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   BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77   

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BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77 (https://dejure.org/1977,432)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1977 - 1 StR 389/77 (https://dejure.org/1977,432)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77 (https://dejure.org/1977,432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) - Strafbarkeit eines "Wunderheilers", der angeblich übernatürliche Kräfte zur Heilbehandlung einsetzt - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 599
  • MDR 1977, 1031
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.12.1972 - I C 2.69

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Begriff der "Ausübung der Heilkunde" -

    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach ausgesprochen, es sei bei der im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung als ein Wesensmerkmal des Begriffs "Ausübung der Heilkunde" anzusehen, daß die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (BVerwGE 35, 308, 310; BVerwG NJW 1973, 579); dabei darf bei der "allgemeinen Auffassung" die Ansicht der Fachmedizin nicht außer Betracht bleiben (BayObLGSt 1960, 176).

    Voraussetzung für die Versagung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG sei ferner, daß die in Aussicht genommene Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann (BVerwG NJW 1973, 579, 581).

  • BGH, 04.11.1955 - 5 StR 421/55
    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes unter einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG jedes Tun zu verstehen ist, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen; das kann auch dadurch geschehen, daß angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften bekämpft werden; denn gerade ein solches Treiben kann den Zielen des Heilpraktikergesetzes im hohen Maße zuwiderlaufen und daher besonders gefährlich sein (BGHSt 8, 237, 238/239; ebenso OLG Bremen MDR 1957, 310).

    Zu Unrecht meint die Revision, daß diese Auffassung, insbesondere die Entscheidung BGHSt 8, 237, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe und daher nicht aufrecht erhalten werden könne.

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach ausgesprochen, es sei bei der im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung als ein Wesensmerkmal des Begriffs "Ausübung der Heilkunde" anzusehen, daß die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (BVerwGE 35, 308, 310; BVerwG NJW 1973, 579); dabei darf bei der "allgemeinen Auffassung" die Ansicht der Fachmedizin nicht außer Betracht bleiben (BayObLGSt 1960, 176).

    Das Gesetz schützt nicht nur die Gesundheit des einzelnen "Patienten" als ein höchstpersönliches Rechtsgut mit der Folge, daß die gegen verschiedene Personen gerichteten Taten nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden könnten (vgl. für viele Dreher, StGB 37. Aufl. vor § 52 Rdn. 29); Zweck des Gesetzes war und ist es vielmehr, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (Amtl. Begründung zum Heilpraktikergesetz, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 28. Februar 1939; Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht IV d 24; BVerwGE 23, 140, 143; 35, 308, 310).

  • BGH, 02.02.1977 - 2 StR 307/76

    Vergehen gegen das Weingesetz - Verurteilung eines Angeklagten wegen einer

    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Wohl ist richtig, daß Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, die erst nach dem Eröffnungsbeschluß, aber vor der Urteilsverkündung begangen wurden, im Wege der Umgestaltung der Strafklage in den Schuldspruch einbezogen werden können und müssen; das setzt jedoch voraus, daß die Fortsetzungstat vor dem Eröffnungsbeschluß begonnen wurde, daß also mindestens ein strafbarer Teilakt der Tat vor diesem Beschluß lag; denn nur strafbare Einzelakte können durch Fortsetzungszusammenhang zur einheitlichen Tat verbunden werden (BGHSt 27, 115, 116; 17, 185, 186).

    Anders als in dem der Entscheidung BGHSt 27, 115, 117 zugrunde liegenden Falle bedarf es daher auch keines gesonderten Freispruchs für die vor dem ersten Eröffnungsbeschluß liegenden Teilakte der fortgesetzten Handlung.

  • OLG Bremen, 09.07.1975 - Ws 138/75

    Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe; Berechnung

    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Denn durch das Gesetz sollen nicht nur Gefahren abgewendet werden, die als unmittelbar durch die Behandlung selbst hervorgerufene Gesundheitsbeschädigungen drohen, sondern es sollen auch solche Gefahren erfaßt werden, die durch die "Behandlung" mittelbar in dem Sinne verursacht werden können, daß die "Patienten" die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder zumindest verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist, oder weil er solchen Heilmaßnahmen von vornherein ablehnend gegenübersteht (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Dezember 1975 - 2 Ws 138/75 - S. 15).
  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 73.64

