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   BGH, 04.03.2020 - 1 StR 46/20   

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https://dejure.org/2020,7784
BGH, 04.03.2020 - 1 StR 46/20 (https://dejure.org/2020,7784)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - 1 StR 46/20 (https://dejure.org/2020,7784)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - 1 StR 46/20 (https://dejure.org/2020,7784)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng; Strafschärfende Gewichtung der hohen Rückfallgeschwindigkeit

  • rewis.io

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafschärfende Berücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit eines betäubungsmittelabhängigen Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 49 Abs. 1
    Revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng; Strafschärfende Gewichtung der hohen Rückfallgeschwindigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafschärfende Berücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit eines betäubungsmittelabhängigen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die schnelle Rückfallgeschwindigkeit bei BtM - Verminderte Schuldfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Betäubungsmittelabhängigkeit in der Strafzumessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 178
  • StV 2021, 30
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.2002 - 5 StR 365/02

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit; erhebliche affektiver Erregung

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 1 StR 46/20
    Es hätte dem Angeklagten aber auch den Strafschärfungsgrund der Rückfallgeschwindigkeit nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld anlasten dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. November 2014 ? 2 StR 132/14 Rn. 4).
  • BGH, 22.11.2018 - 4 StR 347/18

    Schwerer Raub (Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 1 StR 46/20
    Denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln und damit auch der schnelle Rückfall mit einer einschlägigen Straftat sind dem Täter bei bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit - auch ohne Vorliegen konkreter Entzugserscheinungen oder Angst vor deren Auftreten (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 21 StGB BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - 4 StR 347/18 Rn. 8 mwN) - in geringerem Maße vorwerfbar als ohne entsprechende Abhängigkeit, weil ein solcher Täter dem Tatanreiz suchtbedingt in besonderer Weise ausgesetzt ist und diesem daher schwerer widerstehen kann.
  • BGH, 26.11.2014 - 2 StR 132/14

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

    Auszug aus BGH, 04.03.2020 - 1 StR 46/20
    Es hätte dem Angeklagten aber auch den Strafschärfungsgrund der Rückfallgeschwindigkeit nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld anlasten dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. November 2014 ? 2 StR 132/14 Rn. 4).
  • BGH, 28.10.2020 - 1 StR 371/20

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Dass die Strafkammer die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat, vermag die Besorgnis, dass sie die konkreten Auswirkungen der starken Betäubungsmittelabhängigkeit des intellektuell minderbegabten Angeklagten auf den Schuldumfang (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2020 - 1 StR 46/20 Rn. 2 mwN) nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, in Anbetracht der sehr hohen Strafe nicht vollständig auszuräumen.

    Die als zentralen Gesichtspunkt für die Strafrahmenwahl sowie die konkrete Strafzumessung herangezogene Art und Menge des Betäubungsmittels hat die Strafkammer in keiner Weise zu dem konkreten Eigenkonsum des Angeklagten ins Verhältnis gesetzt, obwohl auch insoweit die besonderen Tatumstände dem Angeklagten nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld hätte angelastet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2020 - 1 StR 46/20 Rn. 2 mwN).

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