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   BGH, 18.09.2019 - 1 StR 320/18   

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https://dejure.org/2019,38576
BGH, 18.09.2019 - 1 StR 320/18 (https://dejure.org/2019,38576)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - 1 StR 320/18 (https://dejure.org/2019,38576)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18 (https://dejure.org/2019,38576)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76a Abs 4 S 3 StGB

  • IWW

    § 73 StGB, § ... 73a StGB, § 74 Abs. 1 Variante 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, §§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs. 1 StPO, §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a, 73b StGB, §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b, 6a Abs. 1, 2, 43 AMG, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB, § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG, § 170 Abs. 2 StPO, § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 261 StPO, § 73d StGB, § 437 Satz 2 StPO, § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB, § 437 StPO, § 76a Abs. 4 Satz 1, Satz 3 StGB, § 76a Abs. 4 StGB, § 261 Abs. 1, 4 StGB, § 76a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchst. f StGB, § 94 StPO, § 76a Abs. 1 StGB, §§ 94, 98 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verfall bzw. Einziehung einer Geldzählmaschine sowie eines Auszahlungsanspruchs, hilfsweise des Geldbetrags selbst; Herrühren von Geldbeträgen aus einer rechtswidrigen Tat ; Verdachts einer Tat aus dem ...

  • rewis.io

    Selbständige Einziehung bei Verdacht wegen Katalogtat

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 76a Abs. 4
    Selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verfall bzw. Einziehung einer Geldzählmaschine sowie eines Auszahlungsanspruchs, hilfsweise des Geldbetrags selbst; Herrühren von Geldbeträgen aus einer rechtswidrigen Tat; Verdachts einer Tat aus dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 64, 186
  • NJW 2020, 164
  • NStZ 2020, 149
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 1 StR 320/18
    Es kann aber erneut offengelassen werden (vgl. schon BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 3 StR 458/10 Rn. 18), ob das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen im Wege des Freibeweises nachzuprüfen ist (OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 1953 - (1) 2 Ss 300/53, NJW 1953, 1683, 1684; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 1967 - (1) Ss 840/66, NJW 1967, 1142, 1143; Gössel in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 440 aF Rn. 17; W. Schmidt in KK-StPO, 8. Aufl., § 435 Rn. 8), oder ob die Entscheidungskompetenz darüber, ob eine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der Grundkonzeption des Strafprozessrechts auch in diesem Zusammenhang der Staatsanwaltschaft zusteht und das Gericht daher nur prüft, ob sich aus der Begründung des Antrags oder aus den Akten ohne Weiteres ergibt, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen nicht zutrifft oder auf einem Rechtsirrtum beruht (OLG Celle, Beschluss vom 11. Juli 1958 - 2 Ws 169/58, NJW 1958, 1837; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 1970 - 2 Ss 51/70, NJW 1970, 1754, 1755; Lohse in AnwK-StPO, 2. Aufl., § 440 aF Rn. 2; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 435 Rn. 15; Weßlau in SK-StPO, 4. Aufl., § 440 aF Rn. 8).
  • BGH, 23.07.2014 - 2 StR 20/14

    Erweiterter Verfall (Voraussetzungen)

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 1 StR 320/18
    Da danach keine Möglichkeit ersichtlich ist, wie das von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel erstrebte Ergebnis - eine Verfallsentscheidung, die im wirtschaftlichen Ergebnis zur Abschöpfung des sichergestellten Bargeldbetrages führt (vgl. zur Auslegung des Rechtsmittels BGH, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14 Rn. 6) - erreicht werden kann, erweist es sich als unbegründet.
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 1 StR 320/18
    Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei - ausgerichtet am Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 437 Rn. 3 mwN; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 25 ff. zu § 73d StGB aF) unter Berücksichtigung der auch in § 437 Satz 2 StPO genannten Aspekte - davon überzeugt, dass das Bargeld aus irgendeiner, nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Tat herrührt und damit der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB unterliegen könnte.
  • BGH, 24.03.1966 - 3 StR 13/65

    Einziehung des Buches "Die Irrlichter" - Zulässigkeit einer Einziehung im

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 1 StR 320/18
    Dies hat der Senat als Verfahrensvoraussetzung noch in der Revisionsinstanz zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1966 - 3 StR 13/65, BGHSt 21, 55 f.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 435 Rn. 11 ff.).
  • LG Aachen, 17.07.2020 - 60 KLs 4/20

    Selbstständige Einziehung; objektives Verfahren; Beschlagnahme

    aa) Beide Bargeldbeträge wurden in einem Verfahren wegen des Verdachts einer der in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftaten sichergestellt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.09.2019 - 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 = NJW 2020, 164).

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen im Wege des Freibeweises nachzuprüfen ist, oder ob die Entscheidungskompetenz darüber, ob eine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der Grundkonzeption des Strafprozessrechts auch in diesem Zusammenhang der Staatsanwaltschaft zusteht und das Gericht daher nur prüft, ob sich aus der Begründung des Antrags oder aus den Akten ohne Weiteres ergibt, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen nicht zutrifft oder auf einem Rechtsirrtum beruht (vgl. hierzu [offenlassend] BGH, Urt. v. 18.09.2019 - 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 = NJW 2020, 164, juris Rn. 14).

