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   BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02   

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BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02 (https://dejure.org/2002,902)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2002 - 1 StR 405/02 (https://dejure.org/2002,902)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 (https://dejure.org/2002,902)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 46a StGB; § 155a Satz 1 und 2 StGB
    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung; Geständnis; Genugtuungsfunktion; Opferrolle; Täterrolle: Übernahme der Verantwortung; kommunikativer Prozess; nemo-tenetur-Prinzip; Selbstbelastungsfreiheit; Unterbrechung des Verfahrens)

  • lexetius.com

    StGB § 46a Nr. 1, Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Täter-Opfer-Ausgleich bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Strafmilderung zu Gunsten des Angeklagten durch Strafrahmenverschiebung - Erforderlichkeit eines Geständnisses - Verweigerung eines vollen Geständnisses wegen der Anwesenheit von ...

  • Judicialis

    StGB § 46a Nr. 1; ; StGB § 46a Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1, 2
    Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich bei Sexualstraftaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 134
  • NJW 2003, 1466
  • NStZ 2003, 365
  • NStZ 2004, 382 (Ls.)
  • StV 2003, 272
  • JR 2003, 423
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    Dabei wird er insbesondere den Willen des Opfers zur Versöhnung und die Frage einer erzielten Genugtuung zu berücksichtigen haben (vgl. König, Anm. zum Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - JR 2002, 251, 253).

    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).

    Verweigert der Verletzte auch insoweit seine Zustimmung, so hat dies der Täter trotz der herabgesetzten Anforderungen an einen erfolgreichen Ausgleich hinzunehmen, denn ohne Zustimmung des Opfers fehlt bereits die Basis für sein Bemühen (offengelassen für den Fall des nicht festgestellten entgegenstehenden Willens von Bankangestellten als Opfer eines Banküberfalls, denen der Täter Schmerzensgeld angeboten und Schadensersatz an die Banken geleistet hatte, von BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - , NStZ 2002, 364 mit Anm. Kühl/Häger JZ 2002, 363; Dölling/Hartmann NStZ 2002, 366 und König JR aaO S. 252).

    (2) Für die materielle Wiedergutmachung genügt allein die Erfüllung von dem Tatopfer nach dem Zivilrecht ohnehin zustehenden Schadensersatzansprüchen nicht (BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 -, NStZ 2002, 364).

  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646).

    ee) Kommt es nach diesem Maßstab zu einer Kommunikation zwischen Täter und Opfer, ist der Täter-Opfer-Ausgleich gelungen, wenn das Tatopfer in die Kommunikation einbezogen ist und dieses die erbrachten Leistungen oder Bemühungen nach Form und Inhalt als Wiedergutmachung akzeptiert hat (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646).

    Akzeptiert etwa das Tatopfer einer Vergewaltigung unter dem Druck des Strafverfahrens eine von dem Verteidiger des Angeklagten und dem Nebenklägervertreter vereinbarte schriftliche Abrede, weil sie befürchtet, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, reicht dies nicht aus (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646).

  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    Der Gesetzgeber hat zwar mit § 46a StGB - ähnlich mit § 31 BtMG für aufklärungsbereite Betäubungsmittelstraftäter - für um Ausgleich und Wiedergutmachung bemühte Beschuldigte den Anreiz eines Strafmilderungsgrundes geschaffen; die Vorschrift soll aber kein Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter sein (Schöch, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft S. 309, 323; zur Gefahr, daß die Vorschrift entgegen den gesetzgeberischen Intentionen doch zu einem Freikauf durch den Täter führen kann, vgl. BGH Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99 - , StV 2000, 129).

    Im Fall eines materiellen Ausgleichs steht der Annahme ausreichender Bemühungen nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zu dem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129; BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98; StV 1999, 89).