    Anwendung des Heilpraktikergesetzes (HPG) - Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Das Gesetz schützt nicht nur die Gesundheit des einzelnen "Patienten" als ein höchstpersönliches Rechtsgut mit der Folge, daß die gegen verschiedene Personen gerichteten Taten nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden könnten (vgl. für viele Dreher, StGB 37. Aufl. vor § 52 Rdn. 29); Zweck des Gesetzes war und ist es vielmehr, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (Amtl. Begründung zum Heilpraktikergesetz, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 28. Februar 1939; Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht IV d 24; BVerwGE 23, 140, 143; 35, 308, 310).
  • BGH, 16.08.1973 - 4 StR 345/73

    Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Daß der Heilbehandler nicht von vornherein weiß, welche Personen er behandeln wird, steht der Annahme einer fortgesetzten Tat ebensowenig entgegen wie im Falle des Rauschgifthändlers, der am Beginn des Handeltreibens noch nicht weiß, von welchen bestimmten Händlern er kaufen und an welche einzelnen Kunden er verkaufen wird (BGH, Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75).
  • BGH, 24.06.1975 - 1 StR 181/75

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Daß der Heilbehandler nicht von vornherein weiß, welche Personen er behandeln wird, steht der Annahme einer fortgesetzten Tat ebensowenig entgegen wie im Falle des Rauschgifthändlers, der am Beginn des Handeltreibens noch nicht weiß, von welchen bestimmten Händlern er kaufen und an welche einzelnen Kunden er verkaufen wird (BGH, Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75).
  • BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77
    Geht es bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen darum, ob der Antragsteller, der die Heilkunde ausüben will, unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Berufswahl einen Rechtsanspruch auf die dazu erforderliche Erlaubnis hat (vgl. vor allem BVerwGE 4, 250, 256), so hat der Strafrichter zu beurteilen, ob ein Täter Behandlungsmethoden ausübt, durch die der einzelne Patient ebenso wie die Allgemeinheit gefährdet wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - 13 A 2495/03

    Kosmetikerinnen dürfen ohne Heilpraktikererlaubnis keine Falten unterspritzen

    So die sog. "Eindruckstheorie", vgl. BGH, Urteile vom 13.9.1977 - 1 StR 389/77 -, NJW 1978, 599, und vom 4.11.1955 - 5 StR 421/55 -, BGHSt 8, 237; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.2.1993 - 2 Ss 1/93 -, MDR 1993, 793; VG Stade, Urteil vom 27.4.1989 - 1 A 153/87 -, NJW 1990, 789; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54.
  • BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10

    Zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie

    Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Dienstleistungen im Rahmen einer Heilbehandlung - und nur um solche geht es hier - dürfen außer von approbierten Ärzten nur mit besonderer Erlaubnis erbracht werden (vgl § 1 Abs. 1, § 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939, RGBl I 251 = BGBl III 2122-2; dazu beispielsweise BVerwGE 94, 269 [BVerwG 11.11.1993 - 3 C 45/91] = NJW 1994, 3024; OLG Karlsruhe MedR 1993, 470; BGH NJW 1978, 599).
  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 197/00

    Optometrische Leistungen II; Berührungslose Augeninnendruckmessung und Prüfung

    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 137/96

    Optometrische Leistungen

    Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2006 - 8 LC 185/04

    Erlaubnispflichtigkeit einer Tätigkeit als "Vitametikerin" nach dem

    Hingegen reicht es für die Bejahung der Erlaubnispflicht gemäß § 1 Abs. 1 HPG nicht aus, wenn an einer Person Tätigkeiten ausgeübt werden, die lediglich nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen als Heilkunde aufgefasst werden, insbesondere wenn der Betroffene von körperlichen Schmerz- und Leidenszuständen mit vermeintlich übersinnlichen Kräften befreit werden soll (vgl. so aber zu Wunder- und Geistheilern: BGH, Urt. v. 4.11.1955 - 5 StR 421/55 -, BGHSt 8, 237 ff.; Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77 -, NJW 1978, 599 f.).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 5/87

    Begriff der Ausübung der Heilkunde

    Derartige Fachkenntnisse können sowohl im Hinblick auf das mit der Tätigkeit verfolgte Ziel (Feststellung, Heilung oder Linderung einer Krankheit, eines Leidens oder Körperschadens, vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1958 - I C 25/56 a.a.O.; BGH, Urt. v. 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599, 560; Käfer/Dünisch a.a.O. § 1 HeilprG Anm. 6.3; Pelchen in Erbs/Kohlhaas a.a.O. § 1 HeilprG Anm. 8) als auch durch die mit dem Eingriff verbundenen gesundheitlichen Gefahren erforderlich sein (operative Eingriffe zu kosmetischen Zwecken, BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1958 - I C 25/56 a.a.O.; Entfernung von Warzen und Leberflecken mittels des Kaltkauterverfahrens: BVerwG, Urt. v. 28. September 1965 - IC 105/63, NJW 1966, 418, 419; Urt. v. 18. Dezember 1972 - IC 2/69, NJW 1973, 579, 580).

