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   BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95   

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BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95 (https://dejure.org/1996,1356)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1996 - 1 StR 481/95 (https://dejure.org/1996,1356)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1996 - 1 StR 481/95 (https://dejure.org/1996,1356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 176 Abs. 1 StGB; § 182 Abs. 2 StGB; § 52 StGB
    Konkurrenzverhältnis zwischen § 176 Abs. 1 StGB und § 182 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen - Konkurrenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 182, § 176

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 27
  • NJW 1996, 1294
  • MDR 1996, 511
  • NStZ 1996, 229
  • NStZ 1997, 181
  • NJ 1996, 320
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89

    Sexueller Missbrauch - Regelbeispiel - Indizwirkung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95
    Schließlich ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend, daß, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (StV 1988, 61 f.; 1989, 432 f.; 1994, 314 f.), die enge Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie das geringe Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigung Bedeutung gewinnen können für die Wertung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegt oder nicht.
  • BGH, 06.04.1995 - 1 StR 82/95

    Sexueller Mißbrauch - Sexueller Mißbrauch von Kindern - Sexueller Mißbrauch von

    Auszug aus BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95
    Tateinheitliches Zusammentreffen mit sexuellem Mißbrauch von Kindern kommt hingegen in Betracht, wenn die Tat gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB "unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt" begangen wird und damit zusätzliches Unrecht aufweist (zu einem Entgeltfall vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 10).
  • BGH, 10.05.1983 - 1 StR 98/83

    Wertzeichenfälschung - Betrug - Tateinheit - Gesetzeseinheit

    Auszug aus BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95
    Gesetzeseinheit liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 31, 380).
  • BayObLG, 31.03.1995 - 5St RR 137/94
    Auszug aus BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95
    Wie die Revision zutreffend ausführt, besteht zwischen § 176 Abs. 1 StGB und § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB Gesetzeskonkurrenz; die erstere Vorschrift verdrängt die letztere (so auch - bei Annahme von Konsumtion - BayObLG NStZ 1995, 500, 501).
  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 511/81

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95
    Es besteht Spezialität (vgl. auch BGHSt 30, 355, 358 f.).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95
    Schließlich ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend, daß, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (StV 1988, 61 f.; 1989, 432 f.; 1994, 314 f.), die enge Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie das geringe Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigung Bedeutung gewinnen können für die Wertung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegt oder nicht.
  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86

    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95
    Schließlich ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend, daß, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (StV 1988, 61 f.; 1989, 432 f.; 1994, 314 f.), die enge Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie das geringe Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigung Bedeutung gewinnen können für die Wertung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegt oder nicht.
  • RG, 04.06.1912 - IV 290/12

    Kann das in § 182 StGB. gekennzeichnete Vergehen nur gegenüber einem solchen

    Auszug aus BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95
    Wie der Referentenentwurf zur Reform der §§ 175, 182 StGB (S. 20) klargestellt hat, erfaßt der neue Tatbestand nicht nur Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, sondern alle Personen unter 16 Jahren, damit im Falle eines Irrtums des Täters über das Alter des Opfers keine Strafbarkeitslücke auftritt: Sonst hätte z. B. der Mißbrauch eines 13jährigen Kindes, das der Täter unwiderlegbar für 15jährig hielt, mangels Vorsatzes nicht nach § 176, mangels Tatbestandes nicht nach § 182 StGB bestraft werden können (vgl. auch RGSt 46, 139 f.).
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 222/13

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (fehlende Fähigkeit zur sexuellen

    Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in jedem konkreten Einzelfall festzustellen (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - 1 StR 481/95, BGHSt 42, 27, 29; vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 341/06, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Nr. 1 Missbrauch 1 und vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, StV 2008, 238, 239; MünchKomm-StGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 182 Rn. 56; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 60, jew. mwN; aA SSW-StGB/Wolters, 1. Aufl., § 182 Rn. 20); dementsprechend ist die Beweisaufnahme jedenfalls auf solche Umstände zu erstrecken, die dem Tatgericht die Beurteilung erlauben, ob bei dem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht vorhanden war (vgl. MünchKomm-StGB/Renzikowski, aaO; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 62; SSW/Wolters, aaO, § 182 Rn. 22).
  • BGH, 17.10.2006 - 4 StR 341/06

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Anwendbarkeit bei Kindern)

    § 182 StGB ist auch anwendbar, wenn das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BGHSt 42, 27, 29; 42, 51, 55; BGH NStZ 2000, 644).

    Daher kann ein Täter, der sich - wie hier - über das Alter des kindlichen Tatopfers irrt, nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der andernfalls im Wege der Gesetzeskonkurrenz von § 176 StGB verdrängt wird (vgl. BGHSt 42, 27), bestraft werden, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl. BGHSt 42, 27, 29 und 51, 55).