  • BGH, 19.10.1999 - 1 StR 515/99

    Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB; Unterlassene Erörterung; Erhebliche

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    Andererseits kann aber im Einzelfall ein Ausgleich erfolgreich sein, wenn der Täter sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stellt und so persönlichen Verzicht leistet und den Geschädigten zum überwiegenden Teil entschädigt (BGH, Beschl. vom 19. Oktober 1999 - 1 StR 515/99 - , NStZ 2000, 83).
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    Das verbietet nach Auffassung des Senats in diesen Fällen ein allzu enges Verständnis der Vorschrift jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat; dies wird vornehmlich für Taten im Familienverbund oder innerhalb sonstiger persönlicher Beziehungen zu gelten haben (Senat, Urt. vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, StV 2002, 654).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    Der Täter muß einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen (BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99 - , NStZ 2000, 205).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 336/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Schmerzensgeld; vertypter Strafmilderungsgrund;

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat im Strafverfahren besonders wichtig sein, so daß ohne ein Geständnis die angestrebte Wiedergutmachung kaum denkbar sein wird (BGH, Beschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02 -, StV 2002, 649).
  • BGH, 20.02.2001 - 4 StR 551/00

    Heranwachsende; Jugendstrafrecht; Strafzumessung; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16

    Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität;

    c) Soweit das Landgericht die Anwendbarkeit des § 46a Nr. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Angeklagte S. dem Zeugen de V. kein Schmerzensgeld gezahlt habe, wird Folgendes zu bedenken sein: Die Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet sein muss; das Verhalten des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139 ff.).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Dazu bedarf es eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, Rn. 11; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 142 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 10a mwN).
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Bloß einseitige Bemühungen des Täters ohne den Versuch einer Einbindung des Opfers sind dagegen nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 142 f. mwN; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, juris Rn. 11).

    Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten' kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142 f.; vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03, NStZ-RR 2003, 363; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, aaO; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, aaO, Rn. 13; einschränkend, indes nicht tragend BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265).

    Im Hinblick auf Erfolg oder Misserfolg des Täter-Opfer-Ausgleichs sind dabei insbesondere ein Wille des Verletzten zur Versöhnung und eine für ihn erzielte Genugtuung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 140 mwN).

    Die Vorschrift des § 46a StGB will einen Anreiz für Bemühungen um einen friedensstiftenden Ausgleich seitens des Täters mit dem Ziel schaffen, dem durch die Straftat Geschädigten Genugtuung zu gewähren (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 137 f.; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, aaO).

    Dabei kann es nicht auf die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit ankommen; dies folgt nicht nur aus dem Zweck des § 46a StGB, sondern auch aus den Regelungen der § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 45 Abs. 2 Satz 2 JGG, die den Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht für Jugendliche vorsehen und an denen sich der Gesetzgeber bei dessen erstmaliger Normierung im Erwachsenenstrafrecht orientiert hat (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 21; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 137, 139).

    Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob die Regelung des § 155a Satz 3 StPO, wonach gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten die Eignung eines Verfahrens für den Täter-Opfer-Ausgleich nicht angenommen werden "darf', ausnahmslos auf das materielle Strafrecht übertragbar ist (in diesem Sinne allerdings BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142; vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03, aaO).

    Weder war zu befürchten, dass ohne die Einigung in finanzieller Hinsicht eine Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erforderlich werden würde, noch dass vom Angeklagten ansonsten keine oder nur unzureichende Ersatzleistungen zu erwarten gewesen wären (s. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, aaO, S. 453; ferner BGH, Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, aaO; vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 146 f.).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob das Schweigen des Verletzten als eine solche inhaltliche Ablehnung zu beurteilen ist (s. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 144 f.; Schädler, aaO, S. 368).

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09

    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einem umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 7, 10; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1001 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 22).

    Insbesondere darf die Vorschrift nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter im Sinne eines "Freikaufs" von der Verantwortung zu Lasten des Opfers missverstanden werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02-, zitiert nach juris Rn. 14).

    Daraus und im Hinblick auf § 46 Abs. 2 StGB, der das Nachtatverhalten des Verhalten in Form der Schadenswiedergutmachung umfasst, folgt zum einen, dass für die materielle Wiedergutmachung im Sinne des § 46 a StGB allein die Erfüllung der vom Tatopfer zivilrechtlich geforderten und ihm ohnehin zustehenden Ansprüche nicht ausreicht, sondern der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Betrag erbringen muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 20) .

