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   BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02   

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BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02 (https://dejure.org/2003,3905)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2003 - 1 StR 393/02 (https://dejure.org/2003,3905)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02 (https://dejure.org/2003,3905)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung konkreter Umstände, aus denen sich eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt - Nichtanordnung des Verfalls - Gewerbsmäßige Bandenhehlerei bei Vorliegen eines Bezugssystems und Absatzsystems - Schwere Bestechung wegen gewerbsmäßiger ...

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StGB § 260a Abs. 1; ; StGB § 335 Abs. 2 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 260 a Abs. 1 § 335 Abs. 2 Nr. 3
    Zusammenwirken einer Bande bei der Hehlerei; Gewerbsmäßigkeit der Bestechung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96

    Bandenhehlerei - Bandendiebstahl - Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder - Tatort

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02
    Auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort kommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ 1995, 85).
  • BGH, 17.09.1999 - 2 StR 301/99

    Besonders schwerer Fall der Bestechung

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02
    Hierfür genügt, daß die Tat mittelbar als Einahmequelle dient (BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02
    Auch wenn die Angeklagte eine legale Herkunft der Schecks ausschloß, ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158, 165; BGH StV 2000, 67).
  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02
    Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1999, 560; NStZ-RR 1997, 270), wäre hier aber unwirksam, weil auf der Grundlage der unzureichenden Feststellungen zur Haupttat der Verfall nicht angeordnet werden durfte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12).
  • BGH, 08.06.1999 - 1 StR 210/99

    Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02
    Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1999, 560; NStZ-RR 1997, 270), wäre hier aber unwirksam, weil auf der Grundlage der unzureichenden Feststellungen zur Haupttat der Verfall nicht angeordnet werden durfte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12).
  • BGH, 05.12.1996 - 5 StR 542/96

    Anforderungen an ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Schuldspruch -

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02
    Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1999, 560; NStZ-RR 1997, 270), wäre hier aber unwirksam, weil auf der Grundlage der unzureichenden Feststellungen zur Haupttat der Verfall nicht angeordnet werden durfte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12).
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02
    Auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort kommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ 1995, 85).
  • BGH, 15.09.1999 - 2 StR 373/99

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02
    Auch wenn die Angeklagte eine legale Herkunft der Schecks ausschloß, ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158, 165; BGH StV 2000, 67).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Zur Feststellung des Herrührens von Gegenständen aus einer Katalogvortat reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn sich aus den erwiesenen Umständen zumindest in groben Zügen eine Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538 f.).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen jedenfalls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB als Vortat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02; wistra 2003, 260 f.).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

    Was Korruptionsdelikte betrifft, so kann gewerbsmäßig nicht nur der Vorteilsannehmende handeln, der sich aus den Bestechlichkeitstaten eine Einnahmequelle erschließen will, sondern auch der Gewährende, bei dem sich aus den Bestechungstaten nur mittelbar Einnahmen infolge der pflichtwidrigen Diensthandlungen ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, wistra 2003, 260, 261; Beschluss vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99, wistra 1999, 465; MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 335 Rn. 15).
  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Für die Annahme der Katalogtat ist aber die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, aus denen der Angeklagte die Vortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB hätte entnehmen müssen (vgl. BGHR StGB § 261 Vortat 1).
  • KG, 15.10.2009 - 8 U 26/09

    Bereicherung bzw. unerlaubte Handlung: Haftung des Geldkuriers beim Phishing

    Die Annahme, der Gegenstand habe keine legale Herkunft, reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 zu 1 StR 393/02, juris).
  • BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15

    Geldwäsche (Vortat: Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1).
  • LG Darmstadt, 13.06.2006 - 212 Ls 7 Ns 360 Js 33848/05

    Gewerbsmäßige Geldwäsche bei Phishing

    Selbst wenn der Angeklagte die legale Herkunft des Geldes ausgeschlossen haben sollte, muss er konkrete Umstände kennen, aus denen sich bei richtiger Bewertung durch ihn eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB ergibt (BGH, Urteil vom 08.01.3004, wistra 2003, 260 f).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Es reicht aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF ergibt; einem bestimmten Katalogtatbestand muss die Vortat zudem nicht zugeordnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 149; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteile vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 51).
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 4 U 133/08

    Bereicherungsanspruch einer Bank: Anspruch gegen einen Bankkunden wegen Phishings

    c) Zwar kommt eine Haftung der Beklagten als Mittäter oder Gehilfen (§ 830 BGB) des Computerbetrugs zum Nachteil des Klägers hier nicht in Betracht, weil das voraussetzen würde, dass die Beklagten wenigstens in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat der Geldwäschetatbestände als Vortat erkannt hätten, wozu konkrete Umstände festgestellt werden müssen (vgl. BGH Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02 - bei juris m.w.N.).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 353/21

    Urteilsgründe (Darlegungspflicht: Freispruch aus tatsächlichen Gründen, erwiesene

  • BGH, 26.08.2014 - 5 StR 185/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung zur Vortat bei der Geldwäsche; Sichverschaffen von

  • LG München I, 27.06.2019 - 12 KLs 319 Js 227596/16

    Voraussetzungen der leichtfertigen Geldwäsche

  • OLG Düsseldorf, 05.01.2009 - 5 Ss 265/08

    Strafbarkeit des so genannten Finanzagenten durch das Bereithalten und

  • OLG Köln, 13.09.2012 - 2 Ws 524/12

    Anforderungen an eine Arrestanordnung zur Sicherung der Rückgewinnhilfe

  • OLG Hamm, 05.01.2005 - 4 Ss 463/04

    Geldwäsche; Feststellungen; Vortat; Verstoß gegen das BtM-Gesetz; Beihilfe;

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