    Unter Zugrundelegung der bisherigen Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass das Gericht für die Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435 ff. StPO, § 76a Abs. 4 StGB zuständige Gericht (§ 436 StPO) nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unter Berücksichtigung der in § 437 StPO aufgeführten Aspekte zu der vollen Überzeugung gelangen wird, dass die bei dem Betroffenen sichergestellten Bargeldbeträge aus "einer rechtswidrigen Tat" stammen (vgl. zum Beweismaß BGH, Urt. v. 18.09.2019 - 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 = NJW 2020, 164, juris Rn. 15, 17).

  • OLG Stuttgart, 01.07.2020 - 7 Ws 49/20

    Selbstständiges Einziehungsverfahren: Verfahrensvoraussetzung der Unmöglichkeit

    Es hat auch zutreffend dargelegt, dass bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldbetrages der Verdacht einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 S. 3 StGB - nämlich der Geldwäsche - bestand (hierzu BGH NStZ 2020, 149) und dass es sich bei dem Geld nach seiner Überzeugung um inkriminiertes Vermögen handelt, dieses somit aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt.

    Diese Prozessvoraussetzung gilt unabhängig von der Frage der Entscheidungskompetenz und des Prüfungsumfangs in gleicher Weise im Verfahren der erweiterten selbstständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB (BGH NStZ 2020, 149 (150) Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 435 Rn. 11; KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 435 Rn. 8).

    c) Der Senat kann - ebenso wie der Bundesgerichtshof (NStZ 2020, 149) - offenlassen, ob das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen im Wege des Freibeweises nachzuprüfen ist oder ob die Entscheidungskompetenz darüber, ob eine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der Grundkonzeption des Strafprozessrechts auch in diesem Zusammenhang der Staatsanwaltschaft zusteht und das Gericht daher nur prüft, ob sich aus der Begründung des Antrags oder aus den Akten ohne Weiteres ergibt, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen nicht zutrifft oder auf einem Rechtsirrtum beruht.

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Dabei dürfen - wie stets - an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 15 ff. und vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 165/20 Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 Rn. 19).
  • LG Aachen, 13.07.2021 - 60 KLs 2/21

    Selbständiges Einziehungsverfahren; Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit

    In diesem Zusammenhang begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass erst das Auffinden des Bargelds den Verdacht einer Katalogstraftat begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18 -, BGHSt 64, 186-195, Juris Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass erst das Auffinden des Bargelds den Verdacht einer Katalogstraftat begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18 -, BGHSt 64, 186-195, Juris Rn. 29).

  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 238/21

    Einziehung (erweiterte Einziehung; Surrogat; Wertersatz; selbständige Einziehung;

    bb) Die Einziehung der Autos begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil die erweiterte selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB die Unmöglichkeit des subjektiven Verfahrens voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 675/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Anforderungen an den Nachweis der Herkunft

    b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht an seine Überzeugungsbildung (vgl. zum Maßstab BGH, aaO und Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn.15 ff., jeweils mwN) überspannte Anforderungen gestellt.
  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21

    Einziehung von sichergestelltem Bargeld (Auszahlungsanspruch; Wertersatz)

    Denn nach der Anschauung des täglichen Lebens entfällt die unmittelbare Zuordnung des Einziehungsgegenstands zur rechtswidrigen Tat nicht dadurch, dass eine bestimmte Banknote oder Geldmünze als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (s. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (für die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, 283 (für den erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, NJW 2020, 164 Rn. 36; LG Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2020 - 22 Qs 4/20, juris Rn. 48 (jeweils für die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB); ferner Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 15; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 45; NKStGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 15 f.).
  • AG Bremen, 25.03.2020 - 87 Ds 29/18

    Anordnungsvoraussetzungen für selbständige Einziehung von Geld

    Die mündliche Verhandlung vom 25.11.2019 wurde nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf sich aus der Entscheidung des BGH vom 18.09.2019, Az.: 1 StR 320/18, ergebende Rechtsfragen ausgesetzt.

    Der Sachverhalt ist insoweit vergleichbar dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.09.2019, 1 StR 320/18, NStZ 2020, 149 ff., zugrunde liegt.

  • AG Frankfurt/Main, 27.02.2020 - 920 Ls 6330 Js 219421/18
    Der BGH (Urteil vom 18.9.2019, 1 StR 320/18) hat dazu ausgeführt, dass das Verfahren entweder schon wegen des Verdachts einer Katalogstraftat betrieben werden muss, wenn der Gegenstand aufgefunden wird, oder das Auffinden des Gegenstands selbst den Verdacht einer Katalogstraftat begründen muss, so dass ein solcher Verdacht dem Verfahren zugrunde liegt, wenn nachfolgend die Sicherstellung des aufgefundenen Gegenstands deswegen erfolgt.
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