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   BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16   

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https://dejure.org/2017,58414
BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16 (https://dejure.org/2017,58414)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2017 - 1 StR 412/16 (https://dejure.org/2017,58414)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16 (https://dejure.org/2017,58414)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 303a Abs. 1 StGB; § 202a Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 aF StGB; § 73e aF StGB; § 331 StPO
    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von Einträgen in einer Registry-Datei); Ausspähen von Daten (erforderliche Dokumentation des Geheimhaltungsinteresses durch besondere Sicherungsvorkehrungen: Firewall); Anordnung des Verfalls ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen Datenveränderung in Tateinheit mit Ausspähen von Daten; Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen von Daten; Zugangsverschaffung zu Computerdaten durch die Überwindung einer Zugangssicherung (Firewall); Umgehung einer aktivierten Firewall mithilfe ...

  • online-und-recht.de

    Strafrechtliche Verfallsanordnung hinsichtlich erlangter Bitcoins

  • rewis.io

    Datenveränderung: Verfallsanordnung hinsichtlich erlangter Bitcoins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldspruch wegen Datenveränderung in Tateinheit mit Ausspähen von Daten; Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen von Daten; Zugangsverschaffung zu Computerdaten durch die Überwindung einer Zugangssicherung (Firewall); Umgehung einer aktivierten Firewall mithilfe ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Cybercrime: Illegales Crypto-Mining ist strafbar und kann teuer werden - Einziehung von Bitcoins

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Straftäter dürfen Bitcoins nicht behalten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bitcoins unterliegen strafrechtlichem Verfall und können eingezogen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 401
  • NStZ 2018, 702
  • MMR 2018, 469
  • K&R 2018, 793
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Regelungsziel dieser Vorschrift ist es, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; Beschlüsse vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693 f. und vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).

    Eine solche abstrakte Gefahr besteht zwar auch, wenn die durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten nicht zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 223/06) oder die Geschädigten bisher tatsächlich untätig geblieben sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 438/14).

    Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme entfällt aber, wenn eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderung aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621 zum Verzicht und zur Verjährung).

  • BGH, 21.07.2015 - 1 StR 16/15

    Ausspähen von Daten (Überwinden einer Zugangssicherung: Begriff der

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Unter den so bestimmten Datenbegriff fallen nach ganz einhelliger Meinung auch Programmdaten, da sie aus einer Vielzahl von Daten zusammengefügt sind und nicht unmittelbar wahrnehmbare Informationen enthalten (vgl. nur MünchKomm-StGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 12 f. mwN; hierzu auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339; aA nur v. Gravenreuth, NStZ 1989, 201, 204).

    Geschützt sind Daten durch die Vorschrift aber nur dann, wenn der Verfügungsberechtigte das Interesse an ihrer Geheimhaltung durch besondere Sicherungsvorkehrungen dokumentiert hat (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 und vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154; Valerius in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 202a Rn. 19; BeckOK-StGB/Weidermann, § 202a Rn. 13; kritisch zur Dokumentation des Geheimhaltungsinteresses durch Sicherung, Dietrich NStZ 2011, 247).

    Darunter fallen insbesondere Schutzprogramme, die geeignet sind, unberechtigten Zugriff auf die auf einem Computer abgelegten Daten zu verhindern, und die nicht ohne fachspezifische Kenntnisse überwunden werden können und den Täter zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154 Rn. 6 und vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 Rn. 8 f., jeweils mwN; BT-Drucks. 16/3656 S. 10; MünchKomm-StGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 35 ff. mwN).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06

    (Keine) Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Regelungsziel dieser Vorschrift ist es, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; Beschlüsse vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693 f. und vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).

    Eine solche abstrakte Gefahr besteht zwar auch, wenn die durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten nicht zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 223/06) oder die Geschädigten bisher tatsächlich untätig geblieben sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 438/14).

  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 519/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Verfallsvorschriften (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229 und vom 6. Februar 2014 - 1 StR 577/13, wistra 2015, 29) und bewirkt, dass die Maßnahme im Falle einer Anordnung nicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus erweitert werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 und vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 21; BeckOK StPO/Wiedner, 29. Ed., § 358 Rn. 24).