    Auch wenn man mit der Rechtsprechung der Strafgerichte davon ausgeht, § 1 Abs. 2 HeilprG umfasse nicht nur Tätigkeiten, die ein heilkundliches Fachwissen erfordern, sondern auch solche, mit denen bei dem Behandelten lediglich der Eindruck erweckt wird, die Handlung ziele auf Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden ab (vgl. insoweit BGHSt 8, 237, 238/239; BGH, Urt. v. 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599, 600), ändert sich an diesem Ergebnis nichts.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1998 - 13 A 5322/96

    Berufsrecht/Heilparktiker: Untersagung der Ausübung der Heilkunde, "Reiki-Spende"

    Wird unabhängig von oder zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien bei der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers dem Heilpraktikergesetz unterfällt, auf den Blickwinkel der Patienten abgestellt, so die sog. "Eindruckstheorie", vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77 -, NJW 1978, 599; LG Berlin, Urteil vom 14. Mai 1987, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 Ss 1/93 -, MDR 1993, 793; VG Stade, Urteil vom 27. April 1989 - 1 A 153/87 -, NJW 1990, 789; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 -, a.a.O., Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, a.a.O., so führt dies erst recht zu der Annahme, daß es sich um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 9 S 961/90

    Untersagungsverfügung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde, hier:

    § 1 Abs. 1 und Abs. 2 HPraktG umfaßt nach dem ihm zugrundeliegenden Zweck, die Gesundheit der Bevölkerung vor ungeeigneten Heilbehandlern zu schützen, darüber hinaus jede Tätigkeit, die bei den Behandelten den Eindruck erweckt, sie ziele darauf ab, sie zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen (BGH, Urteil vom 13.9.1977, NJW 1978, 599; kritisch hierzu: Wegener, MedR 1990, 250).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93

    Sog "Geistheilen" als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde - Rücknahme der

    Denn die Antragstellerin gibt vor und nährt in ihren Patienten die Erwartung, sie könne unter Anwendung übersinnlicher bzw. übernatürlicher Kräfte nahezu alle Krankheiten heilen oder lindern (siehe dazu BGH, Urteil vom 13.9.1977, NJW 1978, 599 zum "Wunderheiler"; Bockelmann, NJW 1966, 1145/1149).

    Hierfür ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entscheidend, ob ihre Behandlungsmethode als solche ärztliches Fachwissen voraussetzt und erfolgreich ist, sondern ob die vorgenommenen Behandlungen auf die Linderung oder Heilung von Krankheitssymptomen gerichtet sind und damit ein Ziel verfolgen, das nach allgemeiner Anschauung ärztliches Fachwissen voraussetzt (BGH, Urteil vom 13.9.1977 a.a.O. und OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.2.1993 - 2 S 1/93 -, MedR 1993, 470).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - 13 A 4790/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Verdachts der unerlaubten Ausübung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1997 - 13 A 4973/94

    Auch "Wunderheiler" bedürfen der behördlichen Erlaubnis

  • FG Köln, 14.02.2008 - 3 K 3767/04

    Unterliegen von Umsätzen aus "Schönheitsoperationen" der Umsatzsteuer bei

  • VG Karlsruhe, 27.11.2003 - 9 K 1856/01

    Polizeibehördliche Untersagungsverfügung - Abgabe von Prismenbrillen durch

  • BFH, 18.04.1990 - III R 38/86

    Voraussetzungen zur Ermäßigung der Einkommensteuer wegen übermäßiger Aufwendungen

  • BVerwG, 13.08.1980 - 3 B 19.80

    Schwangerschaft als eine Krankheit, ein Leiden oder ein Körperschaden -

  • BayObLG, 24.08.1994 - 4St RR 120/94
  • BGH, 02.06.1981 - 1 StR 220/81

    Vorliegen einer Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes durch

  • OVG Bremen, 11.12.1979 - II BA 36/77

    Gefahr einer Rhesusschädigung bei einer zukünftigen Schwangerschaft durch

  • LG Koblenz, 11.12.1978 - 9 KLs 66/77
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