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   BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86   

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BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86 (https://dejure.org/1986,849)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1986 - 1 StR 327/86 (https://dejure.org/1986,849)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1986 - 1 StR 327/86 (https://dejure.org/1986,849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit eines Geschäftsführers, der im Einverständnis mit dem Komplementär Vermögen der Kommanditgesellschaft beiseiteschafft - Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft, der zugleich deren Gläubiger ist und sich selbst inkongruente Befriedigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283 c
    Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 221
  • NJW 1987, 1710
  • MDR 1987, 247
  • StV 1988, 14
  • BB 1987, 145
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 27/69

    Strafrechtliche Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Die Strafkammer stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung, wonach § 283 c StGB dann nicht eingreift, wenn der Täter sich selbst begünstigt, also zugleich Schuldner und Gläubiger ist (vgl. RGSt 68, 368; BGH NJW 1969, 1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 c Rdn. 9).

    Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Reichsgerichts (RGSt 68, 368, 370), die privilegierende Vorschrift der Gläubigerbegünstigung (damals § 241 KO) greife in solchen Fällen nicht ein, weil sonst "eine besonders gefährliche Form der Beeinträchtigung der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger der Bestrafung aus § 239 Nr. 1 KO (heute § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entzogen" würde, nicht voll befriedigen kann, und daß auch die diese Rechtsprechung Übernehmende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]) sich darauf beschränkt, § 241 aF KO als eine auf geringeres Täterverschulden rücksichtnehmende Vorschrift zu bezeichnen, die in solchem Fall deshalb nicht gelte, weil bei einem Angeklagten, der "sich selbst auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, ... eine solche Schuldminderung nicht gegeben" sei.

  • BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81

    Tateinheit - Geschäftsführer - GmbH - Rechtsgeschäftliches Handeln -

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nur dann unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tätig wird; handelt er nur aus Eigennutz, so greift diese Vorschrift nicht ein (BGHSt 30, 127 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79).

    Bei einem - aus wirtschaftlicher Sicht zu wertenden (BGHSt 30, 127 f.) - vollständigen Widerstreit der Interessen der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter und des organschaftlichen Vertreters bzw. des Beauftragten ist dieses Merkmal nicht erfüllt.

  • BGH, 17.11.1953 - 5 StR 450/53
    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Das Landgericht erwägt zwar - im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zeitschrift "Eisenwarenbörse" - beiläufig, daß der Inhaber eines nur zur Sicherung übertragenen Rechts im Konkurs kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, so daß das Sicherungsrecht Bestandteil der Konkursmasse bleibt und im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft werden kann (UA S. 107; vgl. BGHSt 5, 119).

    Die Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 119) steht dem nicht entgegen; dort ist der Fall der Übergabe des Sicherungsgutes zur Verwertung an den Sicherungsnehmer nicht entschieden worden.

  • RG, 25.10.1934 - 2 D 131/34

    Ist im Falle des Nachlaßkonkurses ein Erbe, der selbst in unzulässiger Weise

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Die Strafkammer stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung, wonach § 283 c StGB dann nicht eingreift, wenn der Täter sich selbst begünstigt, also zugleich Schuldner und Gläubiger ist (vgl. RGSt 68, 368; BGH NJW 1969, 1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 c Rdn. 9).

    Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Reichsgerichts (RGSt 68, 368, 370), die privilegierende Vorschrift der Gläubigerbegünstigung (damals § 241 KO) greife in solchen Fällen nicht ein, weil sonst "eine besonders gefährliche Form der Beeinträchtigung der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger der Bestrafung aus § 239 Nr. 1 KO (heute § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entzogen" würde, nicht voll befriedigen kann, und daß auch die diese Rechtsprechung Übernehmende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 1494 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 27/69]) sich darauf beschränkt, § 241 aF KO als eine auf geringeres Täterverschulden rücksichtnehmende Vorschrift zu bezeichnen, die in solchem Fall deshalb nicht gelte, weil bei einem Angeklagten, der "sich selbst auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, ... eine solche Schuldminderung nicht gegeben" sei.

  • BGH, 10.07.1979 - 4 StR 270/79

    Abgrenzung Bankrott und Untreue bei eigennütziger Veräußerung von Gegenständen

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nur dann unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tätig wird; handelt er nur aus Eigennutz, so greift diese Vorschrift nicht ein (BGHSt 30, 127 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79).
  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten,

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
    Hierbei wird zu beachten sein, daß die Kommanditgesellschaft, anders als die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam ist, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH wistra 1984, 71).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    a) Der Bundesgerichtshof ist bislang - die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 29. März 1909 - III 877/08, RGSt 42, 278, 282; aA indes RG, Urteil vom 22. Dezember 1938 - 2 D 581/38, RGSt 73, 68, 70) fortführend - in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur strafbar machen könne, wenn er die Tathandlung für die GmbH und (zumindest auch) in deren Interesse vorgenommen hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128; vom 5. Oktober 1954 - 2 StR 447/53, BGHSt 6, 314, 316 f.; vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207, jeweils mwN; s. auch LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 79 ff.; Arloth, NStZ 1990, 570 ff.).

    dd) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch, wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also der Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223 f. = BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber).

    Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224).

  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie);

    Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie, BGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 2000, 206, 207; zustimmend Schünemann in LK 12. Aufl. § 14 Rdn. 50; Fischer, StGB 56. Aufl. § 283 Rdn. 4 b; im Ergebnis auch Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl. vor § 283 Rdn. 56; aA Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 80; Hoyer in SK-StGB 116. Lfg.

    Das Einverständnis der Angeklagten mit der Rechnungsstellung und ihrer Begleichung war nicht ausreichend (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 118, 119; JR 1988, 254, 255 f.; vgl. die Nachweise bei Labsch wistra 1985, 1, 7); die Zustimmung der Gesellschafter einer juristischen Person löst - anders als bei einer Kommanditgesellschaft (vgl. BGHSt 34, 221, 223 f.) - den Interessenwiderstreit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nicht auf.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also der Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGHSt 34, 221, 223 f. = BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber).

    Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten (BGHSt 34, 221, 224).

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Es befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung mehrerer Strafsenate des Bundesgerichtshofes, die auch vom Schrifttum weitgehend geteilt wird (BGH Beschlüsse vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 - unveröffentlicht und vom 7. August 1984 - 5 StR 312/84 - wistra 1984, 226; BGH Urteile vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 - MDR 1984, 277 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] und vom 6. November 1986 BGHSt 34, 221; Schulte NJW 1984, 1671; Lackner, StGB 16. Aufl. § 266 Anm. 5 b; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266 Rdn. 16; a.A. Schäfer NJW 1983, 2850; Richter GmbH-Rundschau 1984, 137, 146).

    Dementsprechend wird allerdings eine Untreue zum Nachteil desjenigen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft abgelehnt, der mit seiner »Schädigung« einverstanden war (BGHSt 3, 23, 25; Urteile vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 - aaO und vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86 - aaO).

  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

    Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie - vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f.; Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223; Urteil vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 361/91, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207; zustimmend LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 14 Rn. 50; im Ergebnis auch NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., vor § 283 Rn. 56; aA LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., vor § 283 Rn. 85; SK-StGB/Hoyer, § 283 Rn. 103 f. (Stand: März 2002); S/S-Perron StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d; differenzierend MünchKommStGB/Radtke, vor § 283 Rn. 55).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch, wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also der Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223 f. = BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber).

    Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224).

    c) Der beabsichtigten Verwerfung der Revision stehen jedoch Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen (u.a. 1. Strafsenat: Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80; Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221; 2. Strafsenat: Urteil vom 3. Mai 1991 - 2 StR 613/90, NJW 1992, 250; 4. Strafsenat: Beschluss vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79; 5. Strafsenat: Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83, wistra 1984, 71; Urteil vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 361/91, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Bei einer Kommanditgesellschaft kann die Schädigung des Gesamthandsvermögens jedoch dann zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil führen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt (BGHSt 34, 221, 222 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGHZ 100, 190, 192 f.; vgl. Schaal aaO Rdn. 24 ff.).
  • BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16

