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   BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98   

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BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98 (https://dejure.org/1998,2010)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1998 - 1 StR 384/98 (https://dejure.org/1998,2010)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1998 - 1 StR 384/98 (https://dejure.org/1998,2010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StGB § 67 Abs. 3; ; StGB § 67 Abs. 1; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 57 Abs. 1; ; StVollzG § 136 Satz 1; ; StVollzG § 136 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 44
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.08.1990 - 4 StR 306/90

    Zulässige Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt neben lebenslanger

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, den Täter schon frühzeitig von seiner krankhaften Störung oder seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162).
  • LG Hamburg, 31.08.1987 - Vollz 104/87
    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98
    Läuft indes das Verhalten des Untergebrachten dem Behandlungszweck zuwider, sind - wie im Strafvollzug - die für den Maßregelvollzug Verantwortlichen berechtigt und verpflichtet, im Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die das Verbleiben des Untergebrachten auch gegen dessen Willen in der Anstalt gewährleisten (vgl. auch LG Hamburg NStZ 1987, 575 zur Unterbringung nach § 64 StGB).
  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85

    Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98
    Ziel der Maßregel nach § 63 StGB ist es, durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie durch seine Verwahrung die von ihm ausgehende Gefahr weiterer erheblicher rechtwidriger Taten abzuwenden oder zu verringern (BGHSt 33, 285).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98
    Von der Anordnung der Maßregel und ihrer möglichst frühzeitigen Vollziehung sind solche Täter nicht ausgenommen, bei denen eine - nicht krankhafte - schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und bei denen nur wenig Aussicht auf Besserung besteht (BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1990, 122, 123).
  • BGH, 27.04.1993 - 1 StR 838/92

    Strafe - Vorwegvollzug - Rehabilitationsinteresse

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98
    Dies gilt nicht nur für die Frage, ob überhaupt ein Vorwegvollzug geboten ist, sondern in gleicher Weise auch für die Frage, wie lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 11 st. Rechtspr.).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98
    Von der Anordnung der Maßregel und ihrer möglichst frühzeitigen Vollziehung sind solche Täter nicht ausgenommen, bei denen eine - nicht krankhafte - schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und bei denen nur wenig Aussicht auf Besserung besteht (BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1990, 122, 123).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Von einer Maßnahme nach § 63 StGB sind solche Täter nicht von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28).

    Die Erwägung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden, wäre deshalb eine außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende Zweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44).

    Nach der gesetzlichen Regelung sind von einer Maßnahme nach § 63 StGB solche Täter nicht von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28).

    Die Erwägung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden, wäre deshalb eine außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende Zweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44).

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Sie dient der öffentlichen Sicherheit und ist darauf ausgerichtet, den Untergebrachten so zu behandeln, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist (BGH Beschluss vom 8.9.1998 - 1 StR 384/98 - NStZ-RR 1999, 44 - Juris RdNr 5) .

    Insbesondere sind auch solche Täter von der Anordnung der Maßregel nicht ausgenommen, bei denen eine - nicht krankhafte - schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und bei denen nur wenig Aussicht auf Besserung besteht (BGH Beschluss vom 8.9.1998 - 1 StR 384/98 - NStZ-RR 1999, 44 - Juris RdNr 5 mwN) .

  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Der Senat weist darauf hin, daß der neue Tatrichter - sollte er erneut den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe bestimmen (§ 67 Abs. 2 StGB) - unter besonderer Beachtung des Rehabilitationsinteresses und im Blick auf die Höhe der Strafe auch die Dauer eines solchen Vorwegvollzuges sorgfältig zu begründen und gegebenenfalls zum Ausdruck zu bringen hätte, woraus sich die bei einer längeren Dauer des Vorwegvollzuges für den Angeklagten ergebende zusätzliche Belastung rechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1999, 613; NStZ-RR 1999, 44).
  • OLG Hamm, 07.10.2004 - 2 Ss 345/04

    Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem

    Diese muss, da sich die Vorwegvollstreckung der Strafe als zusätzliches Strafübel auswirken kann, erkennen lassen, inwiefern sich der Tatrichter vom Rehabilitationsinteresse hat leiten lassen (BGH NStZ-RR 1999, 44).
  • BGH, 05.12.2000 - 1 StR 521/00

    Voraussetzungen für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der

    Dann aber muß der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegen, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sich dies bei dem Verurteilten auswirken könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 8 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.04.2001 - 1 StR 109/01

    Teilweiser Vorwegvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12; BGH NStZ-RR 1999, 44; NStZ 1999, 613 f.).
  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 407/00

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Vorwegvollzug

    Die Strafkammer hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und alle erheblichen Gesichtspunkte bedacht; sie hat auch im Auge gehabt, daß die Richtschnur bei der Entscheidung das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 44).
  • BGH, 04.06.2003 - 5 StR 217/03

    Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe (Maßregel; Zweidrittelzeitpunkt;

    In einem solchen Fall muß der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegen, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sich dies bei dem Verurteilten auswirken könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 8. September 1998 - 1 StR 384/98 - m. w. N.).
  • BGH, 06.06.2001 - 3 StR 177/01

    Rücktritt vom Versuch; Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs

    Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12; BGH NStZ-RR 1999, 44; NStZ 1999, 613 f.).
  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 222/01

    Fehlerhafte Anordnung eines Vorwegvollzuges; Körperverletzung mit Todesfolge

    Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12; BGH NStZ-RR 1999, 44; NStZ 1999, 613 f.).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99

    Totschlag; Vorwegvollzug; Maßregel; Aussetzung zur Bewährung

  • OLG Hamm, 14.04.2005 - 4 Ws 101/05

    Maßregelvollzug; Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung

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