    Das Entfallen der Wertgrenze für die Vermögensabschöpfung, die dem Angeklagten im ersten Rechtsgang als Begünstigung gewährt worden war, stellt aber nach der gebotenen faktischen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 StR 212/07, StraFo 2007, 510) eine den Angeklagten - je nach volatiler Entwicklung der Bitcoins - möglicherweise ungleich stärker belastende und damit schwerere Rechtsfolge dar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207 und vom 3. April 2013 - 3 StR 60/13, StV 2014, 466).

  • BGH, 03.04.2013 - 3 StR 60/13

    Verschlechterungsverbot (Verbot der Erhöhung einer Einzelstrafe nach

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Durch das aus der Vorschrift resultierende und von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5 (7); Beschluss vom 3. April 2013 - 3 StR 60/13, StV 2014, 466; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 358 Rn. 13) Verbot der Schlechterstellung darf das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat.

    Das Entfallen der Wertgrenze für die Vermögensabschöpfung, die dem Angeklagten im ersten Rechtsgang als Begünstigung gewährt worden war, stellt aber nach der gebotenen faktischen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 StR 212/07, StraFo 2007, 510) eine den Angeklagten - je nach volatiler Entwicklung der Bitcoins - möglicherweise ungleich stärker belastende und damit schwerere Rechtsfolge dar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207 und vom 3. April 2013 - 3 StR 60/13, StV 2014, 466).

  • BGH, 12.03.2015 - 2 StR 322/14

    Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Regelungsziel dieser Vorschrift ist es, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; Beschlüsse vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693 f. und vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).

    Sie steht also der Anordnung des Verfalls entgegen, wenn zumindest eine abstrakte Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).

  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15

    Verfall (Begriff des Erlangen aus der Tat: faktische Verfügungsgewalt, Erlangen

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 (309); vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 (246) und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 (45 f.); Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354 (358) und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).

    Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19) hat.

  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09

    Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Geschützt sind Daten durch die Vorschrift aber nur dann, wenn der Verfügungsberechtigte das Interesse an ihrer Geheimhaltung durch besondere Sicherungsvorkehrungen dokumentiert hat (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 und vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154; Valerius in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 202a Rn. 19; BeckOK-StGB/Weidermann, § 202a Rn. 13; kritisch zur Dokumentation des Geheimhaltungsinteresses durch Sicherung, Dietrich NStZ 2011, 247).

    Darunter fallen insbesondere Schutzprogramme, die geeignet sind, unberechtigten Zugriff auf die auf einem Computer abgelegten Daten zu verhindern, und die nicht ohne fachspezifische Kenntnisse überwunden werden können und den Täter zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154 Rn. 6 und vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 Rn. 8 f., jeweils mwN; BT-Drucks. 16/3656 S. 10; MünchKomm-StGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 35 ff. mwN).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Durch die Nutzung der Rechenleistung erwarb der Angeklagte auch nicht lediglich eine Chance zum Schürfen von Bitcoins, die er erst später realisierte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260 (269 f.)).
  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
    Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03; NStZ-RR 2003, 265 und vom 16. April 2015 - 1 StR 490/14, NStZ 2016, 42).
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99

    Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06

    Ausschluss des Verfalls des Wertersatzes bei existenten Ansprüchen des Verletzten

  • BGH, 28.08.2007 - 4 StR 212/07

    Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
  • BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09

    Verfall von Wertersatz (gesamtschuldnerische Haftung; Voraussetzung der

  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Verfalls (Ansprüche des Verletzten: Erstreckung

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 447/10

    Verfall (für die Tat erlangtes; aus der Tat erlangtes: entgegenstehende Ansprüche

  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 347/13

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch beim Kreditbetrug (fehlende Bezifferung des

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 577/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

  • BGH, 09.12.2014 - 3 StR 438/14

    Rechtsfehlerhafte Verfallsanordnung wegen entgegenstehender auf Rückgewähr

  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

  • BGH, 15.04.2015 - 1 StR 337/14

    Vortäuschen einer Straftat (falsche Darstellung einer tatsächlich begangenen Tat:

  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

  • BGH, 06.09.2017 - 5 StR 268/17

    Irrtum und Vermögensschaden bei täuschungsbedingter Hingabe eines Darlehens als

  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

  • BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19

    Ausspähen von Daten (besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugriff;

    Durch die Sicherung muss der Berechtigte sein spezielles Interesse an der Geheimhaltung dokumentieren (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 10; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 403; vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339, 340; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154, jeweils mwN).

