Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.12.2017

Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17   

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https://dejure.org/2018,8377
BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2018,8377)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2018 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2018,8377)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2018,8377)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Fair-trial-Grundsatz kann Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers notwendig machen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Nichtberücksichtigung einer rechtsanwaltlichen Verlegungsantrags aufgrund eines anderweitigen Termins; Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger; Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

  • rewis.io

    Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger: Berücksichtigung von Begehren des Wahlverteidigers bei der Terminierung der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Nichtberücksichtigung einer rechtsanwaltlichen Verlegungsantrags aufgrund eines anderweitigen Termins; Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger; Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Terminsverlegung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht beschiedene Terminsverlegungsantrag des Verteidigers

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Urteilsaufhebung wegen Terminierung der Hauptverhandlung trotz Verhinderung des Wahlverteidigers

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1698
  • NStZ 2018, 607
  • StV 2019, 150
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Grundsatz des fairen Verfahrens;

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    c) Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Wahlverteidigers auch an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen, an denen sich die Mitangeklagten zur Sache geäußert haben sowie Zeugen und Sachverständige gehört wurden, zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89, BGHSt 36, 259, 262; Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 142/99, StV 1999, 524).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164 Rn. 5 und vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311, 312; Wessing in BeckOK StPO, 29. Ed. 1.1.2018, § 137 Rn. 4 mwN).
  • OLG Frankfurt, 27.10.1997 - 3 Ss 286/97
    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation bedurfte angesichts der Nichtbescheidung des Schreibens vom 12. April 2016 und des Übergehens des Terminverlegungsantrags vom 13. April 2016, zu dessen Vorlage und Verbleib die Strafkammer keine Erklärung abgegeben hat, keines (Aussetzungs-)Antrags in der Hauptverhandlung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 StRR 90/96, BayObLGSt 1996, 94, 95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 3 Ss 286/97, StV 1998, 13, 14; Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 19; Arnoldi in Münchener Kommentar, StPO, § 213 Rn. 18; siehe allgemein zum Meinungsstand hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen an die Revision bei Terminverfügungen des Vorsitzenden: Britz in Radtke/Hohmann, StPO, § 213 Rn. 17 f.).
  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    c) Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Wahlverteidigers auch an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen, an denen sich die Mitangeklagten zur Sache geäußert haben sowie Zeugen und Sachverständige gehört wurden, zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89, BGHSt 36, 259, 262; Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 142/99, StV 1999, 524).
  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • BGH, 11.09.1986 - 1 StR 472/86

    Ausreichende Verteidigung des Angeklagten durch anwesenden Pflichtverteidiger bei

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164 Rn. 5 und vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311, 312; Wessing in BeckOK StPO, 29. Ed. 1.1.2018, § 137 Rn. 4 mwN).
  • BayObLG, 03.07.1996 - 2St RR 90/96
    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation bedurfte angesichts der Nichtbescheidung des Schreibens vom 12. April 2016 und des Übergehens des Terminverlegungsantrags vom 13. April 2016, zu dessen Vorlage und Verbleib die Strafkammer keine Erklärung abgegeben hat, keines (Aussetzungs-)Antrags in der Hauptverhandlung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 StRR 90/96, BayObLGSt 1996, 94, 95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 3 Ss 286/97, StV 1998, 13, 14; Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 19; Arnoldi in Münchener Kommentar, StPO, § 213 Rn. 18; siehe allgemein zum Meinungsstand hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen an die Revision bei Terminverfügungen des Vorsitzenden: Britz in Radtke/Hohmann, StPO, § 213 Rn. 17 f.).
  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10

    Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch

    Auszug aus BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 - 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).
  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    (2) Die Abwägung der grundrechtsgleichen Rechte des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter einerseits und ein beschleunigtes Verfahren sowie sonstiger widerstreitender Interessen andererseits bei der Terminierung unterfällt keiner umfassenden revisionsrechtlichen Überprüfung, zumal die Terminierung gemäß § 213 Abs. 1 StPO ohnehin eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden ist (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 4 StR 374/19, NStZ 2020, 757 Rn. 19; vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17, BGHR StPO § 213 Terminierung 2 Rn. 9; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 213 Rn. 1, 4), bei der eine Rechtskontrolle nicht über eine Prüfung auf Ermessensfehlerfreiheit hinausreichen kann.
  • OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22

    Ermessensausübung beim Terminieren einer Hauptverhandlung

    Insbesondere muss er sich ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17).(Rn.17).

