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BGH, 31.08.1999 - 1 StR 367/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 397a StPO;
Prozeßkostenhilfe; Nebenklage; Beistand; - Wolters Kluwer
Fortwirkung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand für einen Nebenkläger für die Revisionsinstanz
- Judicialis
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StPO § 397a
Beistand für Nebenkläger
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.05.1999 - 5 StR 223/99
Prozeßkostenhilfe für Nebenklage
Auszug aus BGH, 31.08.1999 - 1 StR 367/99
Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).
- BGH, 25.10.2001 - 1 StR 306/01
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und deren Heilung; Begriff der …
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist aufgrund der fortwirkenden Beistandsbestellung durch das Landgericht gegenstandslos (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - und vom 8. März 2001 - 1 StR 73/01). - BGH, 10.10.2000 - 1 StR 383/00
Zeugenvernehmung; Ausschluß der Öffentlichkeit; Audiovisuelle Vernehmung; …
Soweit die Nebenklägerinnen beantragt haben, ihnen Frau Rechtsanwältin Sch. aus Regensburg auch für das Revisionsverfahren als Beistand beizuordnen (§§ 397a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO) ist der Antrag gegenstandlos, weil die durch das Landgericht erfolgte Bestellung für das Revisionsverfahren fortwirkt (BGH, Beschl. vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -). - BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219;… a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (…vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
- BGH, 22.10.2002 - 1 StR 332/02
Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Erstreckung des …
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). - BGH, 22.08.2006 - 1 StR 391/06
Fortwirkende Bestellung als Beistand der Nebenkläger
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - ; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ;… Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). - BGH, 26.04.2006 - 1 StR 153/06
Auslegung einer PKH-Bewilligung als Beistandsbestellung
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). - BGH, 10.07.2001 - 1 StR 246/01
Verwerfung der Revision als unbegründet; Gegenstandsloser Antrag auf Bestellung …
Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin B. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwältin B. bereits durch Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 31. Januar 2001 gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt (vgl. Senatsentscheidungen vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - und vom 8. März 2001 - 1 StR 73/01). - BGH, 05.12.2006 - 1 StR 572/06
Fortwirkung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand (gegenstandsloser …
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). - BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99
Prozeßkostenhilfe; Bestellung eines Beistandes; Wirkung über die Instanz hinaus
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17). - BGH, 08.10.1999 - 4 StR 344/99
Prozeßkostenhilfe; Beistand; Fortwirkung
Diese wirkt - nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO - über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 und vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99;… vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17).