    Für das geschützte Rechtsgut - das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, aaO; vgl. zum Schutzzweck auch Ceffinato, JuS 2019, 337, 338 mwN) - ist es unerheblich, ob die Sicherung von Daten vor unberechtigtem Zugang schnell oder langsam, mit viel oder wenig Aufwand überwunden wird.

  • BGH, 08.04.2021 - 1 StR 78/21

    Computersabotage (hier: Verbreitung von Ransomware; Begriff des Veränderns von

    Diese System-Dateien sind taugliche Tatobjekte im Sinne der Legaldefinition des § 202a Abs. 2 StGB (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16 Rn. 30 f.; Bär aaO Rn. 110 mwN).

    Ein Verändern ist auch beim Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen der Daten anzunehmen, die eine Änderung ihres Informationsgehalts oder des Aussagewerts zur Folge haben (BT-Drucks. 10/5058, S. 35; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16 Rn. 33; Bär aaO Rn. 118; Bär in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 303a StGB Rn. 20).

    Deswegen war das Landgericht hier befugt, auf eine wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung für die betroffenen Computernutzer indiziell zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16 Rn. 25).

  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    Zwar ist die Strafkammer, die zutreffend das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht angewandt hat (§ 316h Satz 2 EGStGB), im Ausgangspunkt zurecht davon ausgegangen, dass Bitcoins als erlangte Vermögensvorteile dem Verfall unterliegen, so dass hieran auch die Anordnung des Wertersatzverfalls anknüpfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 404 f.; Heine, NStZ 2016, 441, 444; Greier, wistra 2016, 249, 252 f.; Goger, MMR 2016, 431, 432 f.).

    Die Erlangung der faktischen Verfügungsgewalt über die Bitcoins setzt zwar die Kenntnis des privaten Schlüssels voraus; die mit einer Nichtkenntnis verbundenen tatsächlichen Hindernisse betreffen aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung und lassen die Anordnung des Verfalls unberührt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 405; Heine, NStZ 2016, 441, 445).

  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 590/18

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtes

    bb) Bei der angeordneten Einziehung des Wertes von 0, 99 Bitcoin hat die Strafkammer - abgesehen davon, dass sie es versäumt hat, einen Geldbetrag zu bestimmen, der dem Wert des Erlangten entspricht - übersehen, dass der Vermögensgegenstand noch als solcher vorhanden ist und damit die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB nicht vorliegen (zur Einziehung von Bitcoins vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401; vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, wistra 2019, 98).
  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 12/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Allerdings ist die Strafkammer im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass Bitcoins - gleiches gilt für Monero - als erlangte Vermögensvorteile der Einziehung unterliegen können und deshalb hieran die Anordnung der Wertersatzeinziehung anknüpfen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 ? 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 404; vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325).
  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 336/20

    Übereinstimmen von verkündeter und im schriftlichen Urteil niedergelegter

    Dieses Verbot der Schlechterstellung bewirkt zugunsten des Angeklagten eine Teilrechtskraft der Bestrafungsgrenze; als (partielles) Verfahrenshindernis ist es von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16 Rn. 73; vom 3. April 2013 - 3 StR 60/13 Rn. 3 und vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00 Rn. 7; Urteil vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7).
  • LG Coburg, 20.12.2019 - 1 KLs 108 Js 9615/17

    Handeltreiben, Amphetamin, Fahrerlaubnis, Marihuana, Kokain, Tateinheit, Einfuhr

    Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angekl. sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt hat (BGH, Beschl. v. 27.7.2017 - 1 StR 412/16; NStZ 2018, 401 - beck-online).
  • BGH, 14.01.2020 - 1 StR 531/19

    Verfall

    Nach Verjährung besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht mehr (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06 Rn. 8; Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16 Rn. 70 und vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 438/14 Rn. 3).
  • OLG Celle, 05.06.2020 - 3 Ss 16/20

    Berücksichtigung von Kryptowährung bei Tagessatzhöhe nur bei Umwandlung in

    Der auf einem Wallet verwaltete Bestand an Kryptowährung stellt indes kein Einkommen, sondern einen "realisierbaren Vermögenswert" dar (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401).
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