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   BGH, 08.12.1981 - 1 StR 416/81   

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https://dejure.org/1981,455
BGH, 08.12.1981 - 1 StR 416/81 (https://dejure.org/1981,455)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1981 - 1 StR 416/81 (https://dejure.org/1981,455)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1981 - 1 StR 416/81 (https://dejure.org/1981,455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Tatbestand des fortgesetzten Mietwuchers - Vermietung von Wohnraum an Asylbewerber im Raum Stuttgart - Zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderliche Miete - Angemessenheit einer Miete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 302 a

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 280
  • NJW 1982, 896
  • MDR 1982, 336
  • NStZ 1982, 287
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1957 - 1 StR 400/57
    Auszug aus BGH, 08.12.1981 - 1 StR 416/81
    Maßgebend ist danach nicht, welcher Mietzins auf Grund der Gestehungskosten, insbesondere der Hauptmiete, in konkretem Fall noch angemessen ist (so für den früheren Rechtszustand BGHSt 11, 182, 184) [BGH 03.12.1957 - 1 StR 400/57], sondern ob die üblichen Entgelte, die in der in Betracht kommenden Gemeinde für vergleichbare Räume gezahlt werden, in auffälligem Maße überschritten sind.
  • LG Darmstadt, 25.05.1973 - 22 KLs 6/72
    Auszug aus BGH, 08.12.1981 - 1 StR 416/81
    Bei Mietwucher ist ein solches Mißverhältnis gegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden (LG Darmsteit NJW 1975, 549 Nr. 17, bestätigt durch Beschluß des BGH vom 11. Oktober 1974 - 2 StR 5/74; OLG Düsseldorf GA 1975, 311; OLG Köln NJW 1976, 119 [OLG Köln 29.07.1975 - Ss 147/75] Nr. 19; vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 2365 [OLG Stuttgart 07.07.1981 - 8 REMiet 1/81] Nr. 15 zu § 5 WiStrG).
  • OLG Stuttgart, 07.07.1981 - 8 REMiet 1/81

    Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Berücksichtigung behebbarerer

    Auszug aus BGH, 08.12.1981 - 1 StR 416/81
    Bei Mietwucher ist ein solches Mißverhältnis gegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden (LG Darmsteit NJW 1975, 549 Nr. 17, bestätigt durch Beschluß des BGH vom 11. Oktober 1974 - 2 StR 5/74; OLG Düsseldorf GA 1975, 311; OLG Köln NJW 1976, 119 [OLG Köln 29.07.1975 - Ss 147/75] Nr. 19; vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 2365 [OLG Stuttgart 07.07.1981 - 8 REMiet 1/81] Nr. 15 zu § 5 WiStrG).
  • OLG Köln, 29.07.1975 - Ss 147/75
    Auszug aus BGH, 08.12.1981 - 1 StR 416/81
    Bei Mietwucher ist ein solches Mißverhältnis gegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden (LG Darmsteit NJW 1975, 549 Nr. 17, bestätigt durch Beschluß des BGH vom 11. Oktober 1974 - 2 StR 5/74; OLG Düsseldorf GA 1975, 311; OLG Köln NJW 1976, 119 [OLG Köln 29.07.1975 - Ss 147/75] Nr. 19; vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 2365 [OLG Stuttgart 07.07.1981 - 8 REMiet 1/81] Nr. 15 zu § 5 WiStrG).
  • BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

    Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mietwucher ist ein auffälliges Mißverhältnis zu bejahen, wenn das übliche Entgelt um mehr als 50 % überschritten wird (BGHSt 30, 280, 281).
  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Vielmehr hat er die Gebrauchsüberlassung gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme von "Verlusten" zu den üblichen Bedingungen anzubieten und muss auf eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung notwendigerweise verzichten (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.1981 - 1 StR 416/81 -, NJW 1982, 896: "Wucher bei Vermietung von Schlafstellen an Asylbewerber").

    Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende weitere Frage, ob die Erhebung der Gebühren gegenüber den Betroffenen, jedenfalls insoweit, als diese nicht vom Jobcenter übernommen werden, Straftatbestände erfüllt (in diese Richtung auch bereits die schriftl. Anfrage der Landtagsabgeordneten Kamm und Mistol vom 25.04.2017, LT-Drs. 17/17216, S. 3), etwa den des Wuchers (§ 291 StGB) - ein auffälliges Missverhältnis von Vermögensvorteil und Leistung wird im Allgemeinen (bereits) bei einer Überschreitung des Marktwertes um 50% angenommen (vgl. BGH, Uv. 8.12.1981 - 1 StR 416/81 -, NJW 1982, 896: "Mietwucher bei Vermietung von Schlafstellen an Asylbewerber") - oder im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu überhöhten Straßenreinigungsentgelten im Land Berlin, den des Betruges nach § 263 StGB (vgl. hierzu näher BGH, Beschluss v. 9.6.2009 - 5 StR 394/08 -, NJW 2009, 2900 [2901] mit Anmerkung Bittmann), liegt außerhalb der Prüfungs- und Beurteilungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs.

  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

    Wer als Vermieter oder Gebrauchsüberlasser so hohe eigene Aufwendungen hat, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete oder das sonst übliche Leistungsentgelt überschreiten müsste, um überhaupt einen wirtschaftlichen Ausgleich zu erlangen, muss entweder unter Inkaufnahme von Verlusten zu üblichen Bedingungen "vermieten" oder von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung Abstand nehmen (wie BGH, U.v. 8.12.1981 - 1 StR 416/81 -, NJW 1982, 896 - juris, Rn. 6).

    Ein auffälliges Missverhältnis von Vermögensvorteil und Leistung wird im Allgemeinen (bereits) bei einer (vorliegend bestehenden) Überschreitung des Marktwertes um 50% angenommen (vgl. BGH, U.v. 8.12.1981 - 1 StR 416/81 -, NJW 1982, 896: "Mietwucher bei Vermietung von Schlafstellen an Asylbewerber").

    Wer als Vermieter oder Gebrauchsüberlasser so hohe eigene Aufwendungen hat, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete oder das sonst übliche Leistungsentgelt überschreiten müsste, um überhaupt einen wirtschaftlichen Ausgleich zu erlangen, muss entweder unter Inkaufnahme von Verlusten zu üblichen Bedingungen "vermieten" oder von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung Abstand nehmen (so namentlich BGH, U.v. 8.12.1981 - 1 StR 416/81 -, NJW 1982, 896 - juris, Rn. 6).

    Ungeachtet dessen versteht es sich von selbst, dass der Antragsgegner auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise an private Vermieter gezahlte, (vollkommen) überhöhte Mietzinsen - anders dürfte die Reduzierung der Unterbringungskosten in den Jahren 2018 bis 2020 wohl kaum zu erklären sein - nicht einfach an die Gebührenschuldner "weiterreichen" kann, sondern hierfür selbst - steuerfinanziert - einzustehen hat (vgl. BGH, U.v. 8.12.1981 - 1 StR 416/81 -, NJW 1982, 896 - juris, Rn. 6: überhöhte eigene Gestehungskosten sind nicht berücksichtigungsfähig).

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83

    Wirksamkeit einer gegen Mietpreisbindung verstoßenden Mietpreiserhöhung

    Auch das Urteil des 1. Strafsenats vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 416/81 - (BGHSt 30, 280 = WuM 1982, 164) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Der Marktwert einer Wohnung richtet sich nach den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden (vgl. etwa BGH, _Urteil vom 8. Dezember 1981 - g. R. 1 StR 416/81 - BGHSt 30, 280 (281) [BGH 08.12.1981 - 1 StR 416/81] m.w.N.; Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. 1991, § 302 a Rdnr. 13).
  • OLG Karlsruhe, 07.08.1997 - 2 Ws 61/97
    Vielmehr muß hier die Vergleichsmiete als tatsächliche Grundlage für die Feststellung einer "unangemessenen Höhe" bzw. eines "auffälligen Mißverhältnisses" unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, wobei auf die üblichen Entgelte abzustellen ist, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage bezahlt werden ( BGHSt 30, 280, 281).

    Zwar beginnt das "auffällige Mißverhältnis" nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in der Regel mit einer Überhöhung der örtlichen Vergleichsmieten um 50 % (BGHSt 30, 280, 281; LK-K. Schäfer - H. Wolff StGB 11. Aufl. Rdnr. 29; Schönke/Schröder/Stree StGB 25. Aufl. Rdnr. 15; Lackner StGB 22. Aufl. Rdnr. 4; SK-Samson StGB Rdnr. 25; NK-Kindhäuser StGB Rdnr. 48; jew. zu § 302 a und m.w.N.; Maurach/Schroeder/Maiwald StR BT Tlbd. 1 8. Aufl. Rdnr. 17; Nack in Wirtschaftsstrafrecht 2. Aufl. § 50 Rdnr. 36; Scheu JR 1982, 474 [Anm. zu BGHSt 30, 280]).

  • OLG Karlsruhe, 19.08.1983 - 3 REMiet 3/83

    Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Berufung; Beweisaufnahme;

    Dies gilt aber einerseits nur, wenn das Entgelt "nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung des Vermieters" steht, wodurch im praktischen Ergebnis die Zulässigkeitsgrenze der Miethöhe von bisher 20% (vgl. OLG Stuttgart, Rechtsentscheid vom 07.07.1981, NJW 1981, 2365 ; OLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 15.11.1982, RES. § 5 WiStG Nr. 4) auf 50% über der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben wird (vgl. BGHSt 30, 280 zu § 302 a StGB ).

    b) Die strafrechtliche Rechtsprechung des BGH (BGHSt 30, 280 ) versteht § 5 WiStG ebenfalls in dem Sinne, daß er lückenlos Rechtsschutz gegen wesentlich überhöhte Mieten gewährleisten soll.

  • OLG Stuttgart, 30.09.1988 - 8 REMiet 1/88

    Begriff der "laufenden Aufwendungen" des Vermieters gemäß § 5 Abs. 1 S. 3

    Dies ist nach herrschender Meinung (vgl.Sternel aaO. Anm. III 66 mit Nachweisen) gegeben, wenn die Vergleichsmiete um mehr als 50 % überschritten wird (vgl. BGH NJW 1982, 896 ; Gramlich aaO. Anm. 3 zu § 5 WiStG ; Barthelmess aaO. Anm. 24 e zu § 2 MHG ; Vollmer aaO. mit Nachweisen; Voelskow aaO. Anm. 115 vor § 535 BGB ).
  • OLG Hamm, 23.11.1982 - 4 REMiet 10/82

    Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung ; Einhaltung der von der Rechtsprechung i.R.

    Der BGH hat in einem Strafurteil vom 8. Dezember 1981, WuM 1982, 164 f, zur Strafbarkeit gemäß § 302 a StGB , die nach der Rechtsprechung zum Tatbestand des Wuchers bei etwa 40 % bis 50 % liegen soll, also noch deutlich höher als beim Tatbestand für Ordungswidrigkeiten nach § 5 WiStG , nicht mit dem Hinweis auf hohe Gestehungskosten und sonstige Aufwendungen rechtfertigen könne; wenn der Vermieter nicht kostendeckend unter Beachtung der »Wesentlichkeitsgrenze« zu vermieten vermöge, habe er Verluste in Kauf zu nehmen oder von einer Vermietung Abstand zu nehmen.

    3) Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit zugleich, daß sich der vorliegende Rechtsentscheid nicht konkret in Widerspruch zu der oben angegebenen Revisionsentscheidung des BGH (Urteil des 1. Strafsenats vom 8. Dezember 1981, WuM 1982, 164 f) zu § 5 WiStG setzt.

  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95

    Fehlbelegungsabgabe - Berücksichtigung der der in einem kommunalen Mietspiegel

    Denn der Marktwert einer Wohnung richtet sich nach den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden (vgl. etwa BGH Urteil vom 8. Dezember 1981 - g. R. 1 StR 416/81 - BGHSt 30, 280 [281] m.w.N.; Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. 1991, § 302 a Rn. 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2020 - L 13 AS 39/18
  • OLG Hamm, 13.03.1986 - 4 REMiet 1/85

    Ordnungswidrige Mietzinsüberhöhung; Studenten und Ausländer; Ermittlung einer

  • KG, 28.10.1991 - 5 Ws (B) 100/91

    Vorliegen einer unangemessen hohen Entgeltforderung für die Vermietung von

  • BayObLG, 03.09.1998 - 3 ObOWi 97/98

    Unangemessenheit des Miet-Entgelts

  • LG Berlin, 23.02.1993 - 64 S 306/92
  • LG Köln, 25.06.1986 - 114-15/85
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