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BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verletzung von Verfahrensrecht in einem Strafverfahren - Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung bei Verfügbarkeit eines terminsfreien ordentlichen Sitzungstags - Freihalten von ordentlichen Sitzungstagen als Aushilfstermine für etwaig eintretende Eilfälle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 28.11.1958 - 1 StR 398/58
Ludwig Zind
Auszug aus BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Der Vorsitzende bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73).Wenn der Vorsitzende sich zur Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung entschließt, bleibt auch die Verteilung der einzelnen Sachen auf die Sitzungstage in sein Ermessen gestellt (BGHSt 12, 159, 161).
- BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60
Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen …
Auszug aus BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Der Vorsitzende bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73).Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 16, 63 entschiedenen.
- BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Zulässigkeit der Anberaumung einer ausserordentlichen Sitzung - Vorliegen einer …
Auszug aus BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Der Vorsitzende bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73).Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 - entschieden, daß das Gericht in außerordentlicher Sitzung auch an einem ordentlichen Sitzungstag verhandeln darf, wenn die Verhandlung einen Teil des Tages in Anspruch nimmt und der Rest des Tages sodann für eine geplante ordentliche Sitzung zur Verfügung steht.
- BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
Auszug aus BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Außerordentliche Sitzungen i.S. des § 48 GVG sind nur solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle abgehalten werden (BGHSt 11, 54). - BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61
Melkmaschine
Auszug aus BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Die in BGHSt 16, 321 und BGHSt 21, 384 entwickelten Rechtsgrundsätze sind ersichtlich berücksichtigt. - BGH, 28.11.1967 - 5 StR 556/67
Provisionsvertreter - § 263 StGB, Vermögensschaden, persönlicher …
Auszug aus BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Die in BGHSt 16, 321 und BGHSt 21, 384 entwickelten Rechtsgrundsätze sind ersichtlich berücksichtigt. - BGH, 05.01.1971 - 5 StR 576/70
Voraussetzungen für den Entzug des gesetzlichen Richters - Anforderungen an das …
Auszug aus BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70).
- BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
Anberaumung außerordentlicher Sitzung
Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73;… BGH GA 1980, 68, 69;… Schäfer aaO § 47 Rdn. 4;… Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (…vgl. BGH GA 1980, 68, 69).
Der Bundesgerichtshof hat es zwar in einem Sonderfall nicht als eine zu einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung führende Ermessensüberschreitung beurteilt, daß ein Strafkammervorsitzender einen außerordentlichen Sitzungstag angesetzt und gleichzeitig den noch unbesetzten ordentlichen Sitzungstag für eine andere Strafsache freigehalten hatte (BGH, Urteil vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73).
- BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die …
Steht ein solcher zeitnaher Sitzungstag allerdings nicht zur Verfügung, ist die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung unbedenklich und auch nicht dadurch gehindert, daß im Rahmen einer lang andauernden Hauptverhandlung in einem weiten zeitlichen Abstand auch ein ordentlicher Sitzungstag einbezogen wird (BGH, Urteil vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73 -). - BGH, 07.03.1979 - 3 StR 466/78
Unzulässigkeit der Ermittlung von Schöffen durch Auslosung bei Nichtvorliegen …
In einer Verfügung vom 5. Oktober 1977 brachte er dann jedoch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73 - seine Meinung zum Ausdruck, es sei geboten, die Sitzung gegen den Angeklagten als außerordentliche abzuhalten.Aus dem Urteil des 1, Strafsenats vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73, auf das sich der Vorsitzende der Strafkammer für seine Rechtsmeinung berufen hat, ergibt sich nichts anderes.
- BGH, 31.01.1979 - 4 StR 653/78
Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts auf Grund der Anberaumung einer …
Für die Frage der Einordnung eines Sitzungstages als ordentlichen oder außerordentlichen kommt es allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Terminierung (10. Oktober 1977) an (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73). - BGH, 29.11.1978 - 4 StR 570/78
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Rechtswidrige Mitwirkung von Schöffen - …
Da - wie auch der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden entnommen werden kann - im maßgebenden Zeitpunkt der Terminsanberaumung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73) der ordentliche Sitzungstag weder mit anderen Strafsachen besetzt war noch werden sollte (so aber in der genannten Sache 1 StR 480/73), liegt eindeutig keine zusätzliche, außerordentliche Sitzung vor.