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   BGH, 06.10.1998 - 1 StR 485/98   

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https://dejure.org/1998,3545
BGH, 06.10.1998 - 1 StR 485/98 (https://dejure.org/1998,3545)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1998 - 1 StR 485/98 (https://dejure.org/1998,3545)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1998 - 1 StR 485/98 (https://dejure.org/1998,3545)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 435
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 1 StR 485/98
    Gewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 4 StR 258/97), die gemeinsame Anmietung eines Transportfahrzeuges, das Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, eine genaue gemeinsame Buchführung, eine 'geschäftsmäßige Auftragsverwaltung', die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. zu diesen Kriterien BGHSt 38, 26, 31 sowie BGH NStZ 1996, 443) sein.
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 1 StR 485/98
    Gewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 4 StR 258/97), die gemeinsame Anmietung eines Transportfahrzeuges, das Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, eine genaue gemeinsame Buchführung, eine 'geschäftsmäßige Auftragsverwaltung', die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. zu diesen Kriterien BGHSt 38, 26, 31 sowie BGH NStZ 1996, 443) sein.
  • BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 1 StR 485/98
    Gewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 4 StR 258/97), die gemeinsame Anmietung eines Transportfahrzeuges, das Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, eine genaue gemeinsame Buchführung, eine 'geschäftsmäßige Auftragsverwaltung', die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. zu diesen Kriterien BGHSt 38, 26, 31 sowie BGH NStZ 1996, 443) sein.
  • BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97

    Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Arbeit eines Beteiligten als

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 1 StR 485/98
    Erforderlich ist vielmehr, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden)-Interesse verfolgen (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 19. August 1997 - 1 StR 227/97 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 711/98

    Bande; Mittäterschaft; Durchschnittsmenge; Doppelverwertungsverbot; Eigenkonsum

    Dies belegt zwar, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte ihr je individuelles Interesse am Bezug des Heroins und am Erzielen von Verkaufserlösen verwirklichten, ergibt aber nicht, daß sie auch ein darüber hinausreichendes, übergeordnetes Bandeninteresse verfolgten (BGH aaO und Beschlüsse vom 29. September 1998 - 4 StR 48 1198 - und vom 6. Oktober 1998 - 1 StR 485/98).
  • BGH, 22.01.1999 - 2 StR 628/98

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Gewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse, die gemeinsame Anmietung eines Transportfahrzeuges, das Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, eine genaue gemeinsame Buchführung, eine geschäftsmäßige Auftragsverwaltung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten sein (vgl. BGHSt 38, 26, 31; BGH NStZ 1996, 443; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1998 - 1 StR 485/98; BGHR BtMG § 30 a - Bande 5, 9).
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