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   BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13   

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BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13 (https://dejure.org/2013,31362)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2013 - 1 StR 380/13 (https://dejure.org/2013,31362)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13 (https://dejure.org/2013,31362)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 Abs 2 StPO
    Schlusswort des Angeklagten: Erneute Erteilung des letzten Worts bei Prüfung der Erfolgsaussicht des Adhäsionsantrags nach Wiedereintritt in die Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Erneute Beachtung des § 258 StPO nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und geheimer Beratung des Gerichts und Wiedereintritt in die Verhandlung

  • rewis.io

    Schlusswort des Angeklagten: Erneute Erteilung des letzten Worts bei Prüfung der Erfolgsaussicht des Adhäsionsantrags nach Wiedereintritt in die Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258
    Erneute Beachtung des § 258 StPO nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und geheimer Beratung des Gerichts und Wiedereintritt in die Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Letztes Wort auch nach Prozesskostenhilfeentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 15
  • StV 2015, 473
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10

    Erteilung des letzten Wortes (Wiedereintritt; Ausschluss des Beruhens

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13
    Hieran anschließend hätte dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort erteilt werden müssen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - jeder (auch stillschweigende) Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und als letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).
  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 183/00

    Inbegriff der Hauptverhandlung; Erörterungsbedürftigkeit;

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13
    Im Hinblick darauf, dass der Anklagevorwurf letztlich auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin aufbaut, wird das neue Tatgericht Anlass dazu haben zu prüfen, ob dem Aussageverhalten von R. zu den vom Teilfreispruch erfassten Fällen Beweisbedeutung für die Tatvorwürfe im Übrigen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15 sowie zur Beweiswürdigung nach Teileinstellung BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1).
  • BGH, 28.05.2009 - 4 StR 51/09

    Verfahrensrüge wegen Nichterteilung des letzten Wortes vor der Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13
    Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13
    Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13
    Im Hinblick darauf, dass der Anklagevorwurf letztlich auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin aufbaut, wird das neue Tatgericht Anlass dazu haben zu prüfen, ob dem Aussageverhalten von R. zu den vom Teilfreispruch erfassten Fällen Beweisbedeutung für die Tatvorwürfe im Übrigen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15 sowie zur Beweiswürdigung nach Teileinstellung BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1).
  • BGH, 23.08.2013 - 1 StR 135/13

    Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben einer Geschädigten in der

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13
    Stützt das Tatgericht - wie hier die Strafkammer (UA S. 12) - in einer derartigen Beweissituation seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeugin entscheidend darauf, dass deren Aussage von Detailreichtum geprägt war, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, an welche Umstände diese Wertung anknüpft, wenn die aufgrund der Angaben der Belastungszeugin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - wie hier (UA S. 5) - gerade überaus detailarm sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2013 - 1 StR 135/13).
  • BGH, 11.05.2017 - 1 StR 35/17

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Hauptverhandlung für eine

    Jeder Wiedereintritt in die Verhandlung nimmt den Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort, so dass § 258 StPO nach jedem Wiedereintritt erneut zu beachten ist (BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278; Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 11. März 2014 - 5 StR 70/14, StraFo 2014, 251).

    Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15).

    Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur insoweit, als das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333; vom 4. Juni 2013 - 1 StR 193/13, NStZ 2013, 612 und vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15).

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 391/16

    Recht auf das letzte Wort (Pflicht zur Neugewährung bei Wiedereintritt in die

    Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19 und vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 7; Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94; jeweils mwN).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 612/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung in

    Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Belastungszeuge weitere erzwungene Sexualhandlungen behauptet, von denen sich der Tatrichter nicht zu überzeugen vermag (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13 Rn. 14; vom 12. Dezember 2012 - 5 StR 544/12 Rn. 5 und vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 Rn. 14 f., BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschlüsse vom 24. Januar 2018 - 5 StR 457/17 Rn. 3 f.; vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13 Rn. 10 und vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97 Rn. 5, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13).
  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 198/15

    Gewährung des letzten Wortes (erneuter Eintritt in die Verhandlung:

    Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423).
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