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   BGH, 04.09.2014 - 1 StR 389/14   

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https://dejure.org/2014,34642
BGH, 04.09.2014 - 1 StR 389/14 (https://dejure.org/2014,34642)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - 1 StR 389/14 (https://dejure.org/2014,34642)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - 1 StR 389/14 (https://dejure.org/2014,34642)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 252 StGB
    Strafverfahren wegen schweren räuberischen Diebstahls: Notwendige Urteilsfeststellungen und Beweiswürdigung zur Besitzerhaltungsabsicht

  • IWW

    § 243 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 250 Abs. 1 StGB, § 252 StGB

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit eines Handelns in Besitzerhaltungsabsicht bei der Begehung eines räuberischen Diebstahls

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen schweren räuberischen Diebstahls: Notwendige Urteilsfeststellungen und Beweiswürdigung zur Besitzerhaltungsabsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 252
    Notwendigkeit eines Handelns in Besitzerhaltungsabsicht bei der Begehung eines räuberischen Diebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Besitzerhaltungsabsicht bei § 252 StGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Besitzerhaltungsabsicht bei § 252 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 157
  • StV 2015, 175
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 389/14
    Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340 mwN).
  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 403/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringere

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 389/14
    Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 1 StR 649/13; Urteil vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 403/13 jew. mwN).
  • BGH, 10.04.2014 - 1 StR 649/13

    Kreditbetrug (Begriff der unrichtigen Angabe); tatrichterliche Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 389/14
    Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 1 StR 649/13; Urteil vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 403/13 jew. mwN).
  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 386/19

    Erpressung (Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten

    Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 389/14 Rn. 14 mwN).

    Eine bloße Fluchtabsicht reicht jedoch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 389/14 Rn. 11 mwN).

    Es hat sich hierbei jedoch nicht mit naheliegenden anderen Gründen für ein derartiges Vorgehen befasst, obwohl sein Beweisergebnis auch nicht durch eine Flucht des Täters unter Mitnahme der Beute (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 389/14 Rn. 12) gestützt wird.

  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 392/22

    Schwerer räuberischer Diebstahl (Besitzerhaltungsabsicht bei Fluchtabsicht);

    Insoweit ist für den hier zu entscheidenden Fall nicht maßgeblich, dass in einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs - nicht tragend - zu der dortigen Konstellation ausgeführt worden ist, allein aus dem Umstand, dass der Täter sich seiner Beute nicht entledigt habe, lasse sich keine Besitzerhaltungsabsicht ableiten (s. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 389/14, NStZ 2015, 157, 158).
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