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   BGH, 05.09.2001 - 1 StR 317/01   

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https://dejure.org/2001,7635
BGH, 05.09.2001 - 1 StR 317/01 (https://dejure.org/2001,7635)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2001 - 1 StR 317/01 (https://dejure.org/2001,7635)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2001 - 1 StR 317/01 (https://dejure.org/2001,7635)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Offensichtliches Versehen im Urteilstenor - Berichtigung der Urteilsformel - Falsche Anzahl von Fällen - Computerbetrug - Stellungnahme des Generalbundesstaatsanwalts

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1
    Berichtigung des Schuldspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.2000 - 3 StR 75/00

    Berichtigung des Urteilstenors bei offensichtlichem Versehen

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 1 StR 317/01
    Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2001 zu der von ihm beantragten Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt, daß diese deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 - und vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 33), weil infolge eines offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor anstatt elf Fällen des Computerbetrugs (von denen zwei im Versuchsstadium steckengeblieben sind lediglich zehn Fälle des Computerbetrugs aufgenommen worden sind.
  • BGH, 29.04.1999 - 5 StR 131/99

    Berichtigung; Urteilsformel

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - 1 StR 317/01
    Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2001 zu der von ihm beantragten Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt, daß diese deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 - und vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 33), weil infolge eines offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor anstatt elf Fällen des Computerbetrugs (von denen zwei im Versuchsstadium steckengeblieben sind lediglich zehn Fälle des Computerbetrugs aufgenommen worden sind.
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Im Hinblick auf die Anzahl der diesen Angeklagten zuzurechnenden Taten - 66 anstatt 62 Fälle - handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen im Urteilstenor (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01).
  • BGH, 08.04.2014 - 1 StR 126/14

    Stalking (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot); Festsetzung der Tagessätze

    der Urteilsgründe ändert der Senat den allein auf die Verurteilung wegen sexueller Nötigung lautenden Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01) dahingehend, dass der Angeklagte auch der tateinheitlich verwirklichten vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.
  • BGH, 24.02.2010 - 1 StR 633/09

    Offensichtliches Fassungsversehen; Aufrechterhaltung des Strafausspruchs

    Im Hinblick auf die Anzahl der dem Angeklagten K. nach den Feststellungen zuzurechnenden Betrugstaten - 155 anstatt 163 Fälle - handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01), so dass der Senat trotz der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschl. vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09) den Schuldspruch entsprechend berichtigen 1 kann.
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