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   BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82   

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BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82 (https://dejure.org/1982,1659)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1982 - 1 StR 425/82 (https://dejure.org/1982,1659)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1982 - 1 StR 425/82 (https://dejure.org/1982,1659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen unter Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist - Rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 34
  • StV 1983, 89
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.10.1980 - 1 StR 235/80

    Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zum Zwecke der Nachholung

    Auszug aus BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82
    Im vorliegenden Fall ist das Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhobenen Verfahrensrüge zulässig und begründet (§§ 44 Satz 1, 45 StPO), weil anderenfalls das Recht des Angeklagten H. auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert wäre (vgl. BGH, Urt. vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80 - NStZ 1981, 110): Rechtsanwalt S. hat durch Vorlage einer Versicherung seiner Kanzleiangestellten an Eides Statt glaubhaft gemacht, daß der die Aufklärungsrüge enthaltende Schriftsatz vom 20. Februar 1982 noch in der Mittagszeit desselben Tages zur Post gegeben worden ist; er durfte darauf vertrauen, daß diese Schrift bei normalem Verlauf der Postbeförderung noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - diese lief bis zum 22. Februar 1982 - beim Landgericht Rottweil eingehen werde.

    Da die erhebliche Verzögerung, die bei dieser Briefbeförderung eingetreten ist, nicht vom Angeklagten H. zu vertreten ist, kann sie ihm nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 40, 42, 44 [BVerfG 03.06.1975 - 2 BvR 99/74]/45; 41, 23, 26/27; BGH NStZ 1981, 110).

  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82
    Zwar ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332/333; BGH, Beschl. vom 27. März 1979 - 5 StR 110/79; KK - Pikart § 345 Rdn. 26).
  • BGH, 10.06.1960 - 2 StR 132/60

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82
    Zwar ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332/333; BGH, Beschl. vom 27. März 1979 - 5 StR 110/79; KK - Pikart § 345 Rdn. 26).
  • BGH, 27.03.1979 - 5 StR 110/79

    Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bei ordnungsgemäßer Revisionseinlegung -

    Auszug aus BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82
    Zwar ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332/333; BGH, Beschl. vom 27. März 1979 - 5 StR 110/79; KK - Pikart § 345 Rdn. 26).
  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten

    Auszug aus BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82
    Da die erhebliche Verzögerung, die bei dieser Briefbeförderung eingetreten ist, nicht vom Angeklagten H. zu vertreten ist, kann sie ihm nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 40, 42, 44 [BVerfG 03.06.1975 - 2 BvR 99/74]/45; 41, 23, 26/27; BGH NStZ 1981, 110).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 28.09.1982 - 1 StR 425/82
    Da die erhebliche Verzögerung, die bei dieser Briefbeförderung eingetreten ist, nicht vom Angeklagten H. zu vertreten ist, kann sie ihm nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 40, 42, 44 [BVerfG 03.06.1975 - 2 BvR 99/74]/45; 41, 23, 26/27; BGH NStZ 1981, 110).
  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 87/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Aus diesen Gründen gewähren zu Recht auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen es lediglich an einer fristgerechten Übersendung von Teilen einer einheitlichen Revisionsbegründung (oder einer von mehreren gleichzeitigen Revisionsbegründungsschriften) fehlt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGHSt 14, 330, 333 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80 - NStZ 1981, 110; Beschluß vom 28. September 1982 - 1 StR 425/82 - NStZ 1983, 34; vom 20. August 1996 - 1 StR 378/96 - BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11 = NStZ 1997, 46; s. auch BGHSt 31, 161, 162 f.).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht, etwa wenn der Angeklagte durch äußere Umstände gehindert worden ist, die Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen (BGHSt 14, 330; 31, 161 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]; BGH NStZ 1981, 110; 1983, 34; 132; BGH bei Dallinger MDR 1966, 25) , oder wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Revisionsbegründung gehindert worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5, 7) oder wenn Begründungsmängel auf im Einflußbereich des Gerichts liegende Ursachen zurückzuführen sind (BGHR aaO Verfahrensrüge 6; BGH StV 1983, 225).
  • LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
    Solche Handlungen unterfallen keinem Straftatbestand, soweit sie sich lediglich als Ausübung "prozessualer Grundrechte« (vgl. BGHSt 31, 16, 19 [= StV 1983, 89]) erweisen.

    Er muß auch für das prozessuale Verhalten des Beschuldigten gelten (BGHSt 31, 16 [= StV 1983, 89]).

  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 116/82

    Fehlende Unterzeichnung des innerhalb der Revisionsbegründungsfrist

    Diese Zielsetzung hat zu einer differenzierten Rechtsprechung geführt, bei der dem Umstand, daß die Revisionsbegründungsfrist in solchen Fällen in Wahrheit nicht versäumt ist, keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde (vgl. die Nachweise bei Maul in KK § 44 Rdn. 15 f. und Pikart in KK § 345 Rdn. 26; zuletzt BGH, Beschluß vom 28. September 1982 - 1 StR 425/82).
  • BGH, 12.04.1985 - 3 StR 16/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Satand gegen die Versäumung der

    Ein Fall, in dem trotz Fristwahrung ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen eine Wiedereinsetzug zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 14, 330; 31, 161 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]; BGH NStZ 1981, 110; 1983, 34), ist dem Vorbringen des Angeklagten nicht zu entnehmen.
  • BGH, 20.01.1984 - 2 StR 647/83

    Wiedereinsetzungsantrag gegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. BGHSt 14, 330; BGH NStZ 1983, 34) kommt hier nicht in Betracht, weil der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. August 1983, dessen Berücksichtigung mit dem Wiedereinsetzungsantrag erreicht werden soll, nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal abgesandt worden ist; in solchem Falle folgt auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kein Recht auf Wiedereinsetzung.
  • BGH, 18.01.1984 - 3 StR 516/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Begründung für eine in

    Eine besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung geboten wäre (vgl. BGHSt 31, 161 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]; BGH NStZ 1983, 34), besteht unter den hier gegebenen Umständen nicht schon deshalb, weil der auswärtigen Pflichtverteidigerin die Strafakten nach der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht zur Einsichtnahme in ihr Büro überlassen worden sind.
  • KG, 23.09.1999 - 1 Ss 163/99
    Ausnahmen von dieser Regel können nur dort zugelassen werden, wo die Ablehnung der Wiedereinsetzung zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des dem Beschwerdeführer zuzugestehenden rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NStZ 1983, 34) oder auch sonst zu unannehmbaren Ergebnissen führen wÜrde.
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