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   BGH, 25.08.2010 - 1 StR 393/10   

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https://dejure.org/2010,14497
BGH, 25.08.2010 - 1 StR 393/10 (https://dejure.org/2010,14497)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2010 - 1 StR 393/10 (https://dejure.org/2010,14497)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2010 - 1 StR 393/10 (https://dejure.org/2010,14497)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 211 Abs. 2 StGB; § 213 StGB; § 46 StGB; § 46a StGB
    Mordmerkmal der Heimtücke (besondere Tücke; Gesinnung; verwerflicher Vertrauensbruch); minder schwerer Fall des Totschlages; Strafzumessung (Täter-Opfer-Ausgleich)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer besonders verwerflichen, tückischen Gesinnung i.R.d. Mordmerkmals der Heimtücke bei einem Locken in die Wohnung in Tötungsabsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a; StGB § 211
    Vorliegen einer besonders verwerflichen, tückischen Gesinnung i.R.d. Mordmerkmals der Heimtücke bei einem Locken in die Wohnung in Tötungsabsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einschränkung des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB): Verwerflicher Vertrauensbruch?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 393/10
    Von besonderen, hier offenbar nicht in Betracht kommenden Fallgestaltungen abgesehen, bei denen die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit nicht notwendig zur Annahme von Heimtücke führt (vgl. z.B. BGHSt 30, 105, 119; Fischer, StGB, 57. Aufl. § 211 Rn. 48 jew. mwN), kann daher schon allein die Ausnutzung eines Überraschungseffekts die Annahme von Heimtücke tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 10).

    § 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (BGHSt 30, 105, 118, 120; Fischer, StGB, 57. Aufl. § 211 Rn. 99).

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 393/10
    Verteidigt er sich dagegen mit dem (unzutreffenden) Hinweis auf Fehlverhalten des Geschädigten, kommt eine Strafmilderung im Blick auf einen Täter-Opfer-Ausgleich auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich Zahlungen erfolgen oder angeboten werden (vgl. BGHSt 48, 134, 141 f.).
  • BGH, 11.10.2005 - 1 StR 250/05

    Anstiftung zum Mord (Heimtücke; Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff;

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 393/10
    Von besonderen, hier offenbar nicht in Betracht kommenden Fallgestaltungen abgesehen, bei denen die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit nicht notwendig zur Annahme von Heimtücke führt (vgl. z.B. BGHSt 30, 105, 119; Fischer, StGB, 57. Aufl. § 211 Rn. 48 jew. mwN), kann daher schon allein die Ausnutzung eines Überraschungseffekts die Annahme von Heimtücke tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 10).
  • BGH, 05.10.2010 - 1 StR 478/10

    Unanwendbarkeit des minder schweren Falles des Totschlages beim Mord

    Der rechtliche Ansatz geht fehl, § 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 393/10 mwN).
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