Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.03.2004

Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02   

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BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02 (https://dejure.org/2003,670)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2003 - 1 StR 483/02 (https://dejure.org/2003,670)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02 (https://dejure.org/2003,670)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 35 StGB; § 211 StGB; § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 211 StGB
    Mord (Heimtücke; Einschränkung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord nur bei außergewöhnlichen Umständen - Subsidiarität; Familientyrannenfälle); entschuldigender Notstand (gegenwärtige Gefahr; Dauergefahr; andere Abwendbarkeit der Gefahr; Verursachung der Gefahr: ...

  • lexetius.com

    StGB § 35, § 211

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Prüfungsumfang hinsichtlich der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes bei heimtückischer Tötung eines äußerst gewalttätigen "Familientyrannen" durch einen Angehörigen; Anforderungen an die Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr; Verhältnis der ...

  • Judicialis

    StGB § 35; ; StGB § 211

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Haustyrannentötung und Notwehrrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 35 211

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil im "Haustyrannen" -Mordfall aufgehoben

  • faz.net (Pressebericht, 25.03.2003)

    Mildere Strafe für "Haustyrannen-Mord"

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Haustyrannen-Fall: Heimtückischer Mord am tyrannischen Ehemann

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Mordurteil gegen misshandelte Ehefrau aufgehoben // "Entschuldigender Notstand" könnte Strafe weiter mildern

Besprechungen u.ä. (4)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Familientyrann-Fall

    § 211 StGB; § 35 StGB
    Außergewöhnliche Umstände beim Heimtückemord; entschuldigender Notstand; Irrtum über entschuldigende Umstände; Rechtsfolgenlösung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Tötungsdelikte, Strafrecht AT, Entschuldigte Tötung eines "Familientyrannen"

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haustyrannenfall (NJW 2003, 2464): examensrelevante Rechtsprechung

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Haustyrannenfall

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Haustyrannenmord

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 255
  • NJW 2003, 2464
  • NStZ 2003, 482
  • NStZ 2004, 142 (Ls.)
  • StV 2003, 665
  • FamRZ 2003, 1012 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.

    Anstelle der danach an sich zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe hat die Strafkammer wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, unter denen die Angeklagte die Tat begangen hat, nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (BGHSt 30, 105) die ausgesprochene Strafe dem entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

    Denn die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetzliche Milderungsgründe nicht eingreifen (BGHSt 30, 105, 118); auf jene "außerordentliche" Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 1984, 20).

    Nach den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105, 121) müssen die außergewöhnlichen Umstände eine Strafmilderung gebieten.

  • BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79

    Schlafzimmereindringling - §§ 34, 35 StGB, Dauergefahr

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1979, 2053, 2054).

    Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahr dann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten läßt (BGH NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch BGHSt 5, 371, 373).

    Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muß die Abwehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben (BGHSt 5, 371, 375; BGH NJW 1979, 2053, 2054).

    Anhaltspunkte dafür, daß die Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewesen wären, können sich etwa daraus ergeben, daß die Behörden trotz Hilfeersuchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam eingeschritten waren und daher ungewiß bleiben mußte, ob sie in der aktuellen Notstandslage nachhaltig eingreifen würden (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; NJW 1979, 2053, 2054), oder daß mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslage nicht wirksam hätte beseitigen können (dazu BGH GA 1967, 113).

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 140/92

    Zumutbares Ausweichen bei entschuldigendem Notstand

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Hierzu gilt: Die Gefahr wäre dann nicht anders als durch die Notstandstat abwendbar gewesen, wenn diese das einzig geeignete Mittel gewesen wäre, der Notstandslage wirksam zu begegnen (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 140/92).

    Dabei sind die Anforderungen an diese Prüfungspflicht nach den konkreten Tatumständen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 140/92).

  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83

    Heimtückemord - Strafmaß - Milderungsgründe - "Außergewöhnliche Umstände"

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Bei einem vermeidbaren Irrtum wäre die Strafe obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern; diese Milderung wäre derjenigen nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände vorgreiflich (vgl. BGH NStZ 1984, 20).