    Zum anderen setzt ein erfolgreicher Täter-Oper-Ausgleich voraus, dass das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert und damit eine Einigung zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rnrn. 9, 13; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 21).

    Zwar steht der Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs grundsätzlich nicht entgegen, dass der Täter die Leistungen erst zu einem Zeitpunkt erbringt, in dem das Opfer ihn- wie hier - bereits zivilrechtlich auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 14).

    Unter diesen Umständen stellt der kommunikative Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Verletzen seitens des Angeklagten ein "routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis" dar, das gerade nicht auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet war (vergleiche dazu: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 11).

    Dieses Verhalten des Angeklagtem im Prozess steht aber einem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten entgegen und zeigt, dass der Angeklagte die Opferrolle des Verletzen erstinstanzlich gerade nicht akzeptiert und respektiert hat (vergleiche zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 12).

  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 297/09

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Täter-Opfer-Ausgleich bei Überschreitung

    Danach bedarf es insbesondere bei schweren Gewaltdelikten regelmäßig eines Geständnisses, das der Angeklagte hier abgelegt hat (vgl. BGHSt 48, 134, 141).
  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 393/10

    Mordmerkmal der Heimtücke (besondere Tücke; Gesinnung; verwerflicher

    Verteidigt er sich dagegen mit dem (unzutreffenden) Hinweis auf Fehlverhalten des Geschädigten, kommt eine Strafmilderung im Blick auf einen Täter-Opfer-Ausgleich auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich Zahlungen erfolgen oder angeboten werden (vgl. BGHSt 48, 134, 141 f.).
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 575/09

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; gefährliche Körperverletzung (Verwendung

    Für einen Ausgleich mit dem Verletzten im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB ist es aber regelmäßig erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und die Opfer-Position der geschädigten Person respektiert (vgl. BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Fischer aaO § 46 a Rdn. 10 a und b m.w.N.).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Denn ohne Zustimmung des Opfers zu einem Täter-Opfer-Ausgleich fehlt bereits die Basis für ein etwaiges Bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2002, 1 StR 405/02).

    Wenn ein Opfer einer schweren Gewalttat - wie hier - mit einer verständlichen und emotional nachvollziehbaren Begründung eine Entschuldigung nicht annehmen kann, so geht dies zu Lasten des Täters (vgl. BGH, NStZ 2008, 452-453, Rn. 10; NStZ-RR 2003, 363, Rn. 8; BGHSt 48, 134-147, Rn. 17 und 28; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 4 StR 109/03, Rn. 12).

    Schließlich ist die bloße Erfüllung ohnehin bestehender Schadensersatzansprüche in jedem Fall unzureichend (BGHSt 48, 134-147, Rn. 20).

  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss 266/07

    Täter-Opfer-Ausgleich, Prozeßverhalten

    Die Vorschrift will einen Anreiz für Ausgleichsbemühungen seitens des Täters schaffen, dem Opfer durch sein persönliches Einstehen für die Folgen der Tat bzw. durch immaterielle Leistungen Genugtuung zu verschaffen (BGHSt 48, 134, 137 f m. w. N.).

    Insbesondere darf die Vorschrift nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter ("Freikauf") missverstanden werden (BGHSt 48, 134, 137 f m. w. N.).

    Unter solchen Umständen stellt sich der kommunikative Prozess im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung lediglich als "routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis" (so BGHSt 48, 134, 140) dar, das von Anfang an nicht auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet war.

    Da es aber beim Täter-Opfer-Ausgleich um eine strafrechtliche Konfliktskontrolle geht, muss der Angeklagte prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, dass er die Opferrolle respektiert (BGHSt 48, 134, 141) und dem Opfer mit Respekt begegnet.

    Dabei muss deutlich werden, dass das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (BGHSt 48, 134, 141 m.w.N.).

