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   BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89   

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https://dejure.org/1989,1169
BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89 (https://dejure.org/1989,1169)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1989 - 1 StR 36/89 (https://dejure.org/1989,1169)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (https://dejure.org/1989,1169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch - Rücktritt vom Versuch - Bedingter Tötungsvorsatz - Totschlag - Vorsatz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rücktritt vom Versuch eines Tötungsverbrechens bei "Zielerreichung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 24

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 317
  • StV 1989, 247
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Nach dieser Rechtspr. kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als "auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält« (BGHSt 35, 90 [hier: III (310) 147 c] im Anschluß an BGHSt 33, 295 [hier: III (310) 126 a-d] und BGHSt 31, 170 [hier: III (310) 98 a-b] m..).«.

    Die Orientierung an der Perspektive des Tatplans hat der BGH im Jahr 1982 aufgegeben (BGHSt 31, S. 170 ff. [hier: III (310) 98 a-b]; vgl. auch BGHSt 35, S. 90 ff [hier: III (310) 147 c]; BGH NStZ 1989, S. 317; BGH NStZ 1990, S. 30).

    Dasselbe muß aber auch dann gelten, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach seinem Urteil den Erfolg hinreichend bedingt, und er nach dem Fehlschlag dieser Handlung andere Handlungsmöglichkeiten nicht mehr ergreift (so die Lösung der Einzelaktstheorie; vgl. Baumann/Weber, Strafrecht AT, 9. Aufl., 1985, S. 488 f.; Jakobs, Strafrecht AT, 1983, 26/15; Seier, JuS 1989, S. 102 ff.; Bergmann, ZStW 100, S. 329 ff., 354 ff.; zwischen Einheitstheorie und Einzelaktstheorie vermittelnd ["Versuch einer Synthese«] Herzberg, NJW 1988, S. 1559 ff.; ders., NJW 1989, S. 97 ff., ) 11 ff.; ders., JuS 1990, S. 273 ff.).

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89
    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Die Orientierung an der Perspektive des Tatplans hat der BGH im Jahr 1982 aufgegeben (BGHSt 31, S. 170 ff. [hier: III (310) 98 a-b]; vgl. auch BGHSt 35, S. 90 ff [hier: III (310) 147 c]; BGH NStZ 1989, S. 317; BGH NStZ 1990, S. 30).

    Der Versuch ist jedoch beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung für möglich hält (BGH NStZ 1990, S. 30 [hier: III (310) 174 c-d]; vgl. auch die Vertreter der Einheitstheorie [Gesamtbetrachtungslehre; Theorie der natürlichen Handlungseinheit]: Roxin, Festschrift für Heinitz, 1972, S. 267 ff.; ders., JuS 198l, S. 1 ff., 6 ff.; Sk-Rudolphi, § 24 Rdn. 14, m. w. N.).

    Auch der 1. Senat (BGH NStZ 1990, S. 30 [hier: III (310) 174 c-d]) hat den zunächst allgemein aufgestellten Satz, daß für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch der "Rücktrittshorizont« des Täters maßgebend sei, eingeschränkt und in einer späteren Entscheidung zwischen einfacher (normaler) und "optimaler Zielerreichung« unterschieden.

  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Nach dieser Rechtspr. kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als "auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält« (BGHSt 35, 90 [hier: III (310) 147 c] im Anschluß an BGHSt 33, 295 [hier: III (310) 126 a-d] und BGHSt 31, 170 [hier: III (310) 98 a-b] m..).«.

    Die Orientierung an der Perspektive des Tatplans hat der BGH im Jahr 1982 aufgegeben (BGHSt 31, S. 170 ff. [hier: III (310) 98 a-b]; vgl. auch BGHSt 35, S. 90 ff [hier: III (310) 147 c]; BGH NStZ 1989, S. 317; BGH NStZ 1990, S. 30).

  • BGH, 09.10.1979 - 1 StR 438/79
    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Im ersten Fall richtete sie die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch an der Vorstellung des Täters bei Tatbeginn aus und nahm dann einen beendeten Versuch an, wenn der Täter das geplante Handlungskontingent erschöpft hatte (BGHSt 10, S. 129 ff., 131; BGHSt 14, S. 75 ff.; BGH MDR 1980, S. 153 [hier: III (310) 66 a]).

    Urteilte er zu diesem Zeitpunkt, daß der Erfolg hinreichend bedingt sei, war der Versuch beendet, im anderen Fall unbeendet (BGHSt 22, S 230; BGH, MDR 1980, S. 153).

  • BGH, 11.06.1968 - 5 StR 192/68

    Rücktritt vom versuchten Mord - Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Auch der BGH hat die axiologisch wenig plausiblen Ergebnisse der Tatplantheorie in denjenigen Fällen durch Umdeutung des Tatplans korrigiert, bei denen der Täter zwar nur eine einzige Handlung eingeplant hatte, sich nach deren Vornahme weitere Handlungsmöglichkeiten aber geradezu aufdrängten; so hat der BGH im "Rohrzangen-Fall« (BGHSt 22, S. 176 f.) trotz der Feststellung des LG, der Angekl. habe angenommen, daß ein Schlag mit der Rohrzange das Opfer töten werde, einen unbeendeten Versuch mit der Begründung bejaht, daß ein Täter, "der unter solchen Umständen und in einer solchen Weise auf einen anderen einschlägt, sich in der Regel keine bestimmten Gedanken über die Zahl der Schläge, die er dem Opfer zu versetzen beabsichtige«, macht.
  • BGH, 15.01.1960 - 4 StR 501/59

    Überzeugung des Gerichts vom Tötungsvorsatz - Abgrenzung des beendeten vom

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Im ersten Fall richtete sie die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch an der Vorstellung des Täters bei Tatbeginn aus und nahm dann einen beendeten Versuch an, wenn der Täter das geplante Handlungskontingent erschöpft hatte (BGHSt 10, S. 129 ff., 131; BGHSt 14, S. 75 ff.; BGH MDR 1980, S. 153 [hier: III (310) 66 a]).
  • BGH, 20.12.1956 - 4 StR 447/56
    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Im ersten Fall richtete sie die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch an der Vorstellung des Täters bei Tatbeginn aus und nahm dann einen beendeten Versuch an, wenn der Täter das geplante Handlungskontingent erschöpft hatte (BGHSt 10, S. 129 ff., 131; BGHSt 14, S. 75 ff.; BGH MDR 1980, S. 153 [hier: III (310) 66 a]).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Nach dieser Rechtspr. kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als "auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält« (BGHSt 35, 90 [hier: III (310) 147 c] im Anschluß an BGHSt 33, 295 [hier: III (310) 126 a-d] und BGHSt 31, 170 [hier: III (310) 98 a-b] m..).«.
  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Verwertung einer Zeugenaussage eines

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Die Motivationslage des Täters bei bedingtem Vorsatz und Zielerreichung trifft erst der 2. Strafsenat (BGH NStZ 1990, S. 77 [hier: III (310) 178 d]): Plane der Täter das Opfer durch mehrere Schüsse zu vertreiben, und nehme er dabei den Tod des Opfers in Kauf, so trete er dann nicht strafbefreiend durch bloßes Nichtweiterhandeln zurück, wenn er sein Ziel erreiche, ohne daß sein (bedingter) Vorsatz sich erfüllt habe.
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Für den unbeendeten Versuch, von dem damit auszugehen sei, halte der Senat an seiner in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 1989 (NStZ 1989, 317; NStZ 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20; Beschluß vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89) dargelegten Auffassung fest, daß auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgebe, weil er sein vorgreifliches Ziel erreicht habe und in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Todes rechne, durch bloßes Nichtweiterhandeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten könne.
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

    Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]; BGH NStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NStZ 1986, 14; 1990, 433) [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89].

    Der Senat hält an seiner im Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30) und den Beschlüssen vom 28. Februar 1989 (NStZ 1989, 317), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20) dargelegten Auffassung fest.

  • BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktrittshorizont)

    Die vollständige Durchführung eines Tatplans stünde einem freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89, NStZ 1989, 317).
  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

    Aus denselben Gründen steht auch der im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 - angesprochene Gesichtspunkt des Opferschutzes der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen; mit Zielerreichung endete die Gefährdung des Opfers.
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (bei Holtz MDR 1989, 681 = JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317 = StV 1989, 247), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen "einen Denkzettel zu verpassen" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht.
  • BGH, 13.04.1989 - 1 StR 119/89

    Rechtsprechungsänderung zum beendeten und unbeendeten Versuch - Abgrenzung

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vorneherein mit nur einem Stich sein Bestreben verwirklichen will, dem anderen einen Denkzettel zu verpassen, seinem Ärger Luft zu machen oder dergleichen und dies mit der einen Handlung auch erreicht (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89).
  • BGH, 29.11.1996 - 2 StR 595/96

    Aufhebung eines Urteils aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung durch das

    Wegen der Beurteilung vergleichbarer Fälle wird auf BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11, 13, 14, 17, 19 und 27 hingewiesen.
  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 172/90

    Wirkungen widersprüchlicher gerichtlicher Angaben zum Vorliegen eines bedingten

    Die Sache bedarf schon aus dem dargelegten Grund hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes neuer Verhandlung und Entscheidung, so daß hier über die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4 einerseits, BGH NStZ 1989, 317 und BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 20 andererseits).
  • BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89

    Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch

    Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317) und vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen "einen Denkzettel zu verpassen" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht.
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