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BGH, 04.11.2003 - 1 StR 395/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 275 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO; § 338 Nr. 7 StPO
Urteilsabsetzungsfrist (absoluter Revisionsgrund; nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand; keine Rechtfertigung durch Falschberechnung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verfahrensrüge bei Verstoß gegen die Urteilsabsetzungsfrist
- Judicialis
StPO § 275; ; StPO § 338 Nr. 7; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 275 Abs. 1
Falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.03.1997 - 3 StR 18/97
Verwerfung einer Revision
Auszug aus BGH, 04.11.2003 - 1 StR 395/03
Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204). - BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88
Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist
Auszug aus BGH, 04.11.2003 - 1 StR 395/03
Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete demnach am 23. Mai 2003.
- BGH, 10.05.2005 - 1 StR 30/05
Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft …
Nach Aufhebung dieses Urteils durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. November 2003 (1 StR 395/03) wegen Überschreitens der Urteilsabsetzungsfrist hat das Landgericht unter Anwendung der in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außergewöhnlichen Strafmilderung den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. - BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (nicht voraussehbarer unabänderlicher …
Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 -1 StR 395/03 m.w.N.).".