  • BGH, 29.01.2015 - 4 StR 433/14

    Mord (Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit durch den Täter; niedrige

    Diese erfordert unter anderem, dass der Angeklagte die Verantwortung für die begangene Straftat übernimmt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 265/11; Urteile vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14; vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139, 141; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34).
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 498/20

    Siechtum bei der schweren Körperverletzung; körperlich schwere Misshandlung bei

  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

  • BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04

    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines

  • BGH, 28.05.2015 - 3 StR 89/15

    Fehlende Freiwilligkeit des Rücktritts bei panischem Abbruch der Tat (Erfordernis

  • BGH, 13.09.2018 - 5 StR 107/18

    Voraussetzungen der Strafmilderung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs (Vertrag

  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 359/08

    Subjektiver Tatbestand des Straftatbestandes der räuberischen Erpressung bezogen

  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
  • BGH, 11.06.2013 - 1 StR 86/13

    Urteil gegen zwei Mitglieder des Motorradclubs "Bandidos" weitgehend bestätigt

  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

  • BGH, 13.02.2007 - 1 StR 574/06

    Besonders schwere Vergewaltigung (Tateinheit und mittäterschaftliche Zurechnung

  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess; umfassender friedensstiftender

  • LG Köln, 20.03.2020 - 112 KLs 5/19
  • LG Essen, 29.04.2020 - 25 KLs 32/19

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen)

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 403/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

  • BGH, 09.08.2022 - 1 StR 254/22

    Strafzumessung (gebotene Erörterung der Voraussetzungen eines

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

  • BGH, 26.08.2003 - 1 StR 174/03

    Gefährliche Körperverletzung; Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess

  • BGH, 20.11.2007 - 4 StR 408/07

    Erörterungsmangel zum Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung; ernstes Bemühen um

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

  • KG, 29.09.2016 - 121 Ss 117/16

    Strafrahmenmilderung bei Betrugsstraftaten eines Beamten: Täter-Opfer-Ausgleich

  • OLG Hamm, 26.02.2009 - 3 Ss 69/09

    Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots; Anrechnung von

  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 178/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess: Akzeptanz durch das Tatopfer)

  • OLG Bamberg, 19.09.2006 - 3 Ss 106/05

    Täter-Opfer-Ausgleich beim Betrug

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2015 - 2 (7) Ss 571/15

    Revision in Strafsachen: Revisionsrüge der Nichteröffnung eines förmlichen

  • LG Traunstein, 03.08.2018 - KLs 470 Js 44097/17

    Erfordernis des kommunikativen Prozesses und Einverständnis des Opfers beim

  • BGH, 29.11.2006 - 2 StR 435/06

    Sexuelle Nötigung (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall; minder schwerer Fall;

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

  • BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08

    Anwendung und Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB bei

  • BGH, 21.05.2003 - 5 StR 199/03

    Angemessenheit der Gesamtstrafe; Bindungswirkung der Revisionsentscheidung;

  • LG Saarbrücken, 31.03.2023 - 3 KLs 35/22

    K.O.-Tropfen: Heimliche Betäubung - Schwere Straftat!

  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 266/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

  • LG Mönchengladbach, 22.07.2021 - 27 Ks 2/21
  • BGH, 16.03.2007 - 2 StR 35/07

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Täter-Opfer-Ausgleich)

  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

  • BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13

    Raub (fehlende Drittbereicherungsabsicht bei Exzess eines Mittäters);

  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
  • LG Essen, 30.03.2022 - 65 KLs 41/21
  • LG Flensburg, 25.05.2021 - V KLs 14/18

    Gefährliche Körperverletzung durch Verwendung eines Drehmomentschlüssels als

  • OLG Hamm, 19.05.2020 - 4 RVs 62/20

    Täter-Opfer-Ausgleich, TOA, erheblicher persönlicher Verzicht,

  • LG Köln, 05.07.2016 - 113 Qs 47/16

    Dolmetscherkosten, Erstattungsfähigkeit, TOA-Gespräche

  • OLG München, 02.08.2007 - 5St RR 113/07

    Kriterien einer Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 2 Strafgesetzbuch

  • LG München II, 08.04.2019 - 64 Js 31544/14

    Untreue

  • LG Bonn, 11.08.2006 - 22 R 3/06
  • OLG München, 13.08.2018 - 5 OLG 15 Ss 243/18

    Strafmilderung bei Schadenswiedergutmachung

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