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   BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86   

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BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86 (https://dejure.org/1986,2595)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1986 - 1 StR 365/86 (https://dejure.org/1986,2595)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1986 - 1 StR 365/86 (https://dejure.org/1986,2595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vollendung der Nötigung durch Erreichen eines Zwischenerfolgs - Durch vis absoluta herbeigeführtes Dulden als Nötigungsziel - Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tat bei der Beurteilung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 70
  • StV 1987, 62
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 08.04.1982 - RReg. 1 St 58/82
    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden sei, was das Gesetz als die Regel ansieht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), zu Recht auch darauf abgehoben, ob anderenfalls die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte; das wäre hier bei gesonderter Verhängung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StGB möglich gewesen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. September 1972 - 4 StR 290/72 - bei Dallinger MDR 1973, 17 = URS 43, 422/423; BGH StV 1986, 58; BayObLG MDR 1982, 770).
  • BGH, 07.09.1972 - 4 StR 290/72

    Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe anstelle einer

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden sei, was das Gesetz als die Regel ansieht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), zu Recht auch darauf abgehoben, ob anderenfalls die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte; das wäre hier bei gesonderter Verhängung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StGB möglich gewesen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. September 1972 - 4 StR 290/72 - bei Dallinger MDR 1973, 17 = URS 43, 422/423; BGH StV 1986, 58; BayObLG MDR 1982, 770).
  • BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76

    Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Die Strafkammer - die eine günstige Sozialprognose bejaht - führt zwar aus, die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB sei nicht auf Fälle beschränkt, "in denen der Täter aus einer ganz besonderen Konfliktlage heraus eine einmalige Tat begangen hat"; doch meint sie, es müßten mildernde Umstände überdurchschnittlicher Art vorliegen, die von besonderem Gewicht sind "und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (UA S. 42) Damit legt sie einen Prüfungsmaßstab an, der zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. etwa BGH NJW 1977, 639), jedoch zu streng und seit langem überholt ist (vgl. etwa BGH StV 1982, 419/420; BGH NStZ 1984, 361; 1986, 27).
  • BGH, 14.12.1978 - 4 StR 598/78

    Vollendung einer Nötigung erst nach Vornahme der verlangten Handlung bzw. nach

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Eine Nötigung zum Handeln ist nicht erst dann vollendet, wenn der Genötigte die verlangte Handlung in vollem Umfang vorgenommen hat; es genügt, daß er unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH, Urt. vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 - bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]/281 sowie BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 514/79; KG JR 1979, 162, 163).
  • BGH, 04.10.1979 - 4 StR 514/79

    Voraussetzungen der Nötigung und Notwendigkeit einer abgenötigten Verhaltensweise

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Eine Nötigung zum Handeln ist nicht erst dann vollendet, wenn der Genötigte die verlangte Handlung in vollem Umfang vorgenommen hat; es genügt, daß er unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH, Urt. vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 - bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]/281 sowie BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 514/79; KG JR 1979, 162, 163).
  • BGH, 15.07.1986 - 5 StR 86/86

    Handlungseinheit von Misshandlung und Nötigungshandlung

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Nicht anders liegt es, wenn das Nötigungsziel in einem durch vis absoluta herbeigeführten Dulden besteht, wie dies hier der Fall war (vgl. auch BGH, Urt. vom 15. Juli 1986 - 5 StR 86/86).
  • BGH, 27.03.1984 - 1 StR 104/84

    Strafaussetzung zur Bewährung - Strafaussetzung bei einer Verurteilung zur

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Die Strafkammer - die eine günstige Sozialprognose bejaht - führt zwar aus, die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB sei nicht auf Fälle beschränkt, "in denen der Täter aus einer ganz besonderen Konfliktlage heraus eine einmalige Tat begangen hat"; doch meint sie, es müßten mildernde Umstände überdurchschnittlicher Art vorliegen, die von besonderem Gewicht sind "und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (UA S. 42) Damit legt sie einen Prüfungsmaßstab an, der zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. etwa BGH NJW 1977, 639), jedoch zu streng und seit langem überholt ist (vgl. etwa BGH StV 1982, 419/420; BGH NStZ 1984, 361; 1986, 27).
  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 72/81

    Eingreifen eines Revisionsgerichtes in die dem Tatrichter obliegende

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Der Tatrichter hat deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH StV 1981, 337) Eine solche Gesamtschau läßt das angefochtene Urteil vermissen.
  • BGH, 06.09.1985 - 3 StR 185/85

    Definition der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Die Strafkammer - die eine günstige Sozialprognose bejaht - führt zwar aus, die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB sei nicht auf Fälle beschränkt, "in denen der Täter aus einer ganz besonderen Konfliktlage heraus eine einmalige Tat begangen hat"; doch meint sie, es müßten mildernde Umstände überdurchschnittlicher Art vorliegen, die von besonderem Gewicht sind "und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (UA S. 42) Damit legt sie einen Prüfungsmaßstab an, der zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. etwa BGH NJW 1977, 639), jedoch zu streng und seit langem überholt ist (vgl. etwa BGH StV 1982, 419/420; BGH NStZ 1984, 361; 1986, 27).
  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86
    Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden sei, was das Gesetz als die Regel ansieht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), zu Recht auch darauf abgehoben, ob anderenfalls die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte; das wäre hier bei gesonderter Verhängung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StGB möglich gewesen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. September 1972 - 4 StR 290/72 - bei Dallinger MDR 1973, 17 = URS 43, 422/423; BGH StV 1986, 58; BayObLG MDR 1982, 770).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Die Vollendung einer ihnen gegenüber begangenen Nötigung wäre bereits dann eingetreten, wenn sie als Nötigungsopfer unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit der von dem Täter geforderten Handlung begonnen hätten (BGH, Urteil vom 26. August 1986 - 1 StR 365/86, NStZ 1987, 70 f.; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 36 f.; Altvater aaO § 240 Rn. 90 mwN).
  • OLG Hamm, 29.12.2020 - 4 RVs 139/20

    Nötigung, Teilerfolg, Versuch, Vollendung

    Die Nötigung ist vollendet, wenn der Geschädigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit der Ausführung begonnen worden ist (BGH NStZ 2013, 36; BGH NStZ 2004, 442, 443; BGH NStZ 1987, 70, 71; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 240, Rn. 13).
  • BGH, 15.01.2004 - 3 StR 490/03

    Vollendung bei der Nötigung (unbeachtliche Erreichung eines Fernziels;

    Außerdem fehlt es an der für die Annahme einer Nötigung entscheidenden Voraussetzung, daß der Genötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH NStZ 1987, 70 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 f.).
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 421/03

    Nötigung (Versuch; Vollendung; Teilerfolg; Zwischenziel; Enderfolg);

    Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH MDR 1979, 280 f.); ein solcher Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann dann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 1082 f.; BGH NStZ 1987, 70 f.).
  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 109/17

    Nötigung (Feststellung der Ausführung des geforderten Verhaltens); gewerbsmäßige

    Desgleichen ist den Feststellungen nicht die für die Annahme einer (vollendeten) Nötigung entscheidende Voraussetzung zu entnehmen, dass der Genötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1986 - 1 StR 2 365/86, NStZ 1987, 70 f.; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 56; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2012 - 3 StR 195/12, Rn. 8).
  • BGH, 02.06.1992 - 5 StR 178/92

    Mildernde Umstände beim räuberischen Angriff aufgrund Alkoholeinwirkung

    Die Erfüllung zweier Straftatbestände durfte das Bezirksgericht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1987, 70).
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