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BGH, 17.11.1999 - 1 StR 469/99 (2) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO
Unzulässige Revision der Nebenklage; Gesetzesverletzung (Darlegungsvoraussetzungen) - HRR Strafrecht
§ 231 Abs. 1 StGB
Beteiligung an einer Schlägerei; Von mehreren verübter Angriff - Wolters Kluwer
Revision des Nebenklägers - Antrag - Beanstandung des Schuldspruches
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 231
Beteiligung an einer Schlägerei - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2000, 331
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.03.2014 - 5 StR 38/14
Verurteilungen im Fall Jonny K. rechtskräftig
Denn die Beteiligung der weiteren Täter steht mit dieser den gesamten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen ohne wesentliche Zäsur handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 1 StR 469/99, BGHR StGB § 231 Schlägerei 1). - OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang
Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17.11.1999 - 1 StR 469/99, bei http://www.caselaw.de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456).