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   BGH, 10.09.1985 - 1 StR 416/85   

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https://dejure.org/1985,7297
BGH, 10.09.1985 - 1 StR 416/85 (https://dejure.org/1985,7297)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1985 - 1 StR 416/85 (https://dejure.org/1985,7297)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1985 - 1 StR 416/85 (https://dejure.org/1985,7297)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 68
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16

    Bemessung von Jugendstrafe (Abwägung von Tatunrecht und Folgen der Strafe für die

    Des Weiteren hätte es der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen die vollzogene Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 1985 - 1 StR 416/85, StV 1986, 68).
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft;

    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 264/96

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Maßgebliche Umstände

    Dies ist nicht nur bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen; vielmehr hätte erörtert werden müssen, welche erzieherische Wirkung die nach Begehung der Taten vollzogene - erstmalige - Haft auf den Angeklagten gehabt hat (BGH StV 1986, 68; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8) und ob trotzdem noch ein derart erheblicher Erziehungsbedarf besteht, daß die Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe erforderlich ist.

    Zudem hat es die Strafkammer unterlassen zu klären, ob der Angeklagte sich aus der Gruppe, mit deren Mitgliedern er die Straftaten beging, mittlerweise gelöst hat (vgl. BGH StV 1986, 68).

  • BayObLG, 28.03.1994 - 4St RR 11/94

    Ersturteil; Berufung; Revision; Begründung; Rauschgiftgeschäft; Gewinn;

    Die Jugendkammer hätte daher prüfen müssen, ob die mit dem erstmaligen Freiheitsentzug verbundene Einwirkung auf den Angeklagten eine mildere Sanktion für angebracht erscheinen läßt (vergleiche BGH NStZ 1984, 508 ; BGH StV 1986, 68/69; Brunner JGG 9. Auflage § 18 Rdn. 7 b).
  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 166/86

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen Außerachtlassung des Erziehungsgedanken bei

    Sein Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen, weil das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe entgegen § 18 Abs. 2 JGG den vorrangig zu berücksichtigenden Erziehungsgedanken außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 508 Nr. 6, BGH, Beschlüsse vom 25. September 1984 - 1 StR 494/84, 10. September 1985 - 1 StR 416/85 und 29. Oktober 1985 - 1 StR 444/85).
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