    Bankrott (Gläubigerstellung des Gesellschafters bei Darlehensrückgewähr an sich

    Soweit aus diesen Regelungen der Schluss gezogen wird, es liege nunmehr bei Gesellschafterdarlehen stets eine Gläubigerstellung im Sinne von § 283c Abs. 1 StGB vor, weshalb ihre Rückgewähr - anders als vor der Streichung von § 32a GmbHG aF - nur noch als Gläubigerbegünstigung, nicht aber als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sei (LK/Tiedemann aaO, § 283c Rn. 10; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 283c Rn. 12; diesen folgend im vorliegenden Verfahren auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 347/13, ZInsO 2014, 1668, 1670; siehe auch Bittmann, wistra 2009, 102, 103), erscheint dies zweifelhaft: Auch in anderen Fällen hat die Rechtsprechung unter Geltung des früheren Rechts die Gläubigerstellung eines Gesellschafters im strafrechtlichen Sinne unabhängig von den Regelungen des Kapitalersatzes verneint, etwa bei der Gewährung eines Darlehens durch einen Kommanditisten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 ff.) oder - vor Geltung des § 32a GmbHG aF - des Gesellschafters einer GmbH (BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69, NJW 1969, 1494, 1495).
  • BGH, 29.09.1988 - 1 StR 332/88

    Teilnahme an Gläubigerbegünstigung durch Sicherung des Anwaltshonorars

    In § 283 c StGB privilegiert das Gesetz jedoch die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter die Gläubiger durch den Schuldner (BGHSt 34, 221, 225).

    Wie der Senat schon früher ausgeführt hat, begründen die Vorschriften über die Konkursstraftaten eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schuldners oder der für ihn im Sinne des § 14 StGB tätigen Personen; zwischen ihm als dem Konkursstraftäter und dem Konkursgläubiger besteht eine scharfe Trennung (BGHSt 34, 221, 225, 226).

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann aus dem Urteil des Senats vom 6. November 1986 (BGHSt 34, 221) nichts gegen das hier gefundene Auslegungsergebnis hergeleitet werden.

  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 353/21

    Gläubigerbegünstigung (Konkurrenzen: lex specialis zur Bankrottstrafbarkeit,

    Denn die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zu Gunsten eines Gläubigers begangen werden (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 f.; vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; MüKo-StGB/Petermann/Hofmann, 4. Aufl., § 283c Rn. 2, 39 mwN; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283c Rn. 1; BT-Drucks. 7/3441, S. 39).

    Da die Gläubigerbegünstigung - anders als eine Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 StGB - vorrangig das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Vermögensverteilung stört (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 222, 225), das zu verteilende Schuldnervermögen aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit schmälert, muss jede Handlung privilegiert werden, durch die lediglich einer der Gläubiger bevorzugt gesichert bzw. befriedigt wird (vgl. SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 283c Rn. 2; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283c Rn. 39; BT-Drucks. 7/3441, aaO).

    Er unterlag - die Unwirksamkeit der Forderung unterstellt ? mit Blick auf den privilegierenden Charakter der Gläubigerbegünstigung (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 f.; vom 29. September 1988 - 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; BT-Drucks. 7/3441, 39) im Verhältnis zur Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB einem Irrtum über privilegierende Tatbestandsumstände.

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 15.12.2011 - 5 StR 122/11

    Verletzung der Buchführungspflicht; Bankrott; Interessentheorie

    a) Eine Strafbarkeit könnte angesichts dessen namentlich bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Interessentheorie zweifelhaft sein (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f., vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223).
  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 652/10

    Inbegriffsrüge (Inbegriff der Hauptverhandlung: Protokollierung der Verlesung von

  • BGH, 01.09.2009 - 1 StR 301/09

    Untreue; Bankrott (Aufgabe der Interessentheorie)

  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 613/90

    Verurteilung wegen Diebstahls durch Entfernung von Gütern aus der Konkursmasse

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2006 - 3 Ss 190/05

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers

  • OLG München, 10.11.2009 - 5 U 5130/08

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung

  • OLG Dresden, 30.04.2002 - 2 U 2593/01

    Geschäftsführerhaftung

  • BGH, 11.08.1989 - 3 StR 75/89

    Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

  • LG Düsseldorf, 20.01.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • LG Düsseldorf, 20.02.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • BGH, 08.02.1989 - 3 StR 384/88

    Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Aufhebung einer Einzelfreiheitsstrafe

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