    Denn die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetzliche Milderungsgründe nicht eingreifen (BGHSt 30, 105, 118); auf jene "außerordentliche" Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 1984, 20).

  • BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66

    'hünenhafter Wüterich' - §§ 211, 212 StGB, Kausalität, Eingreifen eines Dritten;

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Hierzu gilt: Die Gefahr wäre dann nicht anders als durch die Notstandstat abwendbar gewesen, wenn diese das einzig geeignete Mittel gewesen wäre, der Notstandslage wirksam zu begegnen (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 140/92).

    Anhaltspunkte dafür, daß die Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewesen wären, können sich etwa daraus ergeben, daß die Behörden trotz Hilfeersuchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam eingeschritten waren und daher ungewiß bleiben mußte, ob sie in der aktuellen Notstandslage nachhaltig eingreifen würden (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; NJW 1979, 2053, 2054), oder daß mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslage nicht wirksam hätte beseitigen können (dazu BGH GA 1967, 113).

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahr dann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten läßt (BGH NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch BGHSt 5, 371, 373).

    Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muß die Abwehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben (BGHSt 5, 371, 375; BGH NJW 1979, 2053, 2054).

  • BGH, 23.11.2001 - 2 StR 456/01

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Strafzumessung (Strafe in der Mitte des

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Bei einem Tötungsdelikt darf dem Täter der direkte Tötungsvorsatz beim Zumessen der Strafe nicht nochmals angelastet werden (BGH, Beschluß vom 23. November 2001 - 2 StR 456/01).
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Die zu Buche schlagenden Milderungsgründe können dann aber bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr allzu gewichtig berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1987 - 1 StR 77/87).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    Die zugrundeliegenden Erwägungen der Kammer sind tragfähig; Widersprüche, Lücken, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze weisen sie nicht aus (vgl. zum Maßstab nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
  • BGH, 15.02.1963 - 4 StR 404/62

    Überquerung von Bahngleisen bei geöffneter Bahnschranke - Begriff der "Gefahr" -

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gefahr im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht (vgl. nur BGHSt 18, 271).
  • BGH, 08.10.1969 - 3 StR 90/69

    Heimtückisch handelt, wer jemanden im Schlaf tötet - Unmittelbares Erwachen kurz

  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15

    Rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff,

    aa) Eine Gefahr im Sinne von § 34 StGB (ebenso wie von § 35 StGB) ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255, 258 (bzgl. § 35 StGB); siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272 (bzgl. der "Gemeingefahr' in § 315 Abs. 3 StGB aF); in der Sache ebenso Fischer, StGB, 63. Aufl., § 34 Rn. 4; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 34 Rn. 60 jeweils mwN).
  • OLG Braunschweig, 20.03.2013 - Ws 49/13

    Organtransplantation; Transplantationsbehandlung; Transplantationsgesetz; TPG;

    Die beim Beschuldigten offenbar vorhandene Vorstellung, einem Patienten mit besserer Lebenserwartung zu Lasten eines Menschen mit geringerer Lebenserwartung helfen zu dürfen, widerspricht auch sonst der Rechtsordnung, weil bei einer - wie hier gegebenen - Gleichwertigkeit von Rechtsgütern eine Notstandslage (§ 34 StGB) stets ausscheidet (BGHSt 48, 255, 257; Schönke-Schröder/Perron, StGB 28. Aufl., Rdnr. 23f zu § 34).
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 579/15

    Betrug (Täuschung bei mittelbarer Täterschaft; Vermögensverfügung: keine

    Unbeschadet der Frage, ob das Landgericht eine Dauergefahr im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255, 259) zutreffend verneint hat, ist es jedenfalls rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte P. die Gefahr selbst verschuldet habe (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StGB).
  • OLG Schleswig, 09.08.2023 - 1 ORs 4 Ss 7/23

