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   BGH, 09.02.2017 - 1 StR 490/16   

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https://dejure.org/2017,7081
BGH, 09.02.2017 - 1 StR 490/16 (https://dejure.org/2017,7081)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - 1 StR 490/16 (https://dejure.org/2017,7081)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 1 StR 490/16 (https://dejure.org/2017,7081)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 74 StGB

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Bezeichnung der sichergestellten Gegenstände i.R.d. Anordnung der Einziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkrete Bezeichnung der sichergestellten Gegenstände i.R.d. Anordnung der Einziehung

  • rechtsportal.de

    StGB § 74
    Konkrete Bezeichnung der sichergestellten Gegenstände i.R.d. Anordnung der Einziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung - und die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - 1 StR 490/16
    Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313 (314) mwN).
  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 331/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs: symptomatischer

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 29. August 2018 - 4 StR 56/18, juris 2; vom 30. April 2019 - 4 StR 482/18, juris Rn. 4).

    Eine Bezugnahme auf eine Asservatenliste genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16, aaO).

  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung des Handeltreibens

    Eine Bezugnahme auf eine Listung außerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. zur Bezugnahme auf eine Asservatenliste, Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, aaO; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16, juris Rn. 2).
  • BGH, 30.04.2019 - 4 StR 482/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 56/18, juris; Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16, juris; Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394; Beschluss vom 12. Oktober 1999 - 4 StR 391/99, juris).
  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 56/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421; Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16, juris; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314; vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, juris; vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06, StraFo 2008, 302).
  • BGH, 22.04.2021 - 1 StR 95/21

    Einziehung (erforderliche Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteil)

    Eine Bezugnahme auf eine Listung außerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16 Rn. 2; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 Rn. 17; je mwN); denn die Strafen und ihre Nebenfolgen (§§ 459 ff. StPO) werden auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel (§ 451 Abs. 1 StPO) vollstreckt.
  • OLG Hamburg, 28.08.2020 - 2 Rev 46/20

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor

    Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 09. Februar 2017, Az.: 1 StR 490/16).
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