    Insbesondere muss er sich ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3c EMRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO), soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17).

  • BVerwG, 19.11.2020 - 2 WD 19.19

    Disziplinarische Ahndung eines 24fachen Reisekostenbetrugs

    Sie muss sich dabei ernsthaft bemühen, dem Recht des beschuldigten Soldaten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 WDO), soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Fristsetzung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Einleitungsbehörde sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 - NJW 2018, 1698 Rn. 9 zu § 213 StPO).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22

    Strafsache: Entscheidung des Vorsitzenden über Terminverlegungsanträge;

    Über Terminverlegungsanträge entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, welchem in Haftsachen besonderes Gewicht zukommt, und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, zu denen auch das Interesse eines Angeklagten gehört, als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 Rdnr. 7 m.w.N.; Löwe-Rosenberg/Jäger, a.a.O., § 213 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • LG Schwerin, 24.06.2021 - 33 Qs 47/21

    Terminsverlegung, Ablehung, Ermessensabwägung

    Das Recht auf ein faires Verfahren, welches in Art. 6 Abs. 3 lit.c MRK ausdrücklich das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, aufführt und deshalb auch bei einer Terminierung zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss v. 21.03.2018, 1 StR 415/17, juris), hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil v. 21.04.2016, 2 BvR 1422/15; Urteil v. 14.06 2000, 2 BvR 993/94, juris).
  • LG Stuttgart, 25.09.2019 - 7 Qs 59/19

    Terminsverlegung, Terminsabsprache, Anwalt des Vertrauens

    Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit als möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragen (vgl. BGH NJW 2018, 1698, 1699).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,54400
BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2017,54400)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2017 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2017,54400)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 1 StR 415/17 (https://dejure.org/2017,54400)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB
    Betäubungsmitteldelikt: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Übermäßiger Genuss von Rauschmitteln

  • rewis.io

    Betäubungsmitteldelikt: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Übermäßiger Genuss von Rauschmitteln

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 64
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Übermäßiger Genuss von Rauschmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 105
  • StV 2019, 261 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 482/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Eine Tat hat dann Symptomcharakter, wenn sie in dem Hang ihre Wurzel findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat (BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75), also - zumindest mitursächlich - auf den Hang zurückgeht (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114 und vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).

    Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75), was nach den Feststellungen des Landgerichts - wie zuvor ausgeführt - gegeben ist.

  • BGH, 15.05.2014 - 3 StR 386/13

    Beweiswürdigung (eigene Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).

    Der Annahme eines Hanges steht schließlich nicht entgegen, dass der Angeklagte immer wieder in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271 und Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204).

  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 421/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang)

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Eine soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 348/17 Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 und vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07, StV 2008, 76 mwN; Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210).

    Der Annahme eines Hanges steht schließlich nicht entgegen, dass der Angeklagte immer wieder in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271 und Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204).

  • BGH, 28.08.2013 - 4 StR 277/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Eine Tat hat dann Symptomcharakter, wenn sie in dem Hang ihre Wurzel findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat (BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75), also - zumindest mitursächlich - auf den Hang zurückgeht (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114 und vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).

    Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75), was nach den Feststellungen des Landgerichts - wie zuvor ausgeführt - gegeben ist.

  • BGH, 10.11.2004 - 2 StR 329/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Übermaß bei Heroinkonsum);

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).

    Eine soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 348/17 Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 und vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07, StV 2008, 76 mwN; Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210).

