Rechtsprechung
BGH, 24.04.2007 - 1 StR 439/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 2 StPO; § 266 StGB; § 70 StGB
Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge); Verhängung eines Berufsverbots gegenüber einem Rechtsanwalt nach Untreue (Beurteilungsspielraum) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue im Falle der Vorenthaltung von Geld gegenüber einem Mandanten; Verbrauch von vereinnahmten Versicherungsleistungen durch einen Rechtsanwalt; Ermessensspielraum eines Tatrichters bei der Verhängung einer Maßregel; Verhängung ...
- Judicialis
StGB § 266
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 70 Abs. 1
Ermessensspielraum des Tatrichters - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 70
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78
Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer …
Auszug aus BGH, 24.04.2007 - 1 StR 439/06
Eine derartige Folgerung ist möglich, zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 29, 18, 20). - BGH, 20.01.2004 - 1 StR 319/03
Körperverletzung (tatbestandlicher Heileingriff; hypothetische Einwilligung; …
Auszug aus BGH, 24.04.2007 - 1 StR 439/06
Dem Tatrichter steht angesichts des mit der Maßregel verbundenen schwerwiegenden Eingriffs ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 in NStZ 2004, 442 insoweit nicht abgedruckt; Sander in Sonderheft für Gerhard Schäfer, S. 57, 59).
- BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07
BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau
Der Gesetzgeber hat dem Tatrichter bewusst einen weiten Ermessensspielraum zur Verfügung gestellt, um unbillige Ergebnisse bei dieser schwerwiegenden Rechtsfolge zu vermeiden (vgl. BGH…, Urt. vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03; Urt. vom 24. April 2007 - 1 StR 439/06). - LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2008 - 11 Sa 157/08
Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 23 Abs 1 KSchG - neue Angriffs- und …
Das Verhalten des Klägers ist als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. BGH vom 24.07.2007, 1 StR 439/06; juris).