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   BGH, 17.07.2003 - 1 StR 34/03   

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BGH, 17.07.2003 - 1 StR 34/03 (https://dejure.org/2003,6090)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2003 - 1 StR 34/03 (https://dejure.org/2003,6090)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03 (https://dejure.org/2003,6090)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwertung von Beweismitteln bei der Beweisführung die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden; Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht vollständig aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 279
  • StV 2004, 3
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - 1 StR 34/03
    Sie durften daher nicht nur im Wege der Zeugenaussage auf Vorhalt hin und als Anknüpfungstatsachen durch das Sachverständigengutachten in die Beweisaufnahme eingeführt werden; sie bedurften vielmehr des Urkundsbeweises, wenn die Strafkammer unmittelbar auf sie zurückgreifen und nicht nur das Sachverständigengutachten als Beweismittel heranziehen wollte (vgl. BGHSt 11, 159).

    b) Die Strafkammer hat die Texte auch zum Zwecke des Beweises verwertet, nicht nur zur Vervollständigung der Urteilsgründe mit nicht beweisbedürftigen Tatsachen (vgl. BGHSt 11, 159, 162).

  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 169/09

    Selbstleseverfahren (Protokollierung der Kenntnisnahme; wesentliche

    a) Das Landgericht hat seine Überzeugung auf Urkunden gestützt, die es - schon nach dem Inhalt des Urteils - aufgrund des Selbstleseverfahrens eingeführt hat (vgl. BGH NStZ 2004, 279).
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 462/17

    Selbstleseverfahren (Bezeichnung der Urkunden; Bestimmtheit;

    Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Meinung, dass Feststellungen im Hauptverhandlungsprotokoll auslegungsfähig sind und für die Auslegung auch außerhalb desselben liegende Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen (s. BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ-RR 2004, 237; zur freibeweislichen Klärung in Fällen der teilweisen Verlesung von Urkunden vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03, NStZ 2004, 279; vom 8. Juni 2010 - 1 StR 181/10, juris); hierzu gehören insbesondere die Akten.
  • OLG Saarbrücken, 22.02.2012 - Ss (Z) 206/12

    Ordnungsgemäße Begründung einer Verfahrensrüge bei Rüge des Ruhens der

    Falls der Betroffene beanstanden wollte, dass es bei nur teilweiser Verlesung von Urkunden nach der Rechtsprechung erforderlich ist, die verlesenen Teile im Sitzungsprotokoll genau zu bezeichnen (so BGH NStZ 2011, 110 ; 2004, 279 ; NStZ-RR 2007, 52 ) und dass dies "ausweislich des Sitzungsprotokolls" vom 14.11.2011 nicht geschehen sei (S. 2, Bi. 27 d.A.), könnte auch dies der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen.

    Notwendig ist das, wenn die Urkunde vollumfänglich verwertet werden soll (BGH NStZ 2004, 279 ; 1984, 211 ; BGHSt 11, 29, 31).

  • BGH, 08.06.2010 - 1 StR 181/10

    Darlegungsanforderungen an die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO;

    Die bloße Dokumentation einer "teilweisen" Verlesung oder Anhörung genügt in aller Regel nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03; 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06; 21. November 2006 - 1 StR 477/06).
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   BGH, 17.06.2003 - 1 StR 34/03   

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BGH, Entscheidung vom 17.06.2003 - 1 StR 34/03 (https://dejure.org/2003,18891)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2003 - 1 StR 34/03 (https://dejure.org/2003,18891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertung im Strafverfahren; Vorliegen einer Verfahrensrüge; Ordnunsggemäße Einführung von Beweismitteln; Urkundserhebung und Freibeweis; Überzeugungsschöpfung aus Inhalt der Hauptverhandlung; Erfordernis des Urkundsbeweises

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 273 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 17.06.2003 - 1 StR 34/03
    Sie durften daher nicht nur im Wege der Zeugenaussage auf Vorhalt hin und als Anknüpfungstatsachen durch das Sachverständigengutachten in die Beweisaufnahme eingeführt werden; sie bedurften vielmehr des Urkundsbeweises, wenn die Strafkammer unmittelbar auf sie zurückgreifen und nicht nur das Sachverständigengutachten als Beweismittel heranziehen wollte (vgl. BGHSt 11, 159).

    b) Die Strafkammer hat die Texte auch zum Zwecke des Beweises verwertet, nicht nur zur Vervollständigung der Urteilsgründe mit nicht beweisbedürftigen Tatsachen (vgl. BGHSt 11, 159, 162).

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