHSt 10, 186, 189 f.; 20, 384; BGH StV 1988, 185 ; NStZ 1997, 351 ; NStZ 2003, 217; BayObLG NJW 1978, 387).
  • BGH, 14.06.2005 - 1 StR 338/04

    Zeugnisverweigerungsrecht und Konfrontationsrecht (Verwertungsverbot; Vernehmung

    Verweigert ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Verfahren nicht gegen den nunmehr angeklagten Angehörigen verwendet werden (BGHSt 20, 384; NStZ 2003, 217).
  • LG Berlin, 12.11.2008 - 1 Kap Js 585/08

    Höchststrafe wegen Doppelmordes

    Dieser hat, wie auch Ugur Ö., von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht, so dass seine, im gegen ihn selbst ergangenen und hier verlesenen Urteil enthaltenen Angaben zur Sache einer Verwertung nicht zugänglich waren ( § 252 StPO , vgl. BGH NStZ 2003, 217 [BGH 22.10.2002 - 1 StR 308/02] ).
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