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   BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93   

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https://dejure.org/1993,1040
BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93 (https://dejure.org/1993,1040)
BGH, Entscheidung vom 31.08.1993 - 1 StR 418/93 (https://dejure.org/1993,1040)
BGH, Entscheidung vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93 (https://dejure.org/1993,1040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere des Angriffs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 234
  • StV 1994, 127
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 72/84

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen körperlichen Misshandlungen und sexuellen

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Dabei kann auch Gewalt, die der Täter ursprünglich aus anderen Gründen angewendet hatte, als Drohung i.S.d. §§ 177, 178 StGB fortwirken (BGHR § 178 Abs. 1 - Drohung 1; BGH NJW 1984, 1632 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 272/92

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Fortgesetzter sexueller Missbrauch eines

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Bei einem derart großen Zeitabstand kann - zumal wenn noch ein Ortswechsel hinzukommt - nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der zeitlich letzte Vorgang noch Teilakt einer fortgesetzten Handlung wäre (st. Rspr., vgl. u.a. BGHR a.a.O.; BGH bei Miebach NStZ 1993, 223, 224; Senatsurteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 272/92, insoweit in NStZ 1992, 553 nicht abgedruckt).
  • BGH, 25.05.1993 - 5 StR 214/93

    Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei jahrelangem

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Wären, wie die Jugendschutzkammer meint, die Vorgänge in M. einerseits und der Vorgang in der (alten) Bundesrepublik andererseits nur Teilakte einer einzigen fortgesetzten Handlung, würde sich der Schuldspruch ausschließlich nach dem jetzt geltenden StGB der Bundesrepublik richten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 - und vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93).
  • BGH, 16.09.1992 - 3 StR 407/92

    Schätzende Angaben über die durchschnittliche Häufigkeit der Tatbegehung als

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Tatmehrheit in diesem Sinne war gegeben (vgl. den vom Ministerium der Justiz der DDR herausgegebenen Kommentar zum Strafgesetzbuch der DDR, 1984 §§ 63, 64 StGB-DDR Anm. 3), eine fortgesetzte Tat, bei der mehrere Einzelhandlungen zu einer Tat im Rechtssinne verbunden waren, kannte das Strafrecht der DDR nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1992 - 3 StR 407/92).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.1980 - 3 Ss 96/80
    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Bei der Bewertung dieser Umstände ist die Auffassung des Obersten Gerichts der DDR zu der gebotenen Strenge bei der Ahndung von sexuellen Mißbrauchs von Kindern, wenn der Täter dasselbe Kind in einer Vielzahl einzelner Handlungen mißbraucht hatte (vgl. hierzu den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR zur Beurteilung von in Tatmehrheit begangenen Straftaten, die miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen, vom 7. Januar 1981, Neue Justiz 1981, 88 f., sowie das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 28. August 1980, Neue Justiz 1981, 141 f.) zu berücksichtigen.
  • BGH, 25.03.1992 - 1 StR 57/92

    Anforderungen an den Vorsatz bei sexuellem Mißbrauch im häuslichen Bereich

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Zwar führt bei der Fallgestaltung des sexuellen Mißbrauchs innerhalb einer Familie allein ein von der gesamten Familie vorgenommener Ortswechsel nicht zur Annahme, daß es deshalb an dem für eine fortgesetzte Tat erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang fehlen würde (Senatsurteil vom 24. März 1992 - 1 StR 594/91; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 38).
  • BGH, 05.03.1992 - 1 StR 716/91

    Drohung - Geschlechtsverkehr - Zufügung erheblicher Schmerzen - Androhung -

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung eine Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; MDR 1975, 196; MDR 1975, 367; BGHR StGB § 178 Abs. 1 - Drohung 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93

    Erfordernis der getrennten Darstellung des festgestellten Sachverhaltes von der

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Wären, wie die Jugendschutzkammer meint, die Vorgänge in M. einerseits und der Vorgang in der (alten) Bundesrepublik andererseits nur Teilakte einer einzigen fortgesetzten Handlung, würde sich der Schuldspruch ausschließlich nach dem jetzt geltenden StGB der Bundesrepublik richten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 - und vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93).
  • BGH, 03.07.1991 - 5 StR 209/91

    Anwendung von DDR-Strafrecht (keine Berücksichtigung von politischen

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Zwar hat der (heutige) Richter nicht die Aufgabe zu ermitteln, welche Strafe von Gerichten der ehemaligen DDR innerhalb des damals vorgegebenen Strafrahmens verhängt worden wäre (BGHSt 38, 18 (22) [BGH 03.07.1991 - 5 StR 209/91]).
  • BGH, 24.03.1992 - 1 StR 594/91

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Beischlaf unter Verwandten -

    Auszug aus BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93
    Zwar führt bei der Fallgestaltung des sexuellen Mißbrauchs innerhalb einer Familie allein ein von der gesamten Familie vorgenommener Ortswechsel nicht zur Annahme, daß es deshalb an dem für eine fortgesetzte Tat erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang fehlen würde (Senatsurteil vom 24. März 1992 - 1 StR 594/91; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 38).
  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 176/84

    Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellen Handlungen an

  • BGH, 29.10.1974 - 1 StR 525/74

    Drohung mit Ohrfeige - § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. auch § 249 StGB), nicht jede