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 348/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Eine soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 348/17 Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 und vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07, StV 2008, 76 mwN; Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 415/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, alkoholische

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 293/90

    Zusammenhang zwischen Hang zum Alkoholmißbrauch und Tat

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Eine Tat hat dann Symptomcharakter, wenn sie in dem Hang ihre Wurzel findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat (BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75), also - zumindest mitursächlich - auf den Hang zurückgeht (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114 und vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 18.02.1997 - 1 StR 693/96

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75), was nach den Feststellungen des Landgerichts - wie zuvor ausgeführt - gegeben ist.
  • BGH, 10.08.2007 - 2 StR 344/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zum übermäßigen Genuss von

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 1 StR 415/17
    Eine soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 348/17 Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 und vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07, StV 2008, 76 mwN; Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210).
  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von alkoholischen Getränken verneint hat, genügt den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 1 StR 261/18 Rn. 7, juris und vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17 Rn. 10, NStZ-RR 2018, 105 (nur redaktioneller Leitsatz), jeweils mwN).
  • LG Krefeld, 11.07.2019 - 22 Ks 12/19
    Eine Tat hat dann Symptomcharakter, wenn sie in dem Hang ihre Wurzel findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, also - zumindest mitursächlich - auf den Hang zurückgeht, was typischerweise bei den Delikten der Fall ist, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2017 - 1 StR 415/17 -, Rn. 12).
  • BGH, 06.07.2018 - 1 StR 261/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel

    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17 Rn. 10, NStZ-RR 2018, 105 (nur redaktioneller Leitsatz) und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15 Rn. 7; Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13 Rn. 10, NStZ-RR 2014, 271 (nur redaktioneller Leitsatz)).

    Dies belegt allenfalls, dass der Angeklagte kurzzeitig in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen, was jedoch einen Hang nicht ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17 Rn. 11, NStZ-RR 2018, 105 (nur redaktioneller Leitsatz) und vom 14. Juni 2016 - 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13 Rn. 10, NStZ-RR 2014, 271 (nur redaktioneller Leitsatz)).

  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Im Übermaß bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeit und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (BGH NStZ-RR 2003, 106; BGH NStZ-RR 2006, 103; BGH NStZ 2004, 194; BGH NStZ 2005, 626; BGH BeckRS 2008, 00694; BGH BeckRS 2017, 103097) oder er aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH NStZ-RR 2017, 239; BGH NStZ-RR 2018, 72; BGH NStZ-RR 2018, 105; BGH NStZ-RR 2019, 107; BGH NStZ-RR 2019, 175).
  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 622/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Eine soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 3 StR 563/17, Rn. 7; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17, Rn. 10; Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 287/16, Rn. 3 jew. mwN).

    Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelstraftat und dem Konsumverhalten wird bereits durch die festgestellte Eigenkonsumfinanzierung nahegelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17, Rn. 12 mwN).

  • LG Bochum, 10.12.2021 - 4 KLs 3/21
    Es haben sich, wie sich aus den vorstehend bereits dargestellten Beweismitteln ergibt, keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte aufgrund übermäßigen Rauschmittelkonsums "sozial gefährdet oder gefährlich" (BGH, Urteil vom 10.11.2004 - 2 StR 329/04 - NStZ 2005, 210; Beschluss vom 06.12.2017 - 1 StR 415/17 - NStZ-RR 2018, 105) erschienen wäre.
  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 61/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang)

    Dies liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 2 StR 200/18, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 3 StR 14/18, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 622/17, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17, juris Rn. 12; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, juris Rn. 17; vom 25. November 2015 - 1 StR 379/15, juris Rn. 8, jeweils mwN).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.04.2022 - JK1 KLs 213 Js 3179/21

    Psychische Beihilfe bei einem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern

    Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass es zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten gekommen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2019, Az. 2 StR 61/19; BGH, Beschluss vom 06.12.2017, Az. 1 StR 415/17.
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Es handelt sich um eine Tat der (auch) Beschaffungskriminalität, da der Angeklagte für seine Handlungen insbesondere durch den Zugang zu Rauschmitteln für seinen eigenen Konsum entlohnt wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18.10.2018 - 3 StR 262/18; und vom 06.12.2017 - 1 StR 415/17; Urteil vom 20.09.2017 - 1 StR 112/17).
  • BGH, 11.04.2022 - 4 StR 445/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Darlegung in den Urteilsgründe: kein

    Für einen symptomatischen Zusammenhang zwischen den Betäubungsmittelstraftaten und dem Konsumverhalten spricht bereits die festgestellte Eigenkonsumfinanzierung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 622/17 Rn. 7; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 05.06.2018 - 2 StR 200/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriffs des Hangs: Vorliegen bei

  • BGH, 22.11.2018 - 1 StR 565/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

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