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   BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94   

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https://dejure.org/1994,2482
BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94 (https://dejure.org/1994,2482)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1994 - 1 StR 436/94 (https://dejure.org/1994,2482)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1994 - 1 StR 436/94 (https://dejure.org/1994,2482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Urteilsfindung - Erkenntnisse - Hauptverhandlung - Verwertungsmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 246
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.07.1987 - 3 StR 308/87

    Milderungsgründe - Doppelverwertung

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87

    Unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung im engeren Sinne

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92

    Sperrerklärung bezüglich der Identität von Zeugen; Beweisantrag auf Vernehmung

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    Zwar trägt die Revision zutreffend vor, das Landgericht hätte den (angeblichen) V-Mann ohne weiteres als Zeugen laden und vernehmen können, weil seine Identität (offenbar allen Verfahrensbeteiligten) bekannt gewesen sei (BGH NStZ 1993, 293, 294).
  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 99/92

    Geringer Erfolgsunwert bei Tatprovokation durch Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    Bei nachhaltiger Einwirkung - insbesondere wenn diese (wie hier behauptet) erst zur Herstellung des Betäubungsmittels führt und nicht nur ein vorhandenes Angebot abgeschöpft wird - ist dem Tatrichter ein Spielraum bis zum Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe eröffnet (vgl. BGH NStZ 1992, 488).
  • BGH, 09.12.1992 - 2 StR 535/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 21.07.1984 - 1 StR 330/84

    Einordnung der Tat - Milderer Strafrahmen - Minderungsgrund - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94
    § 50 StGB verbietet nicht, bei der Strafzumessung die nach Art und Maß unterschiedlichen, den vertypten Strafmilderungsgrund konkretisierenden Umstände erneut zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3, 4, 5).
  • BGH, 17.05.2018 - 3 StR 508/17

    Allgemeinkundigkeit bzw. Gerichtskundigkeit der Feststellungen zum IS als

    Allerdings muss das Tatgericht, wenn es seiner Überzeugungsbildung Tatsachen zugrunde legen will, zu denen es in der Hauptverhandlung keinen Beweis erhebt, weil es sie für offenkundig hält, in der Hauptverhandlung darauf hinweisen und erörtern, welche Tatsachen es aus welchem Grund als offenkundig zu behandeln gedenkt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292, 295 f.; vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22/62, NJW 1963, 598, 599; vom 3. November 1994 - 1 StR 436/94, NStZ 1995, 246, 247; Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 68/12, NStZ 2013, 121; KK/Ott aaO; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 171; vgl. zu der Pflicht zur Erörterung in der Hauptverhandlung auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 213 mwN).
  • BGH, 21.10.1997 - 5 StR 356/97

    Verfahrensabtrennung nach Geständnis eines Angeklagten und erneute Verbindung der

    Hiernach hat das Landgericht gegen § 261 StPO und gegen das Grundrecht des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen (BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1, 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 1992 - 5 StR 614/91 -).

    Ob es eine Fallgestaltung gibt, bei der aufgrund des Ganges der Hauptverhandlung ausreichendes rechtliches Gehör gewährt ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. aber BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 2; BayObLG VRS 66, 33; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 72; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rdn. 25).

  • BGH, 27.07.2012 - 1 StR 68/12

    Hinweispflicht des Gerichtes (Verwertung einer gerichtskundlichen Tatsache;

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vor der Verwertung einer gerichtskundigen Tatsache in aller Regel ein Hinweis zu erteilen, das Tatgericht werde sie (möglicherweise) seiner Entscheidung als offenkundig zugrunde legen (BGH, Urteil vom 3. November 1994 - 1 StR 436/94, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 2; ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 570 f. mwN).
  • OLG Koblenz, 17.10.2012 - 2 SsBs 76/12

    Zu den Anforderungen an eine Vorsatzfeststellung bei einer

    Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH NStZ 1995, 246; Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rdnr. 7; Göhler, a.a.O., § 71 Rdnr. 47c).
  • OLG Koblenz, 09.12.2003 - 1 Ss 289/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Toleranzwert, Darstellung,

    Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH NStZ 1995, 246).
  • OLG Köln, 24.06.2015 - 1 RBs 177/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Gewährung von Akteneinsicht

    Indem der Tatrichter die genannten Unterlagen nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, sie aber gleichwohl im Urteil verwertet hat, hat er nicht nur gegen § 261 StPO verstoßen, in dieser Verfahrensweise liegt zugleich eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH StV 1994, 527 und KK-OWiG- Senge a.a.O., § 71 Rz. 80; s.a. BGH NStZ 1995, 246).
  • BGH, 08.01.2002 - 4 StR 345/01

    Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung; Gerichtskundigkeit): Anordnung

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, war die gerichtskundige Tatsache, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführtes Kokain habe zu den jeweiligen Tatzeiten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % aufgewiesen (UA 24), nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, was jedoch erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1 und 2).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2004 - 1 Ss 42/04

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes:

    Wenn das Amtsgericht beabsichtigt, ihm (aus vergleichbaren Verfahren oder anderweitig) bekannt gewordene Tatsachen als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde zu legen, müssen diese Erkenntnisse zuvor Gegenstand der Hauptverhandlung in der Form sein, dass das Gericht auf sie hinweist und damit die Möglichkeit ihrer Erörterung eröffnet; andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1995, 246).
  • OLG Hamburg, 16.08.1995 - II-303/95
    Es verstößt gegen § 261 StPO und das Grundrecht des Angeklagten auf rechtliches Gehör, wenn er erst in den schriftlichen Urteilsgründen von einer derartigen gerichtskundigen Tatsache überrascht wird, ohne daß diese zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 246 [247]; BGH StV 1994, 527 ).
  • OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Insoweit ist anerkannt, dass als gerichtskundig zu erörternde Tatsachen jedenfalls in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung sein müssen, dass das Gericht die Beteiligten darauf hinweist, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGH NStZ 1995, 246; OLG Koblenz NStZ 2004, 396).
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