    Revision gegen Baumbesetzer-Freispruch

    Maßstab für die Gefahrenbeurteilung ist eine objektivierte ex-ante Perspektive (BGHSt 48, 255, 258; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 34 Rn. 2).
  • BGH, 14.12.2023 - 3 StR 185/23

    Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Als anderweitige Abwendungsmöglichkeit in diesem Sinne ist grundsätzlich die rechtzeitig mögliche Inanspruchnahme behördlicher Hilfe vorgreiflich (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 1993 - 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 137; vom 14. Januar 1998 - 1 StR 658/97; vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255, 259 f.; Beschluss vom 4. Dezember 1996 - 2 StR 347/96, BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, abwendbare 1; MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 34 Rn. 115; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 34 Rn. 9a).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - 5 Ss 63/05

    Strafbarkeit des Mitführens von Waffen in Flugzeugen; Mitführen einer Waffe

    Die aufgedeckten Sicherheitsmängel mögen auch eine gegenwärtige Dauergefahr (vgl. BGHSt 48, 255, 258 f = BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 3, zu den inhaltsgleichen Merkmalen des § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB) für die Sicherheit des Lufttransports gewesen sein.

    Ob diese Gefahr nicht anders als durch Taten abwendbar (vgl. BGHSt 48, 255, 260 f = BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, abwendbare 2) war, die einen Straftatbestand erfüllten, ist unklar, kann aber offen bleiben.

  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05

    Mord (Heimtücke; Strafzumessung; Rechtsfolgenlösung); rechtfertigender Notstand

    Denn die Bestimmung der Strafe aus dem erstgenannten Strafmilderungsgrund wird regelmäßig zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis führen, da die sonstigen für ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte innerhalb des gemilderten Strafrahmens mit höherem Gewicht zu Buche schlagen, während sie bei der Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung in die der Strafrahmenmilderung zugrunde liegende Gesamtabwägung einfließen und sodann bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr allzu gewichtig berücksichtigt werden können (BGHSt 48, 255, 263).

    Zwar erkennt die Rechtsprechung eine so genannte Dauergefahr als gegenwärtig an, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsgutes notwendigen Maßnahmen sofort eingeleitet werden müssen, um den Schaden sicher zu verhindern (BGHSt 48, 255, 259).

  • BGH, 10.05.2005 - 1 StR 30/05

    Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft

    Auf die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 2005, 154; NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Der Schlafende ist in der Regel arglos, wenn er einschläft, denn er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, das ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1969, Az. 3 StR 90/69; Urteil vom 04.07.1984, Az. 3 StR 199/84; Urteil vom 25.03.2003, Az. 1 StR 483/02; Urteil vom 04.12.2003, Az. 5 StR 457/03; Urteil vom 10.03.2006, Az. 2 StR 561/05; Urteil vom 10.05.2007, Az. 4 StR 11/07).

    Wer sich arglos zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist; er sieht von besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit seines Schlafes ab, weil er demjenigen vertraut, der seinen Schlafraum teilt oder Zutritt zu ihm hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1969, Az. 3 StR 90/69; Urteil vom 04.07.1984, Az. 3 StR 199/84; Urteil vom 25.03.2003, Az. 1 StR 483/02; Urteil vom 10.03.2006, Az. 2 StR 561/05).

  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 331/04

    Heimtückemord und Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105: außergewöhnliche

    Auf die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20).
  • BVerwG, 10.03.2022 - 2 WD 7.21

    Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich

  • LG Mönchengladbach, 05.09.2019 - 32 KLs 15/18
  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

  • LG München I, 10.06.2021 - 2 Ks 128 Js 129099/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Hang

  • KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen;

  • LG Hamburg, 14.02.2020 - 621 Ks 8/19

    Rechtsfolgenlösung beim heimtückischen Mord

  • LG Hamburg, 01.08.2019 - 621 Ks 2/19

    Strafverfahren wegen der Tötung einer vierfachen Mutter in Hamburg-Altona

  • AG Schmallenberg, 01.07.2020 - 5 Ds 105/19
  • LG Köln, 17.10.2019 - 321 Ks 5/19
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