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   BGH, 13.07.1954 - 1 StR 465/53   

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https://dejure.org/1954,436
BGH, 13.07.1954 - 1 StR 465/53 (https://dejure.org/1954,436)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1954 - 1 StR 465/53 (https://dejure.org/1954,436)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53 (https://dejure.org/1954,436)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 258
  • NJW 1954, 1616
  • MDR 1954, 757
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1954 - 6 StR 84/54
    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 465/53
    Bemerkt wird, dass § 32 JGG auch für fortgesetzte Taten gilt, deren Einzelhandlungen teils vor, teils nach dem Zeitpunkt liegen, von dem ab der Täter an sich dem Erwachsenenstrafrecht untersteht (BGH 6 StR 84/54 vom 24. März 1954 = NJW 1954, 848 25 ).
  • RG, 06.01.1931 - I 1216/30

    Ist auch nach Streichung des § 378 RAbgO. der Wertersatz im Bereich der RAbgO. in

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 465/53
    Denn sie ist eine echte Geldstrafe, für die daher auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist (vgl. § 470 RAbgO; RGSt 65, 81).
  • BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19

    Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Zwar hat die Auslegung des Jugendgerichtsgesetzes dem primären Ziel des Jugendstrafrechts zu folgen, dass sich Jugendliche oder Heranwachsende künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straffällig werden (Spezialprävention, § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259 - zu § 401 Abs. 2 RAbgO).

    Sie ist in ihrem - auch aus der amtlichen Überschrift ersichtlichen und durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrundegelegten (vgl. schon BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259) - engen Anwendungsbereich betreffend (nur) die Zulässigkeit der Verbindung (auch) von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB gerade mit Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe nicht geändert worden.

  • BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20

    Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch

    Zwar hat die Auslegung des Jugendgerichtsgesetzes dem primären Ziel des Jugendstrafrechts zu folgen, dass sich Jugendliche und Heranwachsende künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straffällig werden (Spezialprävention, § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259 (zu § 401 Abs. 2 RAbgO)).

    dd) Aus der Unzulässigkeit der Geldstrafe im Jugendstrafrecht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, aaO, S. 259; Beschluss vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO, 177 f.; Vorlegungsbeschluss Rn. 28) kann nicht auf die Unzulässigkeit der (obligatorischen) Wertersatzeinziehung geschlossen werden.

    Die Norm gestattet eine Verbindung der dort bezeichneten jugendstrafrechtlichen Sanktionen mit den Maßnahmen, Nebenfolgen und Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts (vgl. schon BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, aaO, S. 259; Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 mwN; Eisenberg/Kölbel, aaO, § 8 Rn. 4).

  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18

    Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts

    Eine Geldstrafe ist im Jugendstrafrecht aber nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53 Rn. 6, BGHSt 6, 258, 259).
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Zwar wird die vom Gericht bestimmte Geldsumme wie eine Geldstrafe beigetrieben (§ 459 g Abs. 2 StPO); dem zu Wertersatzverfall Verurteilten droht jedoch im Falle der Uneinbringlichkeit keine Ersatzfreiheitsstrafe (Meyer-Goßner aaO § 459 g Rdn. 7; vgl. demgegenüber BGH, Urt. vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 zu § 401 Abs. 2 RAbgO).
  • BGH, 17.06.2019 - 4 StR 62/19

    Anwendung des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht (keine

    Sie befasst sich aber nur mit der Frage, inwieweit eine Koppelung dieser Folgen mit den genannten spezifisch jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe) statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 f.; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 8 Rn. 1 f.; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 8 Rn. 7).

    Damit sind aber nur die nach § 6 JGG ausdrücklich für unanwendbar erklärten Nebenfolgen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258 f.; Laue in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 6, JGG Rn. 7), nicht jedoch die §§ 73 ff. StGB.

    Zwar können auch nicht ausdrücklich untersagte Sanktionen im Jugendstrafrecht ausgeschlossen sein oder einer teleologischen Reduktion unterliegen, weil sie gegen übergeordnete Strukturprinzipien des Jugendstrafrechts verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259 zum jugendstrafrechtlich unzulässigen, weil geldstrafengleichen Wertersatz gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO).

  • LG Aurich, 12.02.2021 - 13 KLs 15/20

    Unerlaubter Handeltreiben mit und unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln

    Zwar hat die Auslegung des JGG dem primären Ziel des Jugendstrafrechts zu folgen, dass sich Jugendliche oder Heranwachsende künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straffällig werden (Spezialprävention, § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG; vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259 zu § 401 Abs. 2 RAbgO).

    Sie ist in ihrem - auch aus der amtlichen Überschrift ersichtlichen und durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegten (vgl. schon BGH, Urteil vom 13.07.1954 - 1 StR 465/53, BGHSt 6, 258, 259) - engen Anwendungsbereich betreffend (nur) die Zulässigkeit der Verbindung (auch) von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB gerade mit Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe nicht geändert worden.

  • BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64

    Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer

    In diesem Sinne haben ständig der erkennende Senat (BGHSt 5, 207, 208; 6, 186, 192 und 6, 258; LM Nr. 4 zu § 2 Abs. 2 StGB), der 2. Strafsenat (NJW 1954, 39 Nr. 16; NJW 1955, 1406 Nr. 22; LM Nr. 9 zu § 2 Abs. 2 StGB), der jetzige 3. (früher 6.) Strafsenat (zuletzt in den Urteilen vom 9. Oktober 1964 - 3 StR 92/64 -, 3 StR 34/64 und 3 StR 38/64 -) und der 5, Strafsenat (NJW 1953, 1800 Nr. 23; Urt. vom 18. August 1964 - 5 StR 289/64 -) entschieden, Der 4. Strafsenat hat inzwischen, so in den Urteilen BGHSt 16, 89, 93 und BGHSt 18, 12, 18, den früheren Standpunkt verlassen und schließt sich jetzt, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, der hier vertretenen Rechtsansicht an.
  • BGH, 27.03.1956 - 1 StR 447/55

    Rechtsmittel

    Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß, soweit das Landgericht auf den Beschwerdeführer Jugendstrafrecht anwenden sollte, die Verhängung einer Geld- und einer Wertersatzstrafe gegen diesen Angeklagten unzulässig wäre (BGHSt 6, 258, 259) [BGH 13.07.1954 - 1 StR 465/53].
  • BGH, 24.09.1954 - 2 StR 598/53
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  • BGH, 25.11.1959 - 2 StR 464/59
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  • BGH, 05.04.1955 - 1 StR 494/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.11.1956 - 1 StR 171/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1956 - 5 StR 506/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.02.1955 - 3 StR 379/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.12.1955 - 2 StR 309/55

    Rechtsmittel

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