    Dies trifft zwar für § 176 StGB zu (vgl. BGHSt 42, 27, 28 f.; BGH NStZ-RR 1997, 98, 99).

    Da diese Vorschrift das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung im Einzelfall voraussetzt (vgl. BGHSt 42, 27, 29; BGH NStZ-RR 1997, 98, 99), bedarf dies auch dann konkreter Feststellung, wenn das Opfer entgegen der irrigen Annahme des Täters noch keine 14 Jahre alt gewesen ist.

  • BGH, 25.02.1997 - 4 StR 40/97

    Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (Begriff der "Zwangslage" i.S.d. § 182 Abs.

    Dieser Schutzzweck der Vorschrift (BGHR StGB § 182 Konkurrenzen 1 - zum Abdruck bestimmt in BGHSt 42, 27 - und BGHR aaO Konkurrenzen 2 - zum Abdruck bestimmt in BGHSt 42, 51; a.A. Kusch/Mössle NJW 1994, 1504, 1506; Schroeder NJW 1994, 1501, 1502, die die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher als geschütztes Rechtsgut ansehen), verlangt vielmehr eine einschränkende Auslegung dahin, daß als "Zwangslage" nur bedrängende Umstände von Gewicht in Betracht kommen, denen in spezifischer Weise die Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, daß sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann.
  • LG Essen, 25.03.2019 - 65 KLs 1/19

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

    Das Gesetz geht bei Kindern - das sind gemäß § 174 Abs. 1 StGB Personen unter 14 Jahren - unwiderleglich davon aus, dass sie zu hinreichender sexueller Selbstbestimmung nicht fähig sind und sie durch die sexuelle Einwirkung des Täters auf sie ihre Entwicklung gefährdenden Einfluss hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 1 StR 481/95 -, BGHSt 42, 27-30, Rn. 4; BT-Drucks. VI/352, Seite 34 ff.).
  • BGH, 21.09.2000 - 3 StR 323/00

    Anfragebeschluß zum Konkurrenzverhältnis zwischen sexuellem Mißbrauch von

    § 182 StGB ist - wie sich aus dem Wortlaut ergibt - auch anwendbar, wenn das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist (BGHSt 42, 27; 42, 51).

    Diese Voraussetzungen sind - anders als im Verhältnis zwischen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 176 StGB, wo die vom Tatbestand des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB zusätzlich vorausgesetzten Umstände gegenüber § 176 StGB kein anderes oder weiteres tatbestandliches Unrecht enthalten (BGHSt 42, 27 f.) - bei § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB nicht erfüllt.

  • BGH, 28.02.1996 - 3 StR 309/95

    Frage der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des sexuellen Mißbrauchs von

    Der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht auch in den Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (im Anschluß an BGH, 23. Januar 1996, 1 StR 481/95, BGHSt 42, 27).

    Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bereits für das Verhältnis des § 182 Abs. 2 Nr. 1 zu § 176 StGB entschieden (Beschluß vom 23. Januar 1996 - 1 StR 481/95, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 23.11.2000 - 1 StR 430/00

    Konkurrenzverhältnis zwischen sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und

    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 42, 27) § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter dem - hier nicht vorliegenden sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt.
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 510/96

    Notwendigkeit zur Feststellung der Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung bei

    Zwar kann auch ihnen die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung noch fehlen, doch ist dies eine Frage des Einzelfalls und bedarf konkreter Feststellung (BGH NStZ 1996, 229, 230).
  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 187/97

    Voraussetzungen eines Aufklärungsbeitrags des Täters - Beitrag des Täters zu

    Die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt schon dann nicht in Betracht, wenn Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln an einer deliktischen Herkunft von Tätervermögen Anlaß geben, nicht auszuräumen sind (BGHSt 40, 371, 373 [BGH 22.11.1994 - 4 StR 516/94]; BGH, Beschl. vom 29. August 1995 - 1 StR 481/95).
  • BGH, 19.06.1996 - 5 StR 274/96

    Sexueller Mißbrauch - Konkurrenzen - Strafschärfung

    Im übrigen dürften, selbst wenn § 182 Abs. 1 StGB durch § 176 StGB verdrängt wird (so BGH MDR 1996, 620 - 3. Strafsenat - gegen BGH MDR 1996, 511, 512 - 1. Strafsenat, obiter - jeweils zur Veröffentlichtung in BGHSt bestimmt), die darin genannten Modalitäten bei der Bestrafung nach § 176 StGB gleichwohl erschwerend berücksichtigt werden.
  • BGH, 05.11.2002 - 5 StR 368/02

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Beschränkung des Verfahrens nach § 154a

  • BGH, 10.09.1996 - 1 StR 438/96

    Konkurrenzverhältnis zwischen § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und § 182 Abs.

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