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   BGH, 23.10.1951 - 1 StR 398/51   

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BGH, 23.10.1951 - 1 StR 398/51 (https://dejure.org/1951,4592)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1951 - 1 StR 398/51 (https://dejure.org/1951,4592)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 398/51 (https://dejure.org/1951,4592)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Die Verneinung der Voraussetzungen des § 10 BundStFG schließt aber nicht die Anwendbarkeit des § 9 dieses Gesetzes aus; diese bleibt vielmehr zu prüfen (BGH 1 StR 398/51 vom 23.10.1951; 3 StR 841/51 vom 13.12.1951).

    Die "politische Grundlage" der Tat im Sinne dieser Vorschrift ist sachlich zu bestimmen; unter den "besonderen politischen Verhältnissen der letzten Jahre" sind die durch den Zusammenbruch des Nationalsozialismus geschaffenen Zustände zu verstehen (BGHSt 1, 215; BGH 4 StR 38/50 vom 30.1.1951, NJW 1951, 283 Nr. 24; 1 StR 398/51 vom 23.10.1951; 3 StR 841/51 vom 13.12.1951).

  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 193/98

    Anstellungsbetrug durch Verschweigen von MfS-Tätigkeit

    (1) In dem Fall, der dem ersten zu der Problematik ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 398/51 - zugrunde lag, hatte der Angeklagte bei seiner Anstellung im Ernährungsamt seine frühere Zugehörigkeit zur Waffen-SS verschwiegen und sich als angeblicher Sohn eines KZ-Häftlings ausgegeben.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schloß sich der Auffassung des 1. Strafsenats (1 StR 398/51) an, wonach auch falsche Angaben über die "sittliche Qualifikation" einen Betrugsschaden begründen können.

  • BGH, 13.10.1953 - 1 StR 710/52

    Rechtsmittel

    Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die Dienstleistungen des Angeklagten an wirtschaftlichem Wert nicht dem dafür gezahlten Entgelte gleichkamen (vgl. auch RGSt 65, 281; BGHSt 2, 82 und die diesen Entscheidungen folgenden Urteile des Bundesgerichtshofs 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951; 3 StR 148/51 vom 27. September 1951; 3 StR 841/51 vom 13. Dezember 1951).
  • BGH, 13.08.1953 - 4 StR 320/53

    Schädigung des Ansehens der Schutzpolizei - Verstoß gegen die Mannszucht -

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (u.a. BGH vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 398/51; BGH vom 26. Juni 1952 - 5 StR 58/52).
  • BGH, 13.09.1956 - 1 StR 62/56

    Rechtsmittel

    Da sich der Vorsatz bezüglich einer Vermögensschädigung der anstellenden Körperschaft schon aus diesen Umständen ergibt, kann dahin gestellt bleiben, ob ein Schaden auch insofern in Betracht gekommen wäre, als der Angeklagte seiner charakterlichen und sittlichen Haltung nach die an einen Beamten oder Angestellten des Bundestags zu stellenden Anforderungen nicht erfüllte (vgl u.a. RGSt 65, 281; 73, 268; RG HRR 1939 Nr. 1491; BGH 3 StR 148/51vom 27. September 1951, 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951).
  • BGH, 02.12.1954 - 3 StR 203/54

    Rechtsmittel

    Bei Erschleichung einer Beamtenanstellung durch eine persönliche dieser Stellung unwürdige Person hat die Rechtsprechung einen anderen Standpunkt eingenommen (RGSt 65, 281; OGHSt 2, 82; BGH 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951; vgl auch BGH 3 StR 841/51 vom 13. Dezember 1951).
  • BGH, 05.05.1954 - 1 StR 43/54

    Rechtsmittel

    Das ist in der Rechtsprechung, und zwar auch seit dem Inkrafttreten der Reichsmeldeordnung, ständig angenommen worden (RGSt. 12, 228; 60, 152, 156; 74, 290; BGH 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951); an ihr ist festzuhalten.
  • BGH, 21.10.1952 - 2 StR 722/51

    Rechtsmittel

    Vertrauensstellung und einen Beamten für sein Amt untauglich machen, ist anerkannten Rechts (RGSt 65, 281; 73, 268; BGH 1 StR 398/51).
  • BGH, 26.06.1952 - 5 StR 58/52

    Feststellungen des Vermögensschadens und der Bereicherungsabsicht - Angriffe

    Wie der 1.Senat des Bundesgerichtshofs bereits in der Entscheidung 1 StR 398/51 ausgesprochen hat, ist auch die Erschleichung eines Anstellungsvertrages im öffentlichen Dienst durch falsche Angaben über die sittliche Qualifikation dann Betrug, wenn es sich nach der Art der Tätigkeit des Angestellten um eine beamtenähnliche Stellung handelt.
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