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   BGH, 17.09.2008 - 1 StR 415/08   

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https://dejure.org/2008,17358
BGH, 17.09.2008 - 1 StR 415/08 (https://dejure.org/2008,17358)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - 1 StR 415/08 (https://dejure.org/2008,17358)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - 1 StR 415/08 (https://dejure.org/2008,17358)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 14 EuAlÜbk; § 4 GewaltschutzG
    Bedrohung; strafbare Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen; Verfahrenshindernis der Spezialität nach Art. 14 EuAlÜbk

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Verfahrens wegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

  • Judicialis

    StPO § 154a Abs. 1; ; StPO § 154a Abs. 2; ; GewaltschutzG § 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewaltschutzG § 4
    Zustellung im Parteibetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 270
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 1 StR 415/08
    Die Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts München vom 23.08.2004 wurde dem Angeklagten im Parteibetrieb wirksam zugestellt (Beiakte Js ; vgl. zu dieser 'Voraussetzung für eine Strafbarkeit' BGH, Urt. v. 15. März 2007 - 5 StR 536/06).".
  • BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12

    Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S.

    Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 - 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261).
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