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   BGH, 20.10.1959 - 1 StR 466/59   

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https://dejure.org/1959,1347
BGH, 20.10.1959 - 1 StR 466/59 (https://dejure.org/1959,1347)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1959 - 1 StR 466/59 (https://dejure.org/1959,1347)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1959 - 1 StR 466/59 (https://dejure.org/1959,1347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 274
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 23.04.1931 - III 123/31

    Nach welcher Bestimmung ist ein Gerichtsvollzieher zu bestrafen, der einen auf

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  • RG, 21.01.1938 - VII 106/37

    1. Erwirbt der Ersteher einer beweglichen Sache bei der Zwangsvollstreckung wegen

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  • RG, 06.11.1931 - III 390/30

    Wird der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger rechtlos bereichert, wenn

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  • RG, 07.03.1927 - III 976/26

    1. Setzt Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. eine Vertretungsbefugnis des

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  • BGH, 07.01.2011 - 4 StR 409/10

    Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Untreue (gesetzliche

    a) Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1959 - 1 StR 466/59, BGHSt 13, 274; RGSt 71, 31).
  • BGH, 16.06.1964 - 1 StR 111/64

    Fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung - Unterschlagung von Forderungen -

    Nur hätte das Landgericht unterscheiden sollen, daß der Gerichtsvollzieher Vermögensinteressen des Landes zwar kraft behördlichen Auftrags zu betreuen hat (§§ 10 ff, §§ 69, 72 ff Hess.GVO), über Vermögen der Vollstreckungsgläubiger zu verfügen dagegen schon durch Gesetz ermächtigt ist (BGHSt 13, 274 ff).
  • AG Braunschweig, 30.08.1997 - 26a M 21208/97
    Er kann sich auch nach § 266 StGB wegen Untreue strafbar machen, wenn er Gläubiger oder Schuldner Geldbeträge, auf die diese Anspruch haben, vorenthält (BGHSt 13, 274 C 276).
  • OLG Celle, 03.04.1990 - 1 Ss 48/90
    Im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 753 I ZPO trifft den Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Gläubiger als auch gegenüber dem Staat als dem Dienstherrn die gesetzliche Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (BGHSt 13, 274, 278 = MDR 1960, 63; RGSt 61, 228; OLG Köln NJW 1988, 503, 504).
  • BGH, 20.10.1961 - 4 StR 343/61

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat schon bei den Erörterung der Frage, ob der Gerichtsvollzieher den Mißbrauchstatbestand der Untreue verwirklichen kann, wenn er Zeitungsrabatte für Versteigerungsanzeigen pflichtwidrig für sich behält, anstatt sie bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosten abzusetzen, in BGHSt 13, 274, 276 ausgeführt, daß der Gerichtsvollzieher, der als solcher behördlich bestellt und im Einzelfall mit der Zwangsvollstreckung betraut ist, kraft Gesetzes die Befugnis hat, über Vermögen sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners zu verfügen .
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