  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist deshalb auch dann verwirklicht, wenn eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04, NStZ 2005, 267, 268; Urteil vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505; Urteil vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; vgl. Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 557/88, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 5) und das Opfer die ihm abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb duldet, weil es auf Grund seiner Gewalterfahrungen mit dem Täter befürchtet, von ihm erneut körperlich misshandelt zu werden, falls es sich seinem Willen nicht beugt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43; Beschluss vom 5. April 1989 - 2 StR 557/88, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 5; Beschluss vom 15. März 1984 - 1 StR 72/84, StV 1984, 330, 331).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zusätzliche Erschwernisse durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ergeben sich bei der Beurteilung der mit § 2 Abs. 2 StGB verbundenen Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang vom DDR-Strafrecht zum Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland, weil das DDR-Strafrecht eine fortgesetzte Handlung nicht kannte (vgl. BGH NStZ 1993, 535, 536 mit Anmerkung Gribbohm; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93, Urteil vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Frühere Gewalteinwirkungen können als (konkludente) Drohung gegenüber dem Opfer zu beurteilen sein, den körperlich wirkenden Zwang erneut anzuwenden, falls das weitere Vorgehen des Täters auf Widerstand stoßen sollte; so kann vorangegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, daß das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet (vgl. BGH StV 1984, 330, 331; NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 5, 8).

    Angesichts der Gesamtumstände ist durchaus denkbar, daß das Mädchen das weitere Vorgehen des Angeklagten - wie von ihm gewollt - im Hinblick auf ihre bisherigen Erlebnisse als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfand, zumal bei der Gewichtung der Vorgänge die Sicht des Opfers, insbesondere wenn es sich noch im Kindesalter befindet, nicht außer acht bleiben kann (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8).

    Denn ebenso wie Gewalt, die der Täter ursprünglich aus anderen Gründen angewendet hatte, eine konkludente Drohung darstellen kann, kann auch eine zunächst zu anderen Zwecken ausgesprochene Drohung als solche im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB fortwirken (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8).

  • BGH, 16.10.2012 - 3 StR 385/12

    Schwere Vergewaltigung (Erforderlichkeit der finalen Verknüpfung zwischen

    Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Täter zunächst zu anderen Zwecken zwar keine Gewalt verübt, aber mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht hatte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44; vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8).
  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 569/00

    Sexuelle Nötigung; Erheblichkeitsschwelle; Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

    Selbst wenn diese Äußerung als "Drohung mit einer Vergewaltigung" gemeint gewesen ist, so wäre das genannte Tatbestandsmerkmal nur dann erfüllt, wenn der Geschädigten - ebenso wie mit der Äußerung, sie werde sonst "ausgesetzt" und "könne zu Fuß nach Hause laufen" (UA 13) - zur Überwindung ihres Widerstandes ein schwerer Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit in Aussicht gestellt worden wäre (vgl. BGH StV 1994, 127; NStZ 1999, 505; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00).
  • BGH, 12.06.2001 - 1 StR 190/01

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes; Vergewaltigung; Zeugenaussage; Beweiswürdigung;

    Träfe all dies zu, käme nicht nur eine Verurteilung nach den genannten Bestimmungen sondern tateinheitlich auch eine Verurteilung wegen der nebenklagefähigen Delikte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in Betracht, das früher angewandte Nötigungsmittel später fortgewirkt haben können (vgl. nur BGH StV 1994, 127 m.w.N.).
  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Zwar kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 StGB fortwirken (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8) und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (BGH NStZ 1981, 344).
  • BGH, 17.04.2007 - 4 StR 34/07

    Vergewaltigung (Serientaten; Feststellung des Einsatzes eines Nötigungsmittels;

    Zwar kann einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB fortwirken (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 20 m.w.N.) und dazu führen, dass das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet.
  • BGH, 08.05.2001 - 4 StR 58/01

    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Beleidigung; Hilflose Lage; Sexueller

    Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung, vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 233/02

    Tat im prozessualen Sinne (Anklageumfang; Tateinheit; Tatmehrheit; zeitliches

    Eine derartige finale Verknüpfung der vorausgegangenen körperlichen Einwirkung könnte als fortwirkende Gewalt zum einen das Merkmal der Drohung (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllen (std. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1996, 203; BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; BGH, Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97).
  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 216/99

    Tatmehrheit; Tateinheit; Vergewaltigung; Zäsur; Ausnutzen einer schutzlosen Lage

  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02

    Nötigung; Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; konkludente Drohung

  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 270/00

    Tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung; Auslegung des Revisionsantrages;

  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 422/97

    Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Beurteilung schädlicher

  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 506/08

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Vergewaltigung

  • BGH, 09.03.2022 - 1 StR 469/21

    Räuberische Erpressung (Erfordernis einer qualifizierten Nötigungshandlung)

  • BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95

    Mitangeklagter - Angelastete Tat - Absperren der Tür - Gewaltanwendung - Sexuelle

  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01

    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen

  • BGH, 17.11.1998 - 4 StR 559/98

    Milderes Gesetz; Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Qualifiziertes

  • BGH, 12.01.2000 - 1 StR 652/99

    Totschlag; Beweiswürdigung (Zeugenaussage); Überzeugungsbildung; Aufklärungsrüge;

  • BGH, 16.11.1999 - 4 StR 528/99

    Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung bei der Vergewaltigung (Anwendung von

  • BGH, 18.11.1997 - 4 StR 546/97

    Revision aufgrund einer Sachrüge - Eintreten einer Verfolgungsverjährung -

  • BGH, 10.11.1995 - 3 StR 412/95

    Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen hinsichtlich der gesetzlichen

  • OLG Jena, 31.01.2008 - 1 Ss 5/08

    Vergewaltigung, Beweiswürdigung

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