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   BGH, 17.08.1999 - 1 StR 390/99   

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https://dejure.org/1999,2964
BGH, 17.08.1999 - 1 StR 390/99 (https://dejure.org/1999,2964)
BGH, Entscheidung vom 17.08.1999 - 1 StR 390/99 (https://dejure.org/1999,2964)
BGH, Entscheidung vom 17. August 1999 - 1 StR 390/99 (https://dejure.org/1999,2964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 222 StGB; § 13 Abs. 1 StGB; §§ 1626 ff. BGB;
    Fahrlässige Tötung; Tateinheit; Fahrlässige Brandstiftung; Herdplatten-Fall; Garantenstellung der Mutter; Abgrenzung aktives Tun und Unterlassen;

  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Tötung - Fahrlässige Brandstiftung - Freiheitsstrafe - Revision - Beuafsichtiungspflicht für das Kind - Verlassen der Wohnung - Garantenstellung - Strafrahmenverschiebung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; BGB §§ 1626 ff.; ; StGB § 13 Abs. 1; ; StGB § 13 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13 Abs. 1
    Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 607
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1954 - GSSt 3/53

    Kuppelei gegenüber Verlobten; Tun und Unterlassen

    Auszug aus BGH, 17.08.1999 - 1 StR 390/99
    Für die Entscheidung der Frage, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt, kommt es auf den Schwerpunkt des Täterverhaltens an (vgl. BGHSt 6, 46, 59; OLG Düsseldorf JMBI NW 1983, 199, 200).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 311/98

    Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte zur Strafrahmenverschiebung

    Auszug aus BGH, 17.08.1999 - 1 StR 390/99
    Es ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch auf dem aufgezeigten Mangel beruht, da in die Prüfung, ob bei Unterlassen eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, alle wesentlichen, also nicht nur die unterlassungsbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte einzubeziehen sind (BGH StV 1998, 536 f.).
  • BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13

    Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist

    Dementsprechend kann das Revisionsgericht im Grundsatz auch nicht eine durch den Tatrichter unterbliebene Abwägung selbst nachholen (BGH, Beschluss vom 17. August 1999 - 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11

    Aussetzung durch Im Stich lassen als Unterlassungsdelikt (keine

    b) Der Strafausspruch könnte jedoch dann keinen Bestand haben, wenn trotz einer auch durch aktives Tun möglichen Strafbarkeit hier eine Strafbarkeit durch Unterlassen und dementsprechend nach tatrichterlichem Ermessen eine (hier nicht geprüfte) Milderung des Strafrahmens gemäß § 13 Abs. 2 StGB in Frage käme (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 1999 - 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607).
  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

    Denn das Verhalten des Angeklagten war hier nach den Gesamtumständen der Tatbegehung jedenfalls als aktives Tun zu qualifizieren, so daß sich eine andere Entscheidung des Tatrichters als unvertretbar darstellen würde (vgl. BGH NStZ 1999, 607).

    Maßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. BGHSt 6, 46, 59; 40, 257, 265; MDR 1982, 624; BGH NStZ 1999, 607).

  • BGH, 01.02.2005 - 1 StR 422/04

    Fahrlässige Tötung (Bestimmung der Sorgfaltspflicht bzw. Pflichtwidrigkeit im

    Darüber hat der Tatrichter in wertender Würdigung zu entscheiden (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 607).

    Dafür wird sie abzuwägen haben, daß das Verlassen der Wohnung für sich genommen unschädlich gewesen wäre, wenn sie es nicht unterlassen hätte, für eine durchgehende Aufsicht der Kinder in ihrer Abwesenheit zu sorgen oder zumindest die Gefahrenquelle zu beseitigen (vgl. BGH NStZ 1999, 607).

  • LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08

    Zur Strafbarkeit des Abbruches künstlicher Ernährung; Sterbehilfe; versuchter

    2) Aber auch nach der ständigen Rechtssprechung, die Tun und Unterlassen im Rahmen einer normativen Betrachtungsweise nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit voneinander abgrenzt (vgl. BGHSt 6, 46 ff. [59]; BGH NStZ 1999, 607), liegt hier eine Tatbegehung durch aktives Tun vor.
  • AG Kassel, 04.05.2015 - 263 Ls 1660 Js 41854/13

    Garantenstellung der Eltern für ihre Kinder, Abgrenzung von Tun und Unterlassen

    Entscheidend sei danach, wo der Schwerpunkt des Vorwurfs beim Täterverhalten zu sehen sei (BGHSt 6, 59; BGH NStZ 1999, 607; NStZ 2003, S. 657, NStZ 2005, 447, NStZ-RR 2006, S. 174; aus der Literatur beispielsweise Wessels-Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, Randnummer 700 mit weiteren Nennungen).
  • BGH, 12.11.2009 - 4 StR 227/09

    Neue Verhandlung im Siegener Kindestötungs-Fall

    Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass die Angeklagte den Tod des Neugeborenen vorsätzlich herbeigeführt hat, so wäre in diesem aktiven Tun der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. August 1999 - 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607; Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 239/02, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Tun 3; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. Rdn. 17 vor § 13 m.w.N.) zu sehen mit der Folge, dass von vornherein allein darauf und nicht auf die unterlassene Absicherung des Geburtsverlaufs abzustellen wäre.
  • BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

    Denn jedenfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen in den Fällen, die - bezogen auf denselben Erfolg - gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Elemente von Tun und Unterlassen enthalten, maßgeblich die Beurteilung der Frage, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bei dem Tun oder dem Unterlassen liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 74; BGH NJW 2015, 96, 100; BGH NStZ 2012, 86, 88; BGH NStZ-RR 2006, 174; BGH NStZ 2005, 446, 447; BGH NStZ 2003, 657; BGH NStZ 1999, 607; BGH NJW 1995, 204, 206; BGHSt 6, 46, 59; Fischer a.a.O. § 13 Rn. 5 m.w.N., abl., da zu "beliebig", große Teile des Schrifttums., vgl. etwa Kudlich NJW 2011, 2857f.; Stein GA 2010, 129, 134; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Gaede StGB 5. Aufl. § 13 Rn. 7; MüKo/Freund a.a.O. § 13 Rn. 5).
  • BGH, 07.09.2011 - 2 StR 600/10

    Untreue durch Unterlassen (Anforderungen an den Nachteil; bloße Wiedergutmachung;

    Für die Abgrenzung von Tun und Unterlassen kommt es auf den Schwerpunkt des Täterverhaltens an, über das in wertender Würdigung zu entscheiden ist (BGHSt 6, 46, 59; NStZ 1999, 607).
  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    Der Senat kann die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände nicht nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 1999 - 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607).
  • BGH, 17.03.2022 - 2 StR 157/21

    Unterlassen (Abgrenzung zum aktiven Tun: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, dolus

  • BGH, 20.03.2024 - 6 StR 17/24

    BGH bestätigt Verurteilung zweier Ärzte wegen fahrlässiger Tötung

  • LG Düsseldorf, 28.04.2015 - 1 AR 13/15

    Betrugsvorwurf gegenüber Ärzten im Zusammenhang mit der Erbringung von

  • OLG Bamberg, 07.11.2005 - 4 U 59/05

    Anfechtung eines Angebots wegen Verschleierung des Ortes der Leistungserbringung

  • LG Frankfurt/Main, 06.03.2019 - 12 O 364/18
  • LG Landshut, 29.11.2019 - 53 O 155/19

    Kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein

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