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   BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90   

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https://dejure.org/1990,512
BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90 (https://dejure.org/1990,512)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1990 - 1 StR 448/90 (https://dejure.org/1990,512)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1990 - 1 StR 448/90 (https://dejure.org/1990,512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen - Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 242/90

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei Einzelakten

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90
    Das Landgericht hat lediglich den allgemeinen Entschluß des Angeklagten, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, festgestellt; das genügt nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 1990 - 1 StR 242/90 m.w.Nachw.), um den für die fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen.
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87

    Diebstahl in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung - Pkw-Aufbrüche in

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90
    Zwar muß sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muß er bereits das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.09.1987 - 1 StR 324/87

    Rechtmäßigkeit der Vernehmung eines sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90
    Kann - wie hier - der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, muß Tatmehrheit angenommen werden (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08

    Umsatzsteuerhinterziehung (steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht

    Die Begründung eines Freispruchs muss daher so abgefasst werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt vollständig gewürdigt worden ist (vgl. BGH wistra 1991, 63).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04

    Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen

    Zwar ist den Ausführungen des Landgerichts kein feststehender Sachverhalt zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 8, 12), weil die aus den einzelnen Beweismitteln geschöpften Erkenntnisse und auch Umstände anderer Taten nicht ausdrücklich in eine Gesamtschau einbezogen werden (vgl. BGH wistra 2002, 430, 431 m.w.N.).
  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Zwar hat der Tatrichter im allgemeinen das äußere Tatgeschehen soweit wie möglich aufzuklären und in einer geschlossenen Darstellung diejenigen objektiven Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven oder zur subjektiven Tatseite nicht zu treffen vermag (vgl. BGH NJW 1980, 2423; 1991, 2094; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 9, 10).
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