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   BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14   

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BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14 (https://dejure.org/2014,39851)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2014 - 1 StR 317/14 (https://dejure.org/2014,39851)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - 1 StR 317/14 (https://dejure.org/2014,39851)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 154a StPO, § 35 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln

  • rechtsportal.de

    StGB § 64 ; BtMG § 35
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.11.2002 - 1 StR 382/02

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Hang; sichere

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Ob dies in einer Gesamtschau mit ihrem übrigen Vorbringen ergibt, dass die Nichtanwendung von § 64 StGB wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist (die im Übrigen uneingeschränkte Anfechtung des Urteils stünde dem nicht entgegen, vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02 mwN), kann hier offen bleiben.

    "Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02).

    Kommt ein Gericht jedoch lediglich zu dem Ergebnis, ein Hang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02).

    Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten i.S.d. § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 128/12; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 4 StR 659/07; BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02).

  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 655/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Begriff des Hangs,

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 1 StR 655/13), wenn auch diesem Umstand bei der Überzeugungsbildung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB einiges Gewicht zukommt.

    Dass der Eigenkonsum Motivation für das groß aufgezogene gewinnbringende Handeltreiben war, belegt weder eine erhebliche Rauschgiftabhängigkeit noch einen Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sondern zeigt lediglich den symptomatischen Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 1 StR 655/13).

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Der Senat kann den Urteilsgründen nämlich nicht entnehmen, dass eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).
  • BGH, 06.02.2008 - 4 StR 659/07

    Revisionsverwerfung trotz Teilaufhebungsantrags der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten i.S.d. § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 128/12; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 4 StR 659/07; BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02).
  • BGH, 04.11.2009 - 2 StR 434/09

    Revision wegen unterbliebener Überprüfung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten i.S.d. § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 128/12; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 4 StR 659/07; BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02).
  • BGH, 08.05.2012 - 3 StR 128/12

    Absehen von der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten i.S.d. § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 128/12; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 4 StR 659/07; BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 193/13

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Die Kammer hat hier nicht, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 623/13; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13; BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13), einen Hang im Sinne des § 64 StGB bejaht oder dessen Voraussetzungen festgestellt und gleichwohl keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, sondern stattdessen lediglich eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in den Raum gestellt.
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 233/13

    Strafzumessung beim versuchten schweren Raub (Verhältnis von vertyptem

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Die Kammer hat hier nicht, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 623/13; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13; BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13), einen Hang im Sinne des § 64 StGB bejaht oder dessen Voraussetzungen festgestellt und gleichwohl keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, sondern stattdessen lediglich eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in den Raum gestellt.
  • BGH, 18.02.2014 - 2 StR 623/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Die Kammer hat hier nicht, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 623/13; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13; BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13), einen Hang im Sinne des § 64 StGB bejaht oder dessen Voraussetzungen festgestellt und gleichwohl keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, sondern stattdessen lediglich eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in den Raum gestellt.
  • BGH, 29.07.2014 - 5 StR 268/14

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 07.10.2014 - 1 StR 317/14
    Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Feststellung eines Hangs nicht hinreichend sicher möglich war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 5 StR 268/14).
  • BGH, 13.12.2023 - 6 StR 531/23

    Besonders schwere räuberische Erpressung; Unterbliebene Unterbringung in einer

    Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 4 StR 591/16; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14, Rn. 25; vom 4. April 2000 - 5 StR 94/00, Rn. 6).
  • BGH, 09.05.2023 - 4 StR 113/23

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; fehlende Erörterung)

    Der Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wirkt zulasten und nicht zugunsten des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14 Rn. 25; Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 434/09 mwN).
  • BGH, 28.02.2023 - 4 StR 452/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Erfolgsaussicht der Behandlung:

    Ein übermäßiger Genuss ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14).
  • BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15

    Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

    Denn beim Angeklagten Hu. B. wirkt der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11 (juris Rn. 7); zur entsprechenden Problematik bei einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14 mwN (juris Rn. 25)).
  • BGH, 05.12.2018 - 1 StR 502/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik

    Der Senat ist nicht gehindert, auch insoweit im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden; denn der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten i.S.d. § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14, Rn. 25).
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