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BGH, 03.07.1990 - 1 StR 340/90 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht - Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1990, 2328
- StV 1990, 393
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Heilbronn, 19.01.1990 - 6 KLs 42/89
Auszug aus BGH, 03.07.1990 - 1 StR 340/90
Wenn der Verteidiger bei dieser Beweislage den Antrag stellte, eine Gen-Analyse vorzunehmen, die geeignet sein konnte, das bisherige Beweisergebnis zu widerlegen und den Angeklagten als Täter auszuschließen (vgl. auch LG Heilbronn NJW 1990, 784 ff. [LG Heilbronn 19.01.1990 - 6 KLs 42/89] - inzwischen rechtskräftig - sowie Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318 ff.), konnte daraus allein nicht der Schluß gezogen werden, der Verteidiger wolle das Verfahren nur verschleppen.
- OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20
Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen anhand seiner früheren Vernehmung; …
Einem Beweisantrag braucht das Gericht wegen Prozessverschleppungsabsicht nur dann nicht nachzugehen, wenn die begehrte Beweiserhebung den Abschluss des Verfahrens erheblich hinauszögern kann, sie nach Überzeugung des Gerichts - dem insoweit eine Vorauswürdigung gestattet ist - nichts Sachdienliches zu erbringen vermag und wenn der Antragsteller sich dieser Umstände bewusst ist und er deshalb mit seinem Verlangen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07.1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328).Das Gericht kann die Annahme von Verschleppungsabsicht nicht darauf stützen, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache schon bewiesen sei (vgl. BGH, Beschluss v. 03.07.1990, 1 StR 340/90, NJW 1990, 2328) oder dass sich bislang keine Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der jetzt erhobenen Beweisbehauptung ergeben hätten (vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1982, 2 StR 374/81, NStZ 1982, 291).
- BGH, 25.04.1991 - 4 StR 582/90
Zulässigkeit der DNA-Analyse sowohl zum Täterausschluß als auch zur …
Das Gegenteil ist jedoch spätestens seit dem Urteil des BGH v.ÿ21.8.1990 (BGHSt 37, 157; vgl. auch BGH, NJW 1990, 2328 und 1992, 2976) anerkannt, in dem die Verwertung des Ergebnisses der DNA-Analyse neben anderen Indizien ausdrücklich gebilligt wurde.