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   BGH, 01.09.1998 - 1 StR 421/98   

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BGH, 01.09.1998 - 1 StR 421/98 (https://dejure.org/1998,5965)
BGH, Entscheidung vom 01.09.1998 - 1 StR 421/98 (https://dejure.org/1998,5965)
BGH, Entscheidung vom 01. September 1998 - 1 StR 421/98 (https://dejure.org/1998,5965)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 421/98
    Deren Grenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) läge bei der Summe, die sich aus der bisherigen nachträglichen Gesamtstrafe und der bisher im Fall I 5 verhängten Einzelstrafe ergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.Nachw., insoweit in wistra 1992, 144 nicht abgedruckt).
  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 01.09.1998 - 1 StR 421/98
    Deren Grenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) läge bei der Summe, die sich aus der bisherigen nachträglichen Gesamtstrafe und der bisher im Fall I 5 verhängten Einzelstrafe ergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.Nachw., insoweit in wistra 1992, 144 nicht abgedruckt).
  • BGH, 16.02.2005 - 2 StR 384/04

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung; Strafzumessung beim Versuch (fakultative

    Sollte der neue Tatrichter zu einer Verurteilung in weiteren Fällen kommen, kann er die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe auflösen und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden (Senatsurteil vom 10. November 1976 - 2 StR 572/76; Beschluß des 1. Strafsenats vom 25. Juli 1995 - 1 StR 350/95; Urteil des 4. Strafsenats vom 26. Januar 1999 - 4 StR 556/98; so mit anderer Begründung auch Urteile vom 7. November 1995 - 1 StR 528/95, vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03 und vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 361/03; vgl. auch Beschluß vom 1. September 1998 - 1 StR 421/98; RGSt 74, 387, 391 f. und …
  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 78/01

    Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden (nachträglichen)

    Die Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden (nachträglichen) Gesamtstrafe ergibt sich aus der Höhe der bisherigen (nachträglichen) Gesamtstrafe zuzüglich der Höhe der weiter einzubeziehenden Einzelstrafe (vgl. BGHSt 15, 164; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 1 StR 421/98 und vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.N.).
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