Rechtsprechung
   BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,142
BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51 (https://dejure.org/1951,142)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1951 - 1 StR 464/51 (https://dejure.org/1951,142)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1951 - 1 StR 464/51 (https://dejure.org/1951,142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit von der Verhandlung - Anwesenheit einer nicht beteiligten Person während eines Teils einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung - Anforderungen an eine Unterrichtung nach § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 334
  • NJW 1952, 153
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 07.04.1930 - VIII 45/30

    Liegt schon dann eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Auszug aus BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51
    Entsprechend hat das Reichsgericht dahin entschieden, angesichts des zwingenden § 174 Abs. 1 GVG könne es nicht darauf ankommen, ob sich der Grund der Öffentlichkeitsbeschränkung im einzelnen Falle aus der Art der verhandelten Sache erkennen lasse (RGSt 25, 249; RGZ 128, 216, wo diese Auslegung als ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bezeichnet wird).

    Endlich sind auch die Rechtsfolgen der verschiedenen Ausschliessungsgründe des § 172 GVG nach § 174 Abs. 2 GVG verschieden (vgl. dazu RGZ 128, 216).

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51
    - Weiter ist zu beachten: Die Zwangsentfernung eines Angeklagten nach § 247 StPO bedarf eines begründeten Gerichtsbeschlusses nach Anhörung der Beteiligten, RGSt 20, 273, BGH 1 StR 434/51 vom 2. Oktober 1951.
  • RG, 25.01.1881 - 3465/80

    Kann nach der früheren preußischen Gesetzgebung die Nichtigkeitsbeschwerde darauf

    Auszug aus BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51
    Die Verletzung dieser Vorschriften ist nach § 338 Ziff. 6 StPO zwar ein unbedingter Revisionsgrund, aber nur, soweit die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ungesetzlich beschränkt worden ist (RGSt 3, 297; 77, 186), nicht dagegen im umgekehrten Falle, wenn ein gesetzmässiger Anschliessungsbeschluss versehentlich nicht so streng durchgeführt wird, wie es seinem Inhalt entspricht.
  • RG, 16.09.1943 - 3 D 207/43

    Nur eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit kann einen Grund für die

    Auszug aus BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51
    Die Verletzung dieser Vorschriften ist nach § 338 Ziff. 6 StPO zwar ein unbedingter Revisionsgrund, aber nur, soweit die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ungesetzlich beschränkt worden ist (RGSt 3, 297; 77, 186), nicht dagegen im umgekehrten Falle, wenn ein gesetzmässiger Anschliessungsbeschluss versehentlich nicht so streng durchgeführt wird, wie es seinem Inhalt entspricht.
  • RG, 28.02.1890 - 344/90

    Bedarf es behufs der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer eines

    Auszug aus BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51
    - Weiter ist zu beachten: Die Zwangsentfernung eines Angeklagten nach § 247 StPO bedarf eines begründeten Gerichtsbeschlusses nach Anhörung der Beteiligten, RGSt 20, 273, BGH 1 StR 434/51 vom 2. Oktober 1951.
  • RG, 02.10.1888 - 2131/88

    36. 1. Welchen Einfluß hat die gemäß §. 246 St.P.O. angeordnete Entfernung eines

    Auszug aus BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51
    Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu verhandeln; ein zwangsentfernter Angeklagter ist dabei hinzuzuziehen, RGSt 18, 138.
  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG geht im wesentlichen dahin, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit ergeben muß, daß weder ein stillschweigender Hinweis noch die Möglichkeit genügt, den Grund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen zu ermitteln (vgl. u.a. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH GA 1975, 283; BGH bei Holtz MDR 1976, 988).

    Es heißt weiter, die Entscheidung müsse "aus sich heraus verständlich" sein und "wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund" bieten (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77; vgl. auch Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung, die auf die Notwendigkeit der Angabe des Ausschließungsgrundes in dem Beschluß abhebt und es nicht einmal genügen läßt, daß - ohne eine solche Angabe - der maßgebliche Grund offen zutage liegt (vgl. BGHSt 27, 187, 188; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77), ist der Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG , der die Angabe dieses Grundes bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses zwingend verlangt (BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme läßt sich, im Gegensatz zu einem stillschweigenden Verweisen auf eine vom Gericht für unmißverständlich erachtete Sachlage, sprachlich mit dem gesetzlichen Erfordernis, den Ausschließungsgrund "anzugeben", vereinbaren (vgl. BGHSt 1, 334, 335).

    Allerdings erfüllt ein solcher Beschluß nicht die in manchen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehobene Voraussetzung, daß ein Ausschließungsbeschluß "aus sich heraus verständlich" sein müsse (vgl. BGHSt 1, 334, 336; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteile vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - und vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Diese Forderung wurde aufgestellt in Fällen, in denen die Beschlüsse einen Grund für die Ausschließung überhaupt nicht angaben (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; vgl. auch BGHSt 2, 56) oder in denen wegen der pauschalen Verweisung auf eine Gesetzesvorschrift, die mehrere Ausschließungsgründe enthält, der maßgebliche Grund für die Ausschließung im dunkeln blieb (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Ergibt die Bezugnahme auf die Begründung eines vorangegangenen Beschlusses, mit dem die für die Ausschließung maßgeblichen Gründe verkündet worden sind, Klarheit darüber, daß die gleichen Gründe auch den neuerlichen Beschluß tragen, so ermöglicht auch ein solcher Beschluß den Prozeßbeteiligten seine Rechtmäßigkeit auf sicherer Grundlage zu prüfen (vgl. BGHSt 1, 334, 336).

    Ob "sich die Begründung in erster Linie an die Prozeßbeteiligten, an eine allgemein zu verstehende 'Öffentlichkeit', an die gerade anwesenden Zuhörer oder an alle gemeinsam richtet", hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 334, 336 offengelassen.

    Soweit es in früheren Entscheidungen heißt, die Möglichkeit, den Grund aus früheren Beschlüssen zu ermitteln, genüge nicht, war dabei an vorangegangene Beschlüsse gedacht, auf die der zu überprüfende Beschluß nicht Bezug genommen hatte (vgl. BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77; ähnlich BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80).

  • BGH, 17.02.1989 - 2 StR 402/88

    Verbotene Rundfunkaufnahmen

    Überdies wird und wurde seit jeher § 338 Nr. 6 StPO in feststehender Rechtsprechung dahin verstanden, daß eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit und damit ein absoluter Revisionsgrund nur in der gesetzwidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit zu sehen ist, nicht aber dann, wenn die Öffentlichkeit zugelassen wird, obwohl ihr Ausschluß gesetzlich erlaubt oder gar zwingend vorgeschrieben war (RGSt 3, 295; RGRspr. 1, 652; 4, 286; RG HRR 1939 Nr. 278; RGSt 77, 186; OGHSt 2, 337; BGH NJW 1952, 153; BGH GA 1953, 83, BGHSt 23, 82; 23, 176, 178).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    a) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, der eine Kontrolle der Rechtspflege durch die Allgemeinheit ermöglicht, gehört zu den wesentlichen rechtsstaatlichen Strukturprinzipien des Strafprozesses (vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 1633, 1635; BGH, Urteil vom 25. September 1951 - 1 StR 464/51, BGHSt 1, 334, 335 f.; Quentin in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl., § 169 GVG Rn. 1; Frisch in SK-StPO, 5. Aufl., § 338